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Hallo
wenn in einem Mietvertrag eine Schönheitsreparatur vereinbarung festgeschrieben ist, der aber auf einem Zusatzblat anders ausgelegt / andere Verinbarung getroffen wird hebt die Zusatzverinbarung die "orginal" vereinbarung auf?
Z.B wenn im Mietvertrag die Prozentuale Beteiligung des Schönheitsreparaturen nach Jahren verinbart worden ist.. aber auf dem Zusatzblatt des Mietvertrages haben Vermieter und Mieter eine vereinbarung getroffen derZ.B Aussagt, :Von der beteiligungen an den Renovierungskosten (Z.B länger als 2 Jahre 40%) im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages wird der Mieter befreit. Welche Klausul wird dann "richtig"? Hebt der Zusatzverinbarung den "Standard/orginal" vereinbarung auf?
Der Mieter kann sich die für ihn günstigere Möglichkeit aussuchen, bzw. wenn sich 2 Formulierungen widersprechen, dann gilt keine von beiden.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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