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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 16.06.05, 08:50 Titel: Kann die Forderung der Kaution eines VM verjähren? |
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Angenommen, in einem Mietvertrag über Wohnraum sei eine Kaution nach §551 BGB in Höhe von 3 Monatsmieten (ohne Betriebskosten) vereinbart, zahlbar in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu Beginn des Mietverhältnisses. Der M zahlt diese nicht und der Vermieter fordert diese auch nicht ein (weder mündlich noch schriftlich).
1. Kann der VM diese nach längerer Zeit (>>1 Jahr) noch fordern? Verjährt diese Forderung, und wenn ja, wann? Kann der M irgendwann davon ausgehen, dass der VM auf diese Kaution verzichtet hat?
2. Ist für die Beantwortung der Frage relevant, ob es sich um eine formularmäßige Vereinbarung handelt oder um eine Individualvereinbarung? |
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Destiny FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 49 Wohnort: Rosenheim
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 16.06.05, 10:59 Titel: |
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Vielen Dank, ich habe die Frage bewusst allgemein gestellt, da sie mich interessiert. In dem Thread befindet sich bloß allgemeines Geschwafel von den hier im Forum aktiven "Profi-Vermietern", die eh alles zu Gunsten der Vermieter sehen. Insbesondere würden mich die rechtlichen Grundlagen interessieren und ich würde mich über Antworten sehr freuen. |
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Yvonne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 2522 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 16.06.05, 14:18 Titel: |
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1. Ja, nein, nein
2. Nein |
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 16.06.05, 14:30 Titel: |
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Warum*? Gibt es dazu vielleicht auch Entscheidungen?
*Mal ganz konkret: Warum gilt die dreijährige Verjährungsfrist nicht? Die Forderung entsteht hier in diesem Fall ja konkret bei Beginn des Mietverhältnisses in den ersten 3 Monaten. Das lässt sich ja auf ein Datum (3 Monate) festmachen. Ab da befindet sich der Mieter im Verzug und wird nicht gemahnt... _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge. |
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Yvonne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 2522 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 16.06.05, 14:35 Titel: |
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Doch, sorry, nach 3 Jahren verjährt die Forderung. Hatte zu schnell gelesen und nur das "1 Jahr" gelesen  |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 16.06.05, 15:23 Titel: |
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Kann man dann aber nicht so argumentieren das die Kaution durch die Mieten aufgefüllt wurde und somit der Mieter im Mietrückstand (in höhe der Kaution ) ist? Wenn der Verwendungszweck nicht eindeutig ist, sprich der Mieter nicht angegeben hat für welchen Monat die Miete ist, dann kann man doch die Zahlungen zum auffüllen der Kaution verwenden da dieser Kosten ja noch offen sind. Dementsprechend wäre dann der Mieter fortlaufend im Rückstand der Mietzahlungen und könnte deswegen fristlos bzw. fristgerecht gekündigt werden und verjährt ist damit noch lange nix. |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 16.06.05, 15:34 Titel: |
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Die Nichtzahlung der vertraglich vereinbarten Mietkaution durch den Mieter stellt einen Kündigungsgrund für den Vermieter dar.
Verjähren kann diese Forderung doch eigentlich nicht, solange das Mietverhältnis noch besteht!? |
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jimmythebob FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.01.2005 Beiträge: 510
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Verfasst am: 16.06.05, 16:36 Titel: |
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Wieso denn nicht? Wenn ein Mieter für einen bestimmten Monat keine Miete zahlt, so unterliegt diese Forderung doch auch der Verjährung, egal wie lange das Mietverhältnis noch besteht... |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 16.06.05, 16:41 Titel: |
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jimmythebob hat folgendes geschrieben:: | Wenn ein Mieter für einen bestimmten Monat keine Miete zahlt, so unterliegt diese Forderung doch auch der Verjährung, egal wie lange das Mietverhältnis noch besteht... |
Wenn der Mieter aber nicht bei der Überweisung den Verwendungszweck Miete für Monat xx angibt, dann verjährt da nix, weil er dann immer für den Monat davor bezahlt. ZB. die im Mai überwiesene Miete zählt dann für April, die für Juni für Mai usw. daher ist er immer mit der aktuellen Miete im Rückstand. Da kann also nichts verjähren. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 16.06.05, 16:48 Titel: |
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jimmythebob hat folgendes geschrieben:: | Wieso denn nicht? Wenn ein Mieter für einen bestimmten Monat keine Miete zahlt, so unterliegt diese Forderung doch auch der Verjährung, egal wie lange das Mietverhältnis noch besteht... |
Der Unterschied zwischen Miete und Kaution ist beträchtlich. Miete ist ein Zahlungsanspruch des Vermieters, der mit Fälligkeit entsteht und dann der Verjährung unterliegt. Kaution dagegen ist ein Anspruch auf Bereitstellung einer Sicherheit. Dieser Anspruch besteht während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses.
Wenn man die Argumentation mal von einer anderen Seite betrachtet, wird es möglicherweise besser verständlich. Würde der Kautionsanspruch des Vermieters nach 3 Jahren verjähren, hätte der Vermieter nach Eintritt der Verjährung keinen weiteren Anspruch auf die Sicherheit und der Mieter könnte bei einem bestehenden Mietverhältnis die Freigabe der Sicherheit verlangen. Dies wird vermutlich kaum jemand für zutreffend halten. |
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 16.06.05, 17:56 Titel: |
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@Strider: Wir nehmen mal an, dass die Zahlungen eindeutig zuzuordnen sind (z.B. ist im Verwendungszweck 'Miete' angegeben, das dürfte reichen).
@RM: Die Kaution ist in diesem Fall auch eine Forderung, die zu einer bestimmten Zeit entsteht. Nach Ablauf des Mietverhältnisses hat der Mieter wieder eine Forderung (und nicht vorher). Meiner Meinung nach sind diese Forderungen mit der 3-Jahres-Frist verjährt. Ihre Argumentation erscheint mir nicht stichhaltig zu sein. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge. |
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Yvonne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.09.2004 Beiträge: 2522 Wohnort: Köln
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Meiner-einer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.01.2005 Beiträge: 1481 Wohnort: Ostzone
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Verfasst am: 16.06.05, 20:44 Titel: |
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Wenn man sich anschaut was die Berliner MieterGemeinschaft e.V. sonst noch so absondert, würde ich den Beitrag nicht mit geltendem Recht gleichsetzen, sondern ihn als Meinungsäußerung einer (einseitigen) Interessenvertretung ansehen. |
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 16.06.05, 20:52 Titel: |
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Sie würden am liebsten einen §549b BGB einführen: "Der Vermieter hat immer recht." Und solche Klauseln wie §551 Abs. 4, §552 Abs. 3 BGB in "Eine zum Nachteil des Vermieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam." ändern.
 _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge. |
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