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Vergleichsvergütung bei Ratenvereinbarung ?

 
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g.lange
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Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 00:10    Titel: Vergleichsvergütung bei Ratenvereinbarung ? Antworten mit Zitat

Schönen guten Abend...
Ich bin gerade frisch in diesem Forum eingetrudelt und begeistert von der Informationsvielfalt. Nur leider habe ich in meinem speziellen Fall nichts gefunden.
Vieleicht kann mir ja einer weiter helfen...

vorliegender Fall Stand 21.Jun 05:
- Hauptforderung 165,71.-
- Mahnkosten Mandant 5,00.-
- Inkassovergütung 43,89.-
- RA Gebühren 12,50.-
- RA Pauschale 2,50.-
- RA MwSt. 2,40.-
- Vergleichsvergütung 38,35.-
- Vergleichsvergütung Pauschale 5,78.-
- Vergleichsvergütung MwSt 7,06.-
- Zinsen HF bis heute (6%) 8,53.-
Gesamt 291,72

Nach umfangreicher Korrespondenz mit Inkasso Firma XYZ und Prüfung der Hauptforderung wurde diese als korrekt von mir befunden und ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt basierend auf der letzten mir vorliegenden Forderungsaufstellung beinhaltend HF, Inkassoverg., Mahnk. Mandant & Zinsen 5,74.-.
Nach weiterer Korrespondenz wegen angeblicher Nichtreaktion meinerseits und einem plötzlichen Schreiben des dann beauftragten Rechtsanwalts aus dem Nachbarhaus der Inkassofirma wurde meinem Antrag nun statt gegeben und gleichzeitig um EUR 51,19.- Vergleichsvergütung und den RA Gebühren erhöht. Nett...Geschockt
Also hab ich erst mal flugs hingeschrieben wie denn bitteschön die plötzliche Erhöhung der Forderung zustande kommt. Ergebnis ist die obige Aufstellung. Tatsache ist das mein Ratenantrag über ein Monat vor der RA Beauftragung statt fand und ich diesen Kosten garantiert widersprechen werde. Momentan wir die vereinbarte Raten von 10 EUR unter Vorbehalt gezahlt (Vermerkt in der Überweisung).

Meine Frage nun:
Was hat das mit dieser Vergleichsvergütung auf sich. Meinem Rechtsmpfinden nach steht diese max. einem Anwalt zu. Und auch dann käme mir das spanisch vor.
Als Rechtsgrundlage wird sich auf den Text zu Nr. 1000 VVRVG bezogen und weiter § 23 BRAGO sowie § 779 BGB zitiert.

Scheinbar haben die Inkassofirmen eine neue Einnahmequelle entdeckt. Mit den Augen rollen

Ich freu mich auf eine Antwort

gruss, g.lange
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danyb
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Anmeldungsdatum: 21.03.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: frankfurt

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Alter Trick Winken

Diese Gebührenforderung würden m.E die Richter nicht stattgeben
und würden erheblich zurückgeschrumpft werden. Deswegen dürfte
auch keine Klage wegen der Gebühren ( Provisionen) angestrengt werden

RA gebühren oder Inkassogebühren
Beides zusammen nicht
zum beispiel : OLG Dresden,urt v. 1.12.1993 - 5 U 68/93 -NJW - RR 1994,heft 18 S. 1139

Hier wird auf die Unkenntniss spekuliert .
Ich würde hier die (unstrittige ?) Hauptforderung plus die 5 € mahngebühr und die zinsen Direkt auf das konto des Gläubigers überweisen (nicht auf das RA konto !!)

Inkassovergütung ? wurde seitens des gläubigers vorher ein inkassobüro eingeschaltet ?

Die restlichen Gebühren übergehst Du .und erträgst die kommenden 2 bis 3 Mahnbriefe.
das ganze wird m.E kurz vor MB ausgebucht.
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g.lange
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Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen...
Danke für die prompte Antwort. So etwas in der Richtung dachte ich mir schon fast. Ist nur das erste mal das ein Inkassobüro das bei mir versucht hat Winken

Die HF ist unstrittig (leider). Und ja, das Inkassobüro wurde vorher eingeschaltet.
Es folgte nur eine relativ lange Korrespondenz weil ich zum damaligen Zeitpunkt nichts mit der HF anfangen konnte (falsche Summen welche mit keinen mir vorliegenden Unterlagen überein stimmten) und ich mehrfach auf eine Forderungsbegründung inkl. Nachweis bestanden habe. Erst nachdem mir diese zur Prüfung zugeschickt wurde konnte ich den Vorgang nachvollziehen bzw. prüfen. Die HF inkl. Mahnkosten des Mandanten,Inkassokosten und Zinsen wurde von mir dann anerkannt und wird z.Z. per Ratenzahlung (mtl. 10 EUR) an das Inkassobüro unter Vorbehalt gezahlt.

