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Verein darf über Mindestverzehr entscheiden???

 
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Chrish5603
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Anmeldungsdatum: 20.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 15:26    Titel: Verein darf über Mindestverzehr entscheiden??? Antworten mit Zitat

In einem Verein gibt es eine Mindestverzehrkarte, die jedes Mitglied verbrauchen kann.
Am Wochenende finden Wettspiele statt, bei denen immer die Gäste und die Spieler der Heimmannschaft bewirtet werden. Vorstand und Wirt haben sich daruaf geeinigt (per Beschluss des Vorstandes), dass diese Umsätze (die von den Spielern der Heimmannschaft bezahlt werden) NICHT auf den Verzehrbon angerechnet werden können.
Ich sehe darin eine ungleiche Beteiligung der Mitglieder, die an Mannschaftspielen teilnehmen. Diese Bewirtung bedeutet in meinen Augen einen weiteren garantierten Umsatz für den Wirt. Also werden die Spieler mehr als die anderen Mitglieder an der garantierten Summe für den Pächter der Gastronomie beteiligt.
Gibt es hierzu eine Rechtsgrundlage, dies nicht zu zahlen bzw. auf den Bon anrechnen zu lassen? Kann der Vorstand das einfach so entscheiden?
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Spezi
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 20.06.05, 21:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
was ist nach der Satzung denn Zweck und Ziel des Vereins ?
Was ist die Vereinsleistung für den Vereinsbeitrag ?
Andere Leistungen befreffen offenbar nicht den "Verein" sondern das "VereinsLOKAL".
Spezi
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Chrish5603
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 20.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verien ist ein ganz normaler Tennisverein, der die Plätze und die Anlage stellt.
Da die Wirte in den Vereinen in den letzten Jahren immer wechselten, haben die meisten Vereine einen Mindestverzehr beschlossen. Dieser wird zusammen mit den Mitgliederbeiträgen eingezogen. Dafür gibt es beim Gastronomen eine Verzehrkarte. Darauf werden alle Beträge bis zum Erreichen des Wertes eingetragen. Alles darüber liegenden Werte müssen direkt bezahlt werden.
Nun werden - laut Vorstandsbeschluss - die ebenfalls im Verein getätigten Umsätze der Wettkampfspiele gegen andere Vereine nicht auf der Karte eingetragen, obwohl das Guthaben voll da ist.
Diese Praxis halte ich für nicht legitim.
Reicht es denn einfach aus, das der Vorstand darüber beschließt?
Ich denke, dass dies eine weitere "Garantie" für den Wirt darstellt, weil diese Umsätze ganz sicher bei den Heimspielen anfallen.
An einer solchen Garantie müßten meiner Auffassung nach aber alle Mitglieder beteiligt sein. Als Wettkampfspieler ist man somit benachteiligt....
Was kann ich da tun? Gibt es eine Rechtsgrundlage dagegen?
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holaban
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.01.2005
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 21:08    Titel: Vezehrkarte Antworten mit Zitat

Die Einführung der Verzehrkarte wurde ja wohl von der Mitgliederversammlung beschlossen. Wenn im Beschluss nicht aufgeführt ist, dass sie bei Punktspielen nicht verwendet werden darf, dann darf der Vorstand dies nicht nachträglich bestimmen.

Die Benachteiligung der Wettkampfspieler kann ich allerdings nicht sehen. Was sollen den die Nichtmannschaftsspieler sagen, die diese Möglichkeit nicht haben?
Sind wir ehrlich: Einen Mannschaftsspieler (der seinen Verzehrbon für Spiele verwenden kann) juckt doch ein Verzehrbon überhaupt nicht, der ist doch nach 1-2 Spielen verbraucht.
Also werden in diesem Fall doch nur die Passiven/Nichtmannschaftsspieler belastet.
Finden sie das gerecht??
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 22:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Code:
Die Einführung der Verzehrkarte wurde ja wohl von der Mitgliederversammlung beschlossen


Also ich glaube nicht, das die Einführung der Mindestverzehrkarte von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muß.
Es handelt sich hier um eine Leistung. welche vom eigentlichen Vereinszweck/Beitrag losgelöst ist und einen eigenen Geschäftszweig darstellt.
Darüber kann der Vorstand des Vereins frei entscheiden. Natürlich ist er den Mitgliedern darüber Rechenschaft schuldig. Er überschreitet seine Befugnisse aber nicht, wenn er für diesen Geschäftszweck in eigener Verantwortung Regeln aufstellt und Preise beschließt, denn es handelt sich eben gerade nicht um die für den Beitrag zu beanspruchenden Leistungen.
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