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es ist warscheinlich schon mehrfach gefragt worden:
Gibt es eine rechtliche Vorgabe, wonach auch Nicht-Neubauten (Mehrfamilienhaus) mit Wasseruhren nachgerüstet werden müssen?
Oder ist die Abrechnung nach qm weiterhin eine ordentliche Abrechnungsmethode?
Gibt es eigentlich auch die Abrechnung pro Kopf?
Die Verteilung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasser, Entwässerung ) durch den Vermieter nach qm-Wohnfläche ist grundsätzlich zulässig (OLG Hamm, DWW 1983/278). Gemäß § 556a BGB ist dann, wenn kein Abrechnungsmaßstab vereinbart wurde, nach Wohnfläche abzurechnen. Sofern tatsächlich eine Verbrauchserfassung in einigen Bereichen erfolgt (etwa beim Wasser), muss der Vermieter auch nach Verbrauch abrechnen.
Gilt das auch, wenn eine Person im Parterre jeden Tag im Sommer ein riesiges Planschbecken für ihre Kinder füllt??? So einen Fall hatten wir mal in der Nachbarschaft und die Mitmieter sind auf die Barrikaden-wie es ausging habe ich nicht mehr mitbekommen-aber die Wassernachbezahlung war in dem Jahr der Horror................
Gruß M.
Extrem Hohe Verbräuche z.b. im Vergleich zum Vorjahr, muss der VM aufklären.
Zur Info: Der Mieter darf ohne Erlaubnis des Vermieters nicht einfach selbst einen Wasserzähler in seine Wohnung einbauen. (Wäre sicher naheliegend?) Siehe hierzu AG Wedding GE 2002, 536
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 17.06.05, 09:14 Titel:
Wobei anzumerken ist, selbst wenn nach der Hauptwasseruhr, sie ist geeicht und verdammt teuer, mehrere kleine Wasseruhren eingebaut sind, treten Differenzen auf. Je mehr Uhren, umso grösser die Differenzen. Dann geht erst das Theater los. Bei den kleinen Uhren muß eine min. Menge durchgehen um das Zählwerg in Gang zu setzen.
Wobei anzumerken ist, selbst wenn nach der Hauptwasseruhr, sie ist geeicht und verdammt teuer, mehrere kleine Wasseruhren eingebaut sind, treten Differenzen auf. Je mehr Uhren, umso grösser die Differenzen. Dann geht erst das Theater los. Bei den kleinen Uhren muß eine min. Menge durchgehen um das Zählwerg in Gang zu setzen.
Der Hauptwasserzähler arbeit exakter, außerdem gelten auch für eichpflichtige Wasserzähler Fehler und Toleranzgrenzen. Deshalb kann es zulässig sein, das der Vermieter durch den Hauptwasserzähler gemessene Wassermenge abrechnet und die Wohnungszähler nur zur Kostenverteilung benutzt. (siehe AG Dortmund DWW 92, 180)
Dieses Verfahren soll letztlich nur zulässig sein bei Messdifferenzen bis zu 20 %. Bei größeren Abweichungen spricht alles für einen ungeklärten Wasserverlust.
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