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Folgendes Problem
meine Freundin hat seit 1974 aufgrund eines Bürgschaftsveretrages Schulden bei einen Kreditunternehmen.
Sie war damals Mittellos konnte also Theoretisch zu der Zeit also 1974 eigentlich keine Bürgschaft eingehen da sie nicht in der Lage war diese zu halten.
Vor ca 5 Jahren begann ein Rechtsanwalt diese Forderung mittels Lohnpfändung einzufordern, sie ist mittelweil nicht mehr in der Lage zu Arbeiten dennoch fordert er immer wieder mit EV und Anschluss EV diese Forderung ein .Lt Auskunft GV macht er das um die Verjährung zu hemmen Der Ursprungschulder der damalige Ehemann ist unbekannten Aufenthalt.
Auf meine Bitte hin , die Gesamtforderung und die derzeitige Adresse des Gläubigers bekannt zu geben reagiert der Anwalt nicht.
Nachforschung hat ergeben das der Gläubiger eine Kreditfirma in der ganzen BRD nicht mehr zu finden ist, eine Nachfolge ist nicht bekannt.
Meine Frage, ist die Vollstreckung rechtens wenn kein Gläubiger bekannt ist? und gibts da Klausel wegen der damals bekannten Vermögenslosigkeit der Schulderin die als Bürgin eintrat?
Der fordernde Rechtsanwalt gibt auch bei der EV beantragung keine Gesammtforderung an , nur immer teilfoderungen, so das man nicht mal eine möglichkeit hat diese Evtl mit Einverständniss des Gläubiges mittels eines Vergleiches zu zahlen.
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