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Verfasst am: 16.06.05, 12:03 Titel: Instandhaltungs- und Instandssetzungsarbeiten
Folgender Fall:
Die Kosten, die der Mieter für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten aufzuwenden hat, sind für jedes Vertragsjahr begrenzt auf € 75,00 jedoch nicht mehr als 10 % der jeweils geschuldeten Jahresmiete.
Ist das ok oder sieht die Rechtsprechung hier etwas anderes?
Soweit erstmal ok, der BGH ging damals als er das für OK befand von wesentlich geringeren Beträgen aus. Da aber im Laufe der Zeit die Preise sich geändert haben dürfte das soweit ok sein. Wobei da immer 8% angenommen wurde und nicht 10%, könnte evtl. sein das dadurch die Klausel unwirksam wird. Am besten einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen und mit ihm die Thematik besprechen und sich beraten lassen.
Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter/Verwalter durch den verspäteeten Auszug des Mieters oder dessen Untermieters entstehen und hat auch von der Beendigung des Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung in Höhe der bei Neuvermietung erzielbaren Miete zu zahlen. Dies gilt vorbehaltlich der Vorschriften des § 557 BGB.
Die Anwendung des § 568 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Was bedeutet das???
Und noch eine Klausel:
Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeitraum können vom Vermieter/Verwalter nach billigem Ermessen festgesetzt werden, wenn dies vertraglich nicht oder nicht vollständig geregelt ist. Sie können nach billigem Ermessen geändert werden, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung dies erfordert, z. B. bei Umstellung der Heizung bzw. Ein- und Ausbau und/oder Ausfall von Messeinrichtungen.
Billigem Ermessen, was heißt das genau und geht das überhaupt?
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