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In meinem Mietvertrag steht folgende Kleinreparaturklausel (Bagatellschädenklausel):
"Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen, im Einzelfall bis zu einem Betrag von 80,00 EUR zu tragen. Diese Verpflichtung des Mieters ist auf jährlich 8% der Jahresnettomiete beschränkt."
Dazu habe ich 2 Fragen:
1. Meine Jahresnettomiete beträgt 4.920,- EUR. Davon wären 8% also 393,60 EUR.
Nun gibt es ja Urteile, in denen gesagt wird, dass die Höchstgrenze für Kleinreparaturen schon bei 150 oder 200 EUR pro Jahr liegt.
Ist die Klausel wegen Überschreitung dieser Grenze insgesamt unwirksam?
2. Seit 2 Tagen ist die Halterung für den Rolladengurt im Wohnzimmer defekt. Fällt ein Rollladen unter meine Kleinreparaturklausel? (Eigentlich steht ja dort nur "Fensterverschlüsse" oder Verschlüsse für "Fensterläden")
Wenn es unter 80,- € ist, muß es der Mieter zahlen. War ja auch so vereinbart - oder etwa nicht?
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Es gibt auch andere Urteile:
Die Begrenzung der Jahresbelastung auf 300 € bezw. 10 % der Jahresmiete sagt das
OLG Hamburg WM 91, 385
Also wird es im Einzelfall entschieden.Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden,
nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen,
das heißt reparieren zu lassen. (BGH WM 92, 355) ; (OLG Frankfurt WM 97, 609)
Wenn es nur die Halterung ist, fällt das meines Wissens unter die Kleinreparaturen und müssen vom Mieter repariert werden. Gruß M.
Das sehe ich gar nicht so!
Wenn in der Klausel nichts von Rollläden steht, muss ich nichts zahlen, egal ob der Rolladen außen oder die Halterung innen kaputt ist.
Es gibt auch andere Urteile:
Die Begrenzung der Jahresbelastung auf 300 € bezw. 10 % der Jahresmiete sagt das
OLG Hamburg WM 91, 385
Eine OLG-Entscheidung von 1991 (!) hat wohl kaum einen EUR-Betrag im Leitsatz zu stehen.
Gibt´s denn kein eindeutiges Urteil, wo drinsteht, dass eine bestimmte Grenze (z.B. 300,- EUR) nicht überschritten werden darf (auch nicht durch 8% der Jahresnettomiete)?
Scheint da wieder mal schön schwammig zu sein, unsere werte Rechtsprechung...
Also ich weiß nur, dass wir unseren gerissenen Rollladengurt selbst bezahlen müssen.
Ich nehme daher an, dass die Halterung dafür auch vom Mieter bezahlt wird. Es sei denn, sie kommt so teuer, dass der Betrag XY aus dem Mietvertrag überschritten wird. Kann ich mir aber nicht vorstellen. Gruß M.
Das sehe ich gar nicht so!
Wenn in der Klausel nichts von Rollläden steht, muss ich nichts zahlen, egal ob der Rolladen außen oder die Halterung innen kaputt ist.
Oder?
Dann kann doch nichts mehr schief gehen... Es bleibt also nur noch den Eingang einer Zahlungsklage des Vermieters abzuwarten. Das zuständige Gericht wird dann für diesen Fall verbindlich entscheiden, ob die Aufzählung der Gegenstände vollständig oder nur beispielhaft war.
Also ich weiß nur, dass wir unseren gerissenen Rollladengurt selbst bezahlen müssen.
Hm. (grübel)
Vielleicht könntest du mal den Wortlaut deiner Kleinreparaturklausel hier posten?
Oder mir zumindest sagen, ob Rollläden darin explizit aufgeführt sind?
Lieber Uwe-Voila und sofort: Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs-und setztungsarbeiten an den Installationsgegenständen für bla bla bla sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 45.- Euro zu tragen. Die 8 Prozent stehen bei uns auch noch drin. Ich überlege nur gerade , ob Verschlüsse von Fensterläden zum Rollladen gehören??? Das mit dem Rollladengurt habe ich mal aus anderer Quelle, weis nur nicht mehr woher. Gruß Manuela
Verschuldensunabhängig hat der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungs-und setztungsarbeiten an den Installationsgegenständen für bla bla bla sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit sie seiner unmittelbaren Einwirkung unterliegen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 45.- Euro zu tragen.
Danke vielmals, Manuela!
Dann hast du ja die gleiche Klausel wie ich - nur der Höchstbetrag ist bei dir geringer.
Fazit: Auch bei dir steht nicht explizit was von Rollläden drin!!!
Ob "Fensterläden" mit Rolläden gleichzusetzen sind, frage ich mich eben auch. Und nach gesundem Menschenverstand denke ich: Nein! Ein Fensterladen ist was anderes als ein Rollladen.
Verfasst am: 24.06.05, 07:16 Titel: nochmal an Uwe
Hallo Uwe, bin jetzt auch dran, mich da nochmal zu erkundigen. Ich habe eine Freundin mit einem Mietshaus und die werde ich mal fragen, wie das auszulegen ist.Ich kann dir ja dann noch mal bescheid geben. Gruß Manuela
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