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Webmaster-Host FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 158 Wohnort: Werne
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Verfasst am: 20.06.05, 14:37 Titel: Anzeige ohne unterschrift der eltern |
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Hallo, muss die polizei die unterschrift der eltern verlangen wenn ein jugenlicher eine anzeige macht??? |
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Lucky FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 20.06.05, 15:46 Titel: |
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Ja klar. _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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Webmaster-Host FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 158 Wohnort: Werne
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Verfasst am: 20.06.05, 16:43 Titel: |
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aber wiso?
Ist doch dann sein leben und nichtdas leben von seinen eltern. |
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miji noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 3
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Verfasst am: 20.06.05, 20:21 Titel: |
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warum müssen kinder zur schule gehen? ist doch ihr leben und nicht das des staates.
´Jugendliche, wie sie hier beschrieben sind, stehen unter der obhut ihrer eltern.
Schon mal das Wort "Erziehungsberechtigter" gehört? |
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mastercut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.05.2005 Beiträge: 2202
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Verfasst am: 20.06.05, 23:23 Titel: |
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Wobei man das doch m.E. auf Antragsdelikte beschränken muss.
Falls ein Jugendlicher eine "Anzeige" wegen Mordes erstattet, wird diese Tat verfolgt, egal was die Eltern sagen...
An sich haben die Vorredner aber recht. Bei Antragsdelikten ist eine echte Anzeige notwendig und da müssen auch die Eltern ran (so auch bei Telefonbelästigungen... )
mc |
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DanielB FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.06.2005 Beiträge: 1056
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Verfasst am: 21.06.05, 01:17 Titel: |
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Das wird dann aber in dem Moment interessant, wenn ein Jugendlicher seine Eltern etwa wegen Verletzung des Briefgeheimnisses anzeigen möchte.
1.Problem: Wie soll das Opfer die Täter zur Unterschrift bekommen?
2.Problem: Wie kann eine von den Eltern abhängige Person im Falle der Ablehnung der öffentlichen Klage Privatklage erheben, einen Anwalt beauftragen oder ähnliches?
Nur die Rücknahme des Strafantrags ist wohl eindeutig, sollte der Antrag rechtswirksam gestellt sein, dürften die Eltern als Tatbeteiligte ihn nicht zürucknehmen.
Wenn hier wirkliche die Beteiligung der Eltern erforderlich ist, hat das Opfer keinen effektiven Rechtsschutz mehr. Ist das vereinbar mit dem Grundgesetz? |
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Webmaster-Host FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 158 Wohnort: Werne
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Verfasst am: 21.06.05, 11:07 Titel: |
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Das wird dann glaube ich vom Richter entschieden. |
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mastercut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.05.2005 Beiträge: 2202
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Verfasst am: 21.06.05, 12:49 Titel: |
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Für den Fall, dass die Eltern selbst tatbeteiligt sind, kann stattdessen ein Vormund, Betreuer oder ein Pfleger den Antag stellen. Dieser muss zuvor vom Gericht ernannt werden. Das Gericht selbst kann hingegen keinen Antrag stellen.
Gruß
mc |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 21.06.05, 12:55 Titel: |
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mastercut hat folgendes geschrieben:: | Für den Fall, dass die Eltern selbst tatbeteiligt sind, kann stattdessen ein Vormund, Betreuer oder ein Pfleger den Antag stellen. Dieser muss zuvor vom Gericht ernannt werden. Das Gericht selbst kann hingegen keinen Antrag stellen.
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Genau, es wird ein sog. Pfleger (nicht: Betreuer!) bestellt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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mastercut FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.05.2005 Beiträge: 2202
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Verfasst am: 21.06.05, 13:39 Titel: |
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Ich meinte auch eher den Fall, dass bereits ein Betreuer bzw. Vormund bestellt ist. In diesem Fall kann doch dieser den Antrag stellen, ohne eine zusätzliche Pfleger-Bestellung vom Gericht, oder?
Wobei, Betreuer gibt es doch nur bei Volljährigen. Oder liege ich da falsch? Von daher hat meine Aussage nun wirklich gar nichts mehr mit der Ausgangsfrage zu tun und ich ziehe sie und mich jetzt zurück.......
Gruß
mc |
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