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Ein Vermieter hat erst drei Wochen nach dem Einzug des Mieters am 1.10 nach langem Drängen und letztlich Androhung der Mietminderung den über 10J alten, extrem abgenutzten und fleckigen Teppich in einem Zimmer austauschen lassen.
Bei der Unterzeichnung des Mietvorvertrags waren das Zimmer vollgestellt und der Teppich nicht gereinigt, so daß der Mieter den wahren Zustand des Teppichs nicht einschätzen konnte. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags war der volle Umzugslaster schon dabei.
Da der Mieter das Zimmer für drei Wochen nicht benutzen konnte, hat er April die Miete anteilig gemindert und 150 Euro weniger bezahlt. Dies wurde dem Vermieter per E-Mail mitgeteilt
Der Vermieter hat per E-Mail widersprochen und den Mieter „letztmalig“ aufgefordert, den Betrag zu bezahlen. Der Mieter hat darauf per E-Mail geantwortet, daß die Bearbeitung bei noch einige Tage dauern werde.
Kurze Zeit später kam ein Schreiben eines RAs, mit der Aufforderung, den Rest der Miete für April und die Anwaltsgebühren (1,3fach = 32,50 + 6,50 Pauschale) zu zahlen. Die Mietminderung sei unbegründet, weil der Austausch des Teppichs auf den Wunsch des Mieters hin stattgefunden habe und der Zustand des Teppichs beim Vertragsschluß bekannt gewesen sei.
Die fehlende Miete wurde dann aus Zeitgründen zunächst überwiesen. In der Sache scheint die Mietminderung aber gerechtfertigt.
Jetzt erhält der Mieter die erneute Forderung des RA, über brutto 45,24 Euro Anwaltsgebühren samt Androhung gerichtlicher Schritte.
Müssen die Anwaltsgebühren vom Mieter bezahlt werden?
War die Mietminderung gerechtfertigt? Sollte der Mieter die rückgängig gemachte Minderung wiederholen?
Der Vermieter hat nie schriftlich auf die Forderung hingewiesen. Die Kommunikation fand nur per E-Mail statt. Auch die Schreiben der Anwältin kamen nur als normaler Brief, nicht als Einschreiben.
Ob die Mietminderung gerechtfertigt ist kann niemand aus dem Forum beurteilen. Grundsätzlich hat der Mieter keinen Anspruch auf einen neuen Teppich weil dieser 10 Jahre alt oder fleckig bzw. abgenutzt ist. Er hat einen Anspruch auf Instandsetzung wenn der Teppich beschädigt ist und nicht mehr zu gebrauchen ist. Dies müsste hier geprüft werden ob der Teppich soweit beschädigt war das es notwendig ist diesen auszutauschen. Dann bleibt allerdings noch die Frage ob der Mieter beim Einzug diesen Mangel kannte. Wenn er ihn kannte dann kann er auch nicht dafür die Miete mindern denn er hat ihn ja so akzeptiert.
.... Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags war der volle Umzugslaster schon dabei.
Der Mieter hätte auf die Anmietung verzichten können oder gleich bei Mietbeginn eine Vereinbarung mit dem Vermieter treffen können. Hat er aber nicht. Er hat den Teppich akzeptiert.
Der Mieter hat selbstverständlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hoffentlich wirds richtig schön teuer - um einen nachhaltigen Lerneffekt zu erreichen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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