Dann werd ich mal ein Schreiben fertig machen und den RA sowie Vergleichskosten widersprechen. Smilie Mal sehen was dann wieder eintrudelt. Gibt es noch weitere Urteile die man vieleicht angeben könnte bezüglich der unzulässigkeit dieser Kosten ?

gruss, g.lange
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questionable content
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

danyb hat folgendes geschrieben::
Alter Trick Winken

Diese Gebührenforderung würden m.E die Richter nicht stattgeben
und würden erheblich zurückgeschrumpft werden. Deswegen dürfte
auch keine Klage wegen der Gebühren ( Provisionen) angestrengt werden

RA gebühren oder Inkassogebühren
Beides zusammen nicht
zum beispiel : OLG Dresden,urt v. 1.12.1993 - 5 U 68/93 -NJW - RR 1994,heft 18 S. 1139

Hier wird auf die Unkenntniss spekuliert .
Ich würde hier die (unstrittige ?) Hauptforderung plus die 5 € mahngebühr und die zinsen Direkt auf das konto des Gläubigers überweisen (nicht auf das RA konto !!)

Inkassovergütung ? wurde seitens des gläubigers vorher ein inkassobüro eingeschaltet ?

Die restlichen Gebühren übergehst Du .und erträgst die kommenden 2 bis 3 Mahnbriefe.
das ganze wird m.E kurz vor MB ausgebucht.


Wenn ich es richtig verstehe, geht die Antwort am Problem vorbei, kann mich aber auch irrren.

Der Schuldner hat im Sachverhalt um eine Ratenzahlung gebeten. Er hat kein Recht darauf, der Gläubiger kann sofort Zahlung der kompletten Summe verlangen.

So wie ich es sehe, verlangt der Gläubiger als Ausgleich für die Gewähr der Ratenzahlung nun Erstattung seiner Anwaltskosten plus Inkassokosten. Das ist ein Vergleichsangebot, dass der Schuldner ablehnen kann, nur bekommt er dann auch kein Ratenzahlungsmodell.

Erscheint mir durchaus fair, der Vorschlag.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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danyb
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Anmeldungsdatum: 21.03.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: frankfurt

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Du hast den Inkassogebühren schriftlich zugestimmt. ?
Hast Du den Zusatz "unter Vorbehalt" irgendwo schriftlich fixiert ?

Wenn Du in der Lage bist die Hauptforderung (plus z.b 5 € und die Zinsen) in einem Rutsch zu zahlen dann solltest Du dies machen.
Du würdest dann immerhin rund 110 € "sparen"

Wenn Du die kto nr des gläubigers nicht mehr hast einschreibebrief an das inkasso mit dem Hinweis das die erfolgte Zahlung NUR für die HF und Mahnkosten und zinsen zu verwenden ist.

Danach die 2 bis 3 mahnbriefe ertragen

Wenn Du nicht in der Lage bist die summe komplett zu zahlen dann würde ich die 10 €
Ratenzahlung einhalten , bleibt Dir dann nichts anderes übrig

Es ist äußerst unwahrscheinlich das ein Richter hier doppelte Gebühren im Falle eines verfahrens zulässt.
(Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs 2 BGB)

Ich bin mir übrigens nicht sicher ob die Inkassogesellschaft oder der RA hier bei
der Ratenzahlung noch die ein oder andere gebühr nachzuschieben versucht.

Bei "Kunden" die sich in punkto gebühren sehr "inkassofreundlich" in der kommunikation gezeigt haben wird dies sehr gerne versucht
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g.lange
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Anmeldungsdatum: 21.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen...
questionable content hat folgendes geschrieben::

Der Schuldner hat im Sachverhalt um eine Ratenzahlung gebeten.

Stimmt soweit..
questionable content hat folgendes geschrieben::

So wie ich es sehe, verlangt der Gläubiger als Ausgleich für die Gewähr der Ratenzahlung nun Erstattung seiner Anwaltskosten plus Inkassokosten.

Stimmt nicht ganz.
Der Gläubiger hat nur das Inkassobüro beauftragt welches von sich aus einen Monat NACH meinem Ratenantrag ein RA aus dem Nachbarshaus beauftragt hat ohne auf mein Antrag zu reagieren. Erst nach zwei weiteren Schreiben meinerseits wurde dem Antrag zugestimmt und ohne weitere Erklärung die Gesamtforderung erhöht.
Nachdem ich um Erklärung der Erhöhung bat wurde mir dieses erklärt und eine neue Forderungsaufstellung zugeschickt wo zusätzlich auch noch die RA Gebühren enthalten waren.

danyb hat folgendes geschrieben::
Du hast den Inkassogebühren schriftlich zugestimmt. ?
Hast Du den Zusatz "unter Vorbehalt" irgendwo schriftlich fixiert ?

Ich bestätigte nur die von mir geprüfte Forderung. Diese beinhaltete damals nur HF, Mahnk. Mandant, Inkassokosten und Zinsen. Und auch auf dieser Basis wurde der Ratenantrag gestellt. Unter Vorbehalt steht auf jeder Überweisung mit drauf und wurde auch so von mir schriftlich angekündigt.

Was die Vergleichskosten angeht muss das etwas neues sein. Denn auf allen meinen bisherigen erfolgreichen Ratenanträgen wurden diese NICHT erhoben. Selbst dann nicht wenn der Ratenantrag über den Rechtsanwalt lief.

gruss, g.lange
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danyb
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Anmeldungsdatum: 21.03.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: frankfurt

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

hier wird getrickst wie es im buche steht.
hier wird auf die Unwissenheit gehofft Mit den Augen rollen
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