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WK nicht anerkannt, gleich Strafverfahren??

 
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Norb
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 583

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 12:17    Titel: WK nicht anerkannt, gleich Strafverfahren?? Antworten mit Zitat

Es geht um eine Diskussion im Bekanntenkreis die doch ein paar Fragen aufgeworfen hat.
Fall

A gibt seine EST Erklärung 2004 ab, er erziehlt nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Nun gibt A bei den WK Dienstreisekosten an. Diese Kosten stehen A in der Hähe aber nicht zu, a machte die angaben aber unbeabsichtigt da er davon überzeugt war diese Kosten geltend machen zu können(Gesetz falsch ausgelegt z.b.)

Aus Erfahrung weiss ich dass, das FA bei Beanstandung von WK i.d.R den Stpfl. irgendwie dazu befragt(Anruf ect.) oder im Bescheid erläutert warum die Kosten nicht akzeptiert wurden.
Kann das FA aber auch gleich den Fall an die Staatsanwaltschaft geben wegen Absicht zur verkürzung der Steuer?
Wenn A nun eine Vorladung zur Vernehmung bekommt, nachdem das Strafverfahren eingeleitet wurde, gilt das dann noch als rechtliches Gehör?
Oder Hätter der Beabeiter beim FA vorher mit A in Kontakt treten müssen?


Würde gern mal paar Meinungen hören...

mfg
Norb
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H.J. Simpson
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Die Angabe falscher Tatsachen in der Steuererklärung würde für ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung oder zuindest Verkürzung reichen. Nachfragen muss die Behörde nicht, in vielen Fällen macht man es aber, solange eben ein Versehen im Raum steht.

Der wesentliche Faktor bzgl. der Frage, ob überhaupt ein eine Straftat oder OWiG vorliegen kann, ist aber, ob es sich überhaupt um eine falsche tatsachenangabe handelt.

Wenn nur die eigene Rechtsansicht falsch ist (und nicht evident "betrügerisch" - mal salopp gesagt), aber die zur eigenständigen Beurteilung durch die FinVW notwendigen vollständig Tatsachen in der Erklärung enthalten sind, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Praktisch ist es aber so, dass aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung die Leute eben auch falsche oder lückenhafte Tatsachenangaben machen oder nicht machen und dann gehts sehr schnell bergab. Die irrige Auffassung ist dann ggf. noch für die Vorsatz- oder Schuldfrage relevant.

Ach ja: Natürlich kann das rechtliche Gehör auch nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens gegeben werden. Das Verfahren setzt einen Anfangsverdacht voraus, nicht mehr. Rechtliches Gehör ist IM Verfahren zu geben, nicht als eigene Stufe zuvor.
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Norb
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 583

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort

Im Strafrecht bin ich nicht so fit.. Mit den Augen rollen


Spinnen wir dan Fall mal weiter:

Aufgrund des Sachverhalts ist dem FA klar das die WK nicht zu gewähren sind.
A hat das Gesetzt auf den SV falsch angewendet und so die WK falsch ermittelt.

Durch ein kurzes gespräch wäre der Fall schnell zu klären, die WK gestrichen und die Sache erledigt
Aber A bekommt ein Strafverfahren...

wie siehts hier mit Verhältnissmäßigkeit der Mittel aus?
Sagen wir bei WK in bereich von 400€ die gestrichen werden...

Kann man davon ausgehen das in so eine Fall das Verfahren nachdem der SV geklärt ist eingestellt wird?
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H.J. Simpson
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

Theoretisch ist allein entscheidend, ob die Tatsachenangaben in der Erklärung vollständig und richtig sind.

Wenn das aber der Fall ist, so bedarf es ja formalistisch gesprochen keines Gesprächs, da die FinVW ja alle notwendigen Angaben zur Subsumtion hat.

Praktisch wird man ggf. nachfragen, da hier ein Irrtum im Raum steht. Um das Ganze auszuklären und Verwirrung zu vermeiden.

