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2. Mahnung, ohne 1.
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Klabautermann
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 865

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 11:12    Titel: 2. Mahnung, ohne 1. Antworten mit Zitat

Böse

Hallo,

heute erhielt ich vom Deutschen Roten Kreuz in Offenburg ein Schreiben, wonach ich mit 2 Rechnungen in der Mahnstufe 2 sei.

Die Rechnungen datieren vom 27.10.2004, fällig am 26.11.2004.

Obwohl ich sie mir von meiner privaten Krankenkasse im Januar 2005 erstatten ließ, habe ich offensichtlich die Zahlung verschlampt.

Was mich nun aber ärgert ist folgendes:

Bei beiden Rechnungen wird eine Verzinsung von 5 % für 199 Tage gefordert.

Die MahnGEBÜHREN werden für einen Brief mit 20 Euro angesetzt.

EINE ERSTE MAHNUNG HABE ICH NIEMALS ERHALTEN,

denn sonst hätte ich längst reagiert, ich bin nicht klamm und muß Zahlungen verschleppen.

Was zahle ich jetzt?

Die Hauptforderung (logisch)
Die Zinsen (warum eigentlich, wurde ja nicht angemahnt bis jetzt)
Die Mahnkosten (halte ich für glatten Wucher)

Wäre für Antwort dankbar.
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Sie eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen zahlen, befinden Sie sich auch ohne Mahnung automatisch in Verzug.
Verzugsschäden (Zinsen) haben Sie zu tragen.
Vom Gläubiger dürfen bis zu 5% über dem Leitzinssatz der EZB geltend gemacht werden, aktuell entspräche das also einen Zinssatz von knapp über 9%.
Die Mahngebühren von 20,00 Euro sollten Sie abziehen, aber der Rest (Hauptforderung und Zinsen) scheint gerechtfertigt.
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qw
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 11:58    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen zahlen, befinden Sie sich auch ohne Mahnung automatisch in Verzug.


Verbraucher aber nur, wenn sie in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen worden sind.

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Vom Gläubiger dürfen bis zu 5% über dem Leitzinssatz der EZB geltend gemacht werden, aktuell entspräche das also einen Zinssatz von knapp über 9%.


Das Ding heißt "Basiszinssatz" und liegt momentan bei 1,21 %, so dass plus die gesetzlichen fünf Prozentpunkte 6,21 % Zinsen verlangt werden können. Wie kommst du auf 9 %?
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

qw hat folgendes geschrieben::
Das Ding heißt "Basiszinssatz" und liegt momentan bei 1,21 %, so dass plus die gesetzlichen fünf Prozentpunkte 6,21 % Zinsen verlangt werden können. Wie kommst du auf 9 %?

Sorry, stimmt.
Habe hier ein Berechnungsprogramm, das immer den aktuell maximal möglichen Verzugszinssatz errechnet.
Das spuckt heute 9,21 % aus.
Kann es sein, dass bezügl. der Höhe der Zinsen für Geschäfte unter Kaufleuten etwas anderes gilt?
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dto
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Anmeldungsdatum: 26.11.2004
Beiträge: 76
Wohnort: Schleswig-Holstein

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

qw hat folgendes geschrieben::
Verbraucher aber nur, wenn sie in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen worden sind..

Das stimmt so nicht ganz. Grundsätzlich kann man von der vorherigen aussage ausgehen. Es muss in einer Rechnung sicherlich vermerkt sein, bis wann der Betrag bezahlt sein soll. Aber sollte dies nicht der Fall sein, ist man automatisch nach 30 Tagen in Verzug und man kann dann auch ein Gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
_________________
MfG
DTO
Alle meine Aussagen sind rein Privat und nicht verbindlich!
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OS
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

dto hat folgendes geschrieben::
qw hat folgendes geschrieben::
Verbraucher aber nur, wenn sie in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen worden sind..

Das stimmt so nicht ganz. Grundsätzlich kann man von der vorherigen aussage ausgehen. Es muss in einer Rechnung sicherlich vermerkt sein, bis wann der Betrag bezahlt sein soll. Aber sollte dies nicht der Fall sein, ist man automatisch nach 30 Tagen in Verzug und man kann dann auch ein Gerichtliches Mahnverfahren einleiten.


eben nicht, die 30-Tage-Regelung gilt für Verbraucher nur, wenn auf sie in der Rechnung hingewiesen wurde. Steht so im Gesetz.

