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Haus und Eigentumswohnung

 
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Basti
Gast





BeitragVerfasst am: 13.10.04, 10:22    Titel: Haus und Eigentumswohnung Antworten mit Zitat

Hallo mir stellt sich folgendes Problem:

Ich habe mich von meiner Frau getrennt , sie lebt nun in unserem gemeinsamen Haus, da wir noch eine Eigentumwohnung haben wollte ich dort einziehen, doch die Anwältin meiner Frau sagt dies sei nicht möglich wenn meine Frau nicht zustimmt.
Ich könnte ja im Haus weiter wohnen bleiben doch dies ist für mich unzumutbar , da meine Frau ständig mich beleidigt und auch in meinen Sachen schnüffelt.

Was kann ich tun?
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Gast007
Gast





BeitragVerfasst am: 13.10.04, 16:13    Titel: Re: Haus und Eigentumswohnung Antworten mit Zitat

Was sagt denn deine Frau dazu?
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Basti
Gast





BeitragVerfasst am: 13.10.04, 16:34    Titel: Re: Haus und Eigentumswohnung Antworten mit Zitat

Sehr böse die ist der selben Meinung wie Ihre Anwältin !
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Basti
Gast





BeitragVerfasst am: 18.10.04, 16:52    Titel: hilfe Antworten mit Zitat

Kann denn keinerhelfen???
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gast007
Gast





BeitragVerfasst am: 19.10.04, 16:35    Titel: Re: Haus und Eigentumswohnung Antworten mit Zitat

Basti hat folgendes geschrieben::
Sehr böse die ist der selben Meinung wie Ihre Anwältin !



Wieso kann deine Frau in dem gemeinsamen Haus wohnen und du nicht in der gemeinsamen Wohnung? Dann kannst du deiner Frau ja auch verbieten in dem gemeinsamen Haus zu wohnen. Oder zieht doch beide in die gemeinsame Wohnung Sehr glücklich
In meinen Augen: Alles Quatsch. Ich würde in die Wohnung ziehen.
Hast du keinen Anwalt?
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Hans_Köln
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 236
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 23.10.04, 23:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Basti,

wenn die Wohnung leer steht, sehe ich keinen Grund weshalb Du nicht in die Wohnung ziehen solltest. Ich sehe zumindest im Augenblick keine Rechtsgrundlage, die Nutzung unterbinden zu können.

Wenn Deine Frau das Haus zur alleinigen Nutzung haben will, würde ich Sie einmal darauf ansprechen, wie es mit der in § 1361b Abs. 2 vorgesehenen Nutzungsentschädigung ist.

Gruss Hans
_________________
Fragt den, der was davon versteht.
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