Wenn sich derartiges erst nach Eröffnung des Strafverfahrens herausstellt, wird ebenso eingestellt.

Liegt aber eine Verkürzung oder Hinterziehung tatsächlich vor, so ist die Schadenshöhe nur ein Umstand der bei der Frage, ob eingestellt wird, berücksichtigt wird.
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JS2
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Anmeldungsdatum: 10.12.2004
Beiträge: 421

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt kein Strafverfahren, wenn die eigene Rechtsansicht vertretbar ist und keine steuerlich relevanten Tatsachen unterschlagen worden sind. Steuerlich relevante Tatsachen können aus Sicht des Steuerpflichtigen natürlich aufgrund einer anderen Rechtsansicht anders zu beurteilen sein als seitens des Finanzamtes. Wenn ich zum Beispiel der Meinung bin, dass der Verkauf eines Grundstücks nicht steuerbar ist (weil z.B. kein § 23 EStG oder kein Betriebsvermögen) und ich demnach keine Angaben zum Verkauf in der Steuererklärung mache, dann ist das eben noch keine Steuerhinterziehung.

PS: Mit dem Nachweis des Vorsatzes, der ja immer bei Steuerhinterziehung vorliegen muss, tut sich das Finanzamt generell schwer. Wenn aber keine Steuerhinterziehung vorliegt, dann nur max. Steuerordnungswidrigkeit, die nicht strafbar, sondern nur bußgeldbehaftet ist.
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Norb
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 583

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 12:54    Titel: Antworten mit Zitat

Inwieweit spielt da die Absicht zur Hinterziehung eine Rolle?


Wenn A für 2004 eine Erstattung zusteht, aber durch die "hinterziehung" die erstattung sagen wir um einene betrag von 50-100€ zu gross ausfallen würde?
Und A glaubhaft machen kann das er Unbeabsichtigt Hinterzogen hat?

Und wie würde es Aussehn wenn man ihm nicht glaubt und ihm Absicht vorwirft??
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H.J. Simpson
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Norb
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 583

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

@js2

Dazu muss das FA aber den Stpf. erst befragen...
Also sollte das Strafverfahren eröffnet werden, weil Die Verwaltung von Hinterziehung ausgeht, z.b. bei der Vernehumg aber a glaubhaft darlegen kann das der Sachverhalt aus seiner sicht anders zu würdigen war. Muss das Verfahren eingestellt werden?
Wie sieht das in der Praxis aus??
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H.J. Simpson
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
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BeitragVerfasst am: 15.06.05, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Innere Momente wie Vorsatz werden durch die Würdigung der erkennbaren äusseren Umstände (=Indizien) festgestellt.

Ob man dann Vorsatz annimmt oder nicht, ist eine Frage der Einzelfallumstände.

Praktisch wird bei einem menschlich nachvollziehbaren Fehler und nur 100 € Schaden kaum ein Strafverfahren drauss werden, sondern allenfals eine OWi in Form der fahrlässigen Verkürzung.

Sobald aber der Eindruck aufdrängt, es sei Kalkül gewesen, sieht es anders aus. Auch solche Papenheimer gibt es ja zu Hauf, die glauben, dass man nur eine hanebüchene Ausrede braucht und schon könne man dem Staat jeden Unsinn unterschieben um ein paar € mehr abzuzocken. An dem Punkt zieht auch kein "Verhältismäßigkeitsargument". Wenn ein Straftatbestand verwirklich ist, darf der Staat auch strafen. Wobei es natürlich bei geringen Summen praktisch natürlich bei weitem eher zu einer Einstellung oder einer Einrodnung als VVerkürzung kommt, als bei großen Summen.
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BeitragVerfasst am: 15.06.05, 14:02    Titel: Antworten mit Zitat

Norb hat folgendes geschrieben::
@Dazu muss das FA aber den Stpf. erst befragen...
Also sollte das Strafverfahren eröffnet werden, weil Die Verwaltung von Hinterziehung ausgeht, z.b. bei der Vernehumg aber a glaubhaft darlegen kann das der Sachverhalt aus seiner sicht anders zu würdigen war. Muss das Verfahren eingestellt werden?
Wie sieht das in der Praxis aus??

