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Kündigung bei unbefristetem Vertrag mit Mindestmietdauer-Kla

 
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moppi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.11.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 14:25    Titel: Kündigung bei unbefristetem Vertrag mit Mindestmietdauer-Kla Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Problemstellung:

Vor einem Jahr hat ein Mieter einen unbefristeten Mietvertrag abheschlossen. In dem ist jedoch eine KLausel, dass die Mindestmietdauer 2 Jahre beträgt. Ist diese Klausel überhaupt zulässig?

Die Kündigung der Mieters enthielt unter anderem diesen Text:
++++++
Gründe: Nachwuchs dadurch Wohnung zu klein, dseolate Zustände im Hausflur, Lärmbelästigung, Geruchsbelästigung, feuchter Keller
++++++

Einige Mängel wurden bis heute nicht beseitigt. Jetzt will der Mieter aus der Wohnung raus. Möglichst ohne Nachmieter da Zustand in dem Haus immer schlimmer wird .Unter diesen Umständen ist es nicht zumutbar einen Machmieter zu finden. Die wohnung ist sehr schön eingerichtet...aber der Hausflur wird immer schlimmer.

Eine Bestätigung der Kündigung will der Vermieter erst nach der Zusage eines mgl. Nachmieters geben.

Problem dabei ist, dass der mieter einer neuen Wohnung nicht zusagen kann, aufgrund finanzieller Doppelbelastung.

Ist das nicht ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Wohnung wurde mit einer 3-Monats-Frist vom Mieter gekündigt.

Gruß Moppi
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1481
Wohnort: Ostzone

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In dem ist jedoch eine KLausel, dass die Mindestmietdauer 2 Jahre beträgt. Ist diese Klausel überhaupt zulässig?

Ja. Außerdem:
Der Mieter hat diese mit seiner Unterschrift bestätigt und anerkannt. Darum -> Verträge sind einzuhalten.

Thema Nachwuchs: Wenn wir Fremdbestäubung ausschließen, ist dazu ein bewuster Akt erforderlich. Die Vorlaufzeit ist ~ 9 Monate. Wer so etwas in dem Wissen um die 2 Jahre Mindestmietzeit tut, darf also frühestens 15 Monate nach Beginn des Mietvertrages zur Tat schreiten. Im Fall Fremdbestäubung sollte der Verursacher die Miete für die Restlaufzeit tragen.

/Spaß off
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

Da anscheinend der Mieter gekündigt hat wird die Sache nun folgenden Gang gehen. Der VM wird antworten das zum Ablauf der Mindestmietzeit gekündigt wurde. Wenn der Mieter nun eher auszieht und die Wohnung quasi zurück gibt muss der VM auf Zahlung der Miete klagen. Dann wird es zu einen Gerichtsverfahren kommen. Dessen ende wahrscheinlich zu Gunsten des VM ausgehen wird. Das bedeutet der Mieter darf dann neben der Miete bis ende der Vertragslaufzeit noch die Anwalts und Gerichtskosten bezahlen, nicht zu vergessen die Miete für seine neue Wohnung.

Der VM kommt anscheinend dem Mieter entgegen und biete ihm an gegen Nachmieterstellung aus dem Vertrag zu entlassen. Nun hat der Mieter die Wahl zwischen sich drauf einlassen und einen Nachmieter zu suchen oder er folgt meinen oben geschriebenen und das dürfte recht teuer werden oder er verhandelt mit dem VM über einen Aufhebungsvertrag und handelt andere Bedingungen aus als Nachmieterstellung oder der Mieter bleibt bis zum Ende der Mindestlaufzeit in der Wohnung und kündigt dann.
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