Und ein gerichtliches Mahnverfahren kann immer eingeleitet werden, da das Gericht nicht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt besteht.
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qw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
qw hat folgendes geschrieben::
Das Ding heißt "Basiszinssatz" und liegt momentan bei 1,21 %, so dass plus die gesetzlichen fünf Prozentpunkte 6,21 % Zinsen verlangt werden können. Wie kommst du auf 9 %?

Sorry, stimmt.
Habe hier ein Berechnungsprogramm, das immer den aktuell maximal möglichen Verzugszinssatz errechnet.
Das spuckt heute 9,21 % aus.
Kann es sein, dass bezügl. der Höhe der Zinsen für Geschäfte unter Kaufleuten etwas anderes gilt?


So ist es. 9,21 % kommt raus, wenn man zu den 1,21 % BZS 8 Prozentpunkt addiert. Alles klar.
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qw
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

dto hat folgendes geschrieben::
qw hat folgendes geschrieben::
Verbraucher aber nur, wenn sie in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen worden sind..

Das stimmt so nicht ganz. Grundsätzlich kann man von der vorherigen aussage ausgehen. Es muss in einer Rechnung sicherlich vermerkt sein, bis wann der Betrag bezahlt sein soll.


Ein Zahlungsziel in der Rechnung hat keine Auswirkung auf den Eintritt des Verzugs.

dto hat folgendes geschrieben::
Aber sollte dies nicht der Fall sein, ist man automatisch nach 30 Tagen in Verzug und man kann dann auch ein Gerichtliches Mahnverfahren einleiten.


Genau das soll nicht so sein. Deshalb hat der Gesetzgeber für Verbraucher in § 286 III 1 BGB bestimmt, dass der automatische Verzug bei denen nur dann eintreten soll, wenn er auf diesen Automatismus auf der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Müssen in einem solchen Fall auch wirklich 6,21%/x zustäzlich gezahlt werden oder dürfte der säumige Zahler nur e^(ln(1+p)*x) zahlen?
(wobei x der Anteil an Jahren ist die zu spät gezahlt wurde und p der Prozentsatz)

Amerkung:
e^(ln(1+p)*x) ist nämlich kleiner als p*x und wäre imho mathematisch gesehen korrekter...

Bei einem Monat Verzug von 10000€ bei einem Zinsatz von 6,21% ginge es imemrhin um knapp nen Euro fünfzig Mr. Green

Aber im Ernst ich habe mich das schon öfter gefragt ob man darauf bestehen kann mathematisch korrekt zu zahlen?
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OS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
Müssen in einem solchen Fall auch wirklich 6,21%/x zustäzlich gezahlt werden oder dürfte der säumige Zahler nur e^(ln(1+p)*x) zahlen?
(wobei x der Anteil an Jahren ist die zu spät gezahlt wurde und p der Prozentsatz)

Amerkung:
e^(ln(1+p)*x) ist nämlich kleiner als p*x und wäre imho mathematisch gesehen korrekter...

Bei einem Monat Verzug von 10000€ bei einem Zinsatz von 6,21% ginge es imemrhin um knapp nen Euro fünfzig Mr. Green

Aber im Ernst ich habe mich das schon öfter gefragt ob man darauf bestehen kann mathematisch korrekt zu zahlen?


Warum so kompliziert. Es handelt sich um Zinsen und die werden - ganz selbstverständlich - taggenau für den Zeitraum des tatsächlichen Verzuges fällig. Bei einem Monat Verzug von 10.000 Euro bei einem Zinssatz von 6,21% pa.a. ginge es um rd. 52 Euro und nicht um knapp einen Euro fünfzig.
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

@OS
Legen Sie mal 10000€ ein Jahr lang an zu einem Zinssatz von 6,21%.
Und dann versuchen Sie mal zwölf mal 10000€ für jeweils 1 Monat anzulegen mit sofortiger Zinszahlung zu einem Zinsatz von 6,21/12% an.

Für was würden sie sich entscheiden?

Ich sag nur soviel bei der zweiten Variante ist der effektive Zinsatz aufs Jahr gerechnet eben gerade nicht 6,21% der aber eigentlich zu zahlen wäre...
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shammerich
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.04.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

"Ein Zahlungsziel in der Rechnung hat keine Auswirkung auf den Eintritt des Verzugs."

Das Zahlungsziel legt natürlich den Eintritt des Verzuges fest. Die 30-Tage-Regelung gilt nur, wenn die Frist nicht kalendermäßig bestimmt ist.


shammerich
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OS
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

windalf hat folgendes geschrieben::
@OS
Legen Sie mal 10000€ ein Jahr lang an zu einem Zinssatz von 6,21%.
Und dann versuchen Sie mal zwölf mal 10000€ für jeweils 1 Monat anzulegen mit sofortiger Zinszahlung zu einem Zinsatz von 6,21/12% an.