Im Zweifel muß das FA bei einem Tatverdacht das Strafverfahren einleiten. Dies ist zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten erforderlich. Erst nach Einleitung des Strafverfahrens besteht keine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen mehr. Darauf ist der Stpfl. bei der Eröffnung des Strafverfahrens hinzuweisen. Eine vorherige Befragung würde also nicht unbedingt Sinn ergeben.
Gerade bei Betriebsprüfungen wandelt das FA oft auf einem schmalen Grad. Eröffnet man das Verfahren frühzeitig, läßt sich der Sachverhalt womöglich nicht mehr aufklären. Eröffnet man zu spät, verletzt man ggf. die Rechte des Stpfl. und fängt sich ein strafrechtliches Verwertungsverbot ein.
Sofern sich herausstellt, dass der Tatverdacht nicht begründet ist, wird halt das Verfahren wieder eingestellt. Für den Stpfl. hat das Strafverfahren grds. keine Nachteile. Eher Vorteile, da ihm ja Beschuldigtenrechte eingeräumt werden. Subjektiv mag er das aber ggf. anders sehen. Ein Problem in der Praxis ist auch, dass die BuStra ein einmal eröffnetes Verfahren nur ungern ohne Auflagen wieder einstellt. Sofern irgendwie möglich und begründbar, wird nach § 153a StPO, also gegen (geringe) Auflage eingestellt. Und für den betroffenen ist die Zahlung der Auflage dann oft billiger und weniger aufwendig, als einen Verteidiger zu bezahlen und die Sache durchzufechten.
In dem geschilderten Fall dürfte die Einleitung eines Strafverfahrens in der Praxis aber eher unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sein
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Norb
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 583

BeitragVerfasst am: 15.06.05, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Mhhh

Das Thema fängt an mein Interesse zu wecken...

Woran könnte sich so eine Auflage bemessen?
Ist man als Stpfl(beschuldigter) verpflichtet z.b. namen von personen zu nennen die in irgendeiner Form mitgewirkt haben?
z.B. wenn ichh in einer Fahrgemeinschaft fahre, aber jeder die Kompletten Kosten geltend macht(bei dienstreise z.b.)??

Wenn das Verfahren eingestellt wird(mit oder ohne Auflage)
Gibt es irgendwelche Vermerke?? Eintragungen ect.???


Das hat zwar nichts mehr mit dem Ursprungsfall zu tun, aber mich interessiert die Thematik wirklich...
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H.J. Simpson
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BeitragVerfasst am: 15.06.05, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Norb hat folgendes geschrieben::
Woran könnte sich so eine Auflage bemessen?

an der Höhe der hinterzogenen Steuer und den wirtschaftlichen Verhälntissen des Stpfl.
Zitat:
Ist man als Stpfl(beschuldigter) verpflichtet z.b. namen von personen zu nennen die in irgendeiner Form mitgewirkt haben?

Als Beschuldigter müssen Sie Angaben zur Person machen, sonst nix. Kennen Sie nicht den Spruch aus den Krimis: "Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern...". So ungefähr steht es auch in dem Formblatt, in dem die Eröffnung des Strafverfahrens dem Beschuldigten auch schriftlich mitgeteilt wird.
Zitat:
Wenn das Verfahren eingestellt wird(mit oder ohne Auflage)
Gibt es irgendwelche Vermerke?? Eintragungen ect.???

Nein, auch im Fall des § 153a StPO erfolgt keine Eintragung ins BZR. Man ist auch nicht vorbestraft. Streng genommen stellt die Auflage auch keine Strafe dar. Sondern halt um eine Auflage zur Erledigung des Strafverfahrens und damit der Einstellung der Strafverfolgung.
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