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Mietkaution

 
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marie79
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Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 14:23    Titel: Mietkaution Antworten mit Zitat

Hallo, ich hab jetzt soviel Unterschiedliches gelesen, dass ich langsam nicht mehr wirklich durchblicke...

Fall:
A ist Student und vor knapp 3 Monaten umgezogen. Miete und Nebenkosten sind natürlich bezahlt und in der alten Wohnung wohnen auch schon Nachmieter.
Der Vermieter B zahlt A jedoch nicht die Mietkaution aus.
B vertröstet A von Woche zu Woche, nicht mit einer Begründung, sondern einfach mit einem "ja - ich überweise es gleich"
A ist jedoch auf das Geld angewiesen.

Bis wann kann B die Spielchen so weitertreiben? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat A?

B hat zusätzlich im Mietvertrag Zinsen für die Kaution ausgeschlossen. Darf er das oder ist er trotzdem gesetzlich dazu verpflichtet die Kaution zu verzinsen und diese auszuzahlen?

Marie
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter kann sich 6 Monate Zeit lassen mit dem Auszahlen der Kaution. Nach Ablauf der 6 Monate kann er noch einen Teilbetrag bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten.

Zum Verzinsen ist er meiner Meinung nach gesetzlich verpflichtet, hier bin ich mir aber nicht 100% sicher.
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM darf sich zwischen 2 und 6 Monate Zeit lassen mit abrechnen der Kaution. Darüber hinaus darf er noch einen Teil behalten in der Höhe der zu erwartenden Nebenkostennachforderung.
Wenn es sich um ein Studenten- oder Jugendwohnheim handelt muss der VM die Kaution nicht verzinsen.
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marie79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Nein es ist kein Studentenwohnheim, sondern eine ganz normale Wohung. Also muss er es doch verzinsen? Obwohl er es im Mietvertrag ausgeschlossen hat?

Ich habe gelesen, dass er die Kaution einbehalten darf solange offene Rechungen (Miete oder Nebenkosten) sind und eine "gewisse Zeit" bis er sich vergewissert hat, ob denn auch alles in der Wohnung in Ordnung ist.
Zu letzterem Punkt - A hat die Wohnung an B übergeben. B hat die Wohnung inspiziert und war zufrieden. Inzwischen wohnen sogar neue Mieter in der Wohnung. Somit müsste der Punkt "gewisse Zeit" doch erfüllt sein.
Welche Möglichkeiten hat A um zu drängen? Oder hat B in jedem Fall die 6 Monate Zeit, obwohl er A in finanzielle Schwierigkeiten bringt?

Marie
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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die lokalen Gerichte räumen dem Vermieter eine Rückzahlungsfrist von zwischen zwei und sechs Monaten (selten länger) ein.

6 Monate: OLG Karlruhe, WM 87, S. 156, OLG Celle, WM 86, S. 61; LG Saarbrücken, WM 79, 140; AG Köln und AG Wennigsen, WM 87, 258
3 Monate: LG Köln, WM 84, S. 109; AG Herford, WM 87, S. 131
2 Monate: AG Dortmund, WM 81, S. 235
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Wegen den Zinsen lohnt es sich aber auch nicht wirklich Streit anzufangen, ausser die Kaution beträgt mehr als 1000 euro und man wohnte dort viele Jahre. Sonst dürfte es sich um einen Betrag von wenigen Euros handeln.
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marie79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 15:48    Titel: Antworten mit Zitat

Mich interessiert bei den Zinsen mehr die Theorie - wäre A im Recht Zinsen zu verlangen auch wenn der Vermieter B es im Mietvertrag ausgeschlossen hat?

Dass es praktisch wenig Sinn macht sehe ich auch so Winken
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wär er, eine für den Mieter abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

dejure.org hat folgendes geschrieben::
§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
.....

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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FOC
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 21.06.05, 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich persönlich fasse die Urteile der Gerichte so auf, dass die Frist von bis zu 6 Monaten nur dann erlaubt ist, wenn der Vermieter noch überprüfen muss, ob die Kaution in Anspruch genommen werden muss (z.B. strittige Punkte bzgl. Renovierung). Wenn ein Übergabeprotokoll existiert, wo keine Mängel aufgeführt (nachträglich festgestellte gelten ja nicht) wurden und die Miete+Nebenkostenvorauszahlungen immer getätigt wurden, sollte m.E. eine Frist von einem Monat ausreichen.

Zurückbehalten darf der VM über dieses hinaus - bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung - auf jeden Fall einen Teil der Kaution, der sicherstellt, dass eine Nebenkostennachzahlung voll abgedeckt wird.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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