Für was würden sie sich entscheiden?


gerade das ist aber nicht die Frage. Im Gesetz heißt es, dass der rückständige Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen ist. Nun gibt es 2 Möglichkeiten (vorausgesetzt die Forderung ist tituliert):

a) Man vollstreckt in der Tat monatlich die Zinsen - die bekommt man dann auch, auch monatlich.
b) Man vollstreckt die Gesamtsumme und bekommt die Zinsen für den gesamten Zeitraum anteilig.

windalf hat folgendes geschrieben::
Ich sag nur soviel bei der zweiten Variante ist der effektive Zinsatz aufs Jahr gerechnet eben gerade nicht 6,21% der aber eigentlich zu zahlen wäre...


Das wäre für den Gläubiger zwar schön, wir haben aber gerade die Situzation, dass

a) die Zinsen nicht tatsächlich monatlich gezahlt wurden und
b) es ein Zinseszinsverbot im Gesetz gibt, also die tatsächlich nicht gezahlten Zinsen nicht erneut verzinst werden.

Im Gegensatz dazu sind aber die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung hin anzurechnen, so dass sich da im Ausgleich wieder ein höherer Effektivzins ergibt.
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windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

@OS
Zitat:

Im Gesetz heißt es, dass der rückständige Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen ist

Eben und deswegen müsste nach der von mir favorisierten Formel der zu zahlende Zins ausgerechnet werden da wie bereits erwähnt p*x ein höherer Zinssatz p.a. ergeben

Zitat:

Das wäre für den Gläubiger zwar schön, wir haben aber gerade die Situzation, dass

a) die Zinsen nicht tatsächlich monatlich gezahlt wurden und
b) es ein Zinseszinsverbot im Gesetz gibt, also die tatsächlich nicht gezahlten Zinsen nicht erneut verzinst werden.


Ob nun monatlich, vierteljährlich 153 Tag oder wie auch immer. Wenn nicht zufällig genau jährlich gezahlt wird ergibt sich mathematisch ein Differenzbetrag. Da es nach Ihrer Aussage ein Zinseszinsverbot im Gesetz gibt ist die von Ihnen angestellte Rechnung falsch da hier unterjährig verzinst wird (es gibt damit faktsich einen Zinseszins)

Bei richtiger Rechnung im obigen Beispiel wären nur 50,33 zu zahlen. rechnet man mit 6,21%/12 sind 51,75 zu zahlen. Daher mein man zahlt rund nen Euro fünfzig zuviel (unterjährigen Zinseszins)... Oder hat der Gesetzgeber sich hier gedacht Juristen wären mit einer solchen Rechnung überfordert und deswegen machen wir es lieber leicht falsch?


Zitat:

Im Gegensatz dazu sind aber die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung hin anzurechnen, so dass sich da im Ausgleich wieder ein höherer Effektivzins ergibt.


Den Zusammenhang mit diesem Beitrag versteh ich jetzt nicht. Zunächst einmal bin ich von einer kompletten Zahlung ausgegangen. Also Betrag plus Zinsen. Die Kosten fallen ja ggf. erst bei Rechnungsschreibung an (in wieweit hier noch Extrakosten für die Aufrechterhaltung einer Liquidität geltend gemacht werden können weiss ich nicht) und sind demnach erst ggf. ab diesen Zeitpunkt zu verzinsen. Das aus Gründen der Kostendeckung der Effektivzins höher gewählt werden soll halte ich für nen Gerücht. Dann hätte man dann gleich im Geseztestext schreiben können nicht 5% über den Basiszins sondern so und soviel... Auch schwankt diese Differenzbetrag in Abhängigkeit von Zinssatz und Zahlungszeitpunkt viel zu stark um da ne vernünftige "das deckt in etwa die Kosten"-Behauptung aufstellen zu können.
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qw
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 16.06.05, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

shammerich hat folgendes geschrieben::
"Ein Zahlungsziel in der Rechnung hat keine Auswirkung auf den Eintritt des Verzugs."

Das Zahlungsziel legt natürlich den Eintritt des Verzuges fest. Die 30-Tage-Regelung gilt nur, wenn die Frist nicht kalendermäßig bestimmt ist.


Natürlich nicht. Damit eine Mahnung zum Verzugeintritt entbehrlich ist, muss die kalendermäßige Frist vertraglich vereinbart werden. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger reicht nicht aus.
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