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Miete Nachforderung, obwohl kein Mietvertrag existiert

 
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JRosa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 16:39    Titel: Miete Nachforderung, obwohl kein Mietvertrag existiert Antworten mit Zitat

Guten Tag,

nehmen wir an, dass auf einem Parkdeck ein Parkplatz benutzt wird. Der Parkplatz war längere Zeit frei, wurde von einigen Mieter "wild" genutzt. Danach regelmäßig 6 Monate von einem Mieter. Der Eigentümer hat sich nicht gemeldet, Keiner wurßte, wem der Parkplatz gehört. Der Mieter nutzt den Parkplatz seit einer Woche nicht mehr und der Eigentümer meldet sich erst jetzt und will die Miete für die vergangene Monate gelten machen. Aber es existiert kein Mietvertrag, bis jetzt hat man von den Eingentümer nichts gehört, erst nach Verlassen des Parkplatzes von dem Mieter, meldet er Ansprüche.

Ist es rechtens?
Danke
Jana.
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vm kann nur für die Zukunft Miete verlangen (falls ein Mietvertrag zustande kommt) aber nicht für die Vergangenheit.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
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RM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
Der Vm kann nur für die Zukunft Miete verlangen (falls ein Mietvertrag zustande kommt) aber nicht für die Vergangenheit.
MfG
Lucky


Das sehe ich nicht ganz so...
Richtig ist, dass der Anspruch auf Miete den Abschluss eines Mietvertrags voraussetzt. Hier geht es allerdings um eine unberechtigte Nutzung des Stellplatzes. Es könnte eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 BGB vorliegen mit der möglichen Folge, dass dem Eigentümer eine Nutzungsentschädigung zusteht. Ob dies zutrifft, wird vom Einzelfall abhängen. Bei einer Berwertung wird man insbesondere berücksichtigen müssen, ob dem Nutzer bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Stellplatz Privateigentum ist. War das Privateigentum bekannt, kann m.E. niemand davon ausgehen, dass der Eigentümer mit einer kostenlosen Nutzung einverstanden ist.
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