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Hallo, hab meinen Fall schon im Arbeitsrecht beschrieben, aber ich glaub hier bin ich richtiger:
Mein Fall ist vielleicht etwas kompliziert, aber vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen...
ich fange im Oktober diesen Jahres ein BA_studium an. Bis dahin möchte ich einen 6-wöchigen "Ferienjob" in einer Krankenhausküche machen, also eine kurzfristige Beschäftigung. Da ein BA-Studium allerdings als Ausbildungsverhältnis zählt, wird die kurzfristige Beschäftigung als "berufsmäßig" angesehen und somit sozialversicherungspflichtig. Da ich allerdings bei meinen Eltern privatversichert bin und dieses auch möglichst so belassen möchte un mich nicht selber versichern möchte, wäre es prima die sozialversicherungspflicht zu "umgehen".
Jetzt meine Frage:
Ich habe bis jetzt noch einen nebenjob in einem Getränkemarkt, bei dem ich wochenends auf 400 Euro Basis arbeite, also eine geringfügige Beschäftigung. Diese wollte ich eigentlich aufhören, wenn ich die 6 Wochen Ferienjob mache. Jetzt habe ich gelesen, dass es möglich sei eine kurzfristige Beschäftigung neben einer geringfügigen Beschäftigung zu haben, wobei dann die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt, da der Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung ja eine Pauschalabgabe für mich schon zahlt.
Ist das korrekt? Dann wäre nämlich mein Problem schon gelöst und ich würde einfach noch im getränkemarkt weiter arbeiten.... Ist es dann egal wieviel ich dort verdiene, reicht es auch wenn ich dort z.B nur 4 Stunden im Monat arbeite, aber halt weiter dort angemeldet bin??
ich weiß, es ist alles etwas kompliziert, vielleicht kann ja doch jemand was dazu beitragen, oder war schon mal in dieser Situation...
Danke schonmal.
Es ist keine Berufsmäßigkeit anzunehmen, wenn die kurzfristige Beschäftigung für die Person von untergeordneter wirtschaftlichen Rolle ist. Beschäftigungen zwischen 2 Ausbildungsabschnitten (Schubesuch - Studium) sind nach 2.2.3 Absatz 2 GeringfügRL immer nicht berufsmäßig.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, befinden Sie sich doch im Sommer zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, weshalb nicht von einer Berufsmäßigkeit auszugehen ist.
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