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ein Mieter zieht um zum 31.3. und liest zusammen mit dem Vermieter die Verbrauchstände der Heizkörper und der Wasseruhren ab. ca 5 Wochen zuvor war die Jahresablesung vom Vorjahr.
Der ehemalige Mieter bekommt nun ca 1 1/2 Jahre später die Nebenkostenabrechnung und stellt fest das für die Heizkosten ca 5000 Einheiten berechnet wurden die nicht verbraucht wurden weil in den letzten Wochen zwischen Jahresablesung und Auszug keine Heizung mehr eingeschaltet war.
Der Mieter soll 90 Euro Nachzahlen anstatt der von Ihm erwarteten Rückerstattung von 200 Euro.
Der Mieter erhebt Einspruch wegen Falschberechnung und nach dreimaligen Briefwechsel, alle Briefe wurden als Einschreiben versendet. Nachweislich hat der Vermieter die Zählerstände durchgestrichen und vermutlich Geräteprüfnummern der eingebauten Verbrauchszähler zusammengerechnet und der Gerätefirma als Abrechnung übermittelt.
Nun könnte es sein das der Mieter ein Schreiben von einem Anwalt bekommt mit "der Geltendmachung des weiterhin ausstehenden Betrages der Nebenkosten in Höhe von 90 Euro" sowie die Korrespondenzkosten in Höhe sagen wir mal 30 Euro.
Als Schmankerl könnte der Anwalt hinzugefügt haben, das die Frist zur Zahlung des 1. Bescheides nicht eingehalten wurde und der Mieter nun verpflichtet ist jetzt die "Gebühren und Auslagen" für den Anwalt des Vermieters zu bezahlen.
1. Frage: Wenn eindeutig und nachweislich ein Fehler in der Abrechnung ist, ist diese dann als nicht gestellt oder nichtig anzusehen ?
2. Frage: Muß der Mieter dieses Geld vorstrecken und dann die falsch gestellte Nebenkostenabrechnung einklagen ?
3. Frage: Wenn der Mieter Wiederspruch schriftlich einlegt mit der Bitte eine Abrechnung mit den wirklich verbrauchten Einheiten zu erstellen, muss dann die Zahlungsfrist des ersten Bescheides eingehalten werden ?
4. Frage: Ist das "Schmankerl" vom Anwalt rechtswirksam, darf er das in diesem Fall dann ?
5. Frage: welche Fristen muss der Mieter berücksichtigen ?
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