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Schlösser austauschen, wenn Mieter Pfandrecht missachten wil

 
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Nippi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 21:11    Titel: Schlösser austauschen, wenn Mieter Pfandrecht missachten wil Antworten mit Zitat

Folgendes Problem:

V vermietet Gewerberäume an M. Dieser zahlt seine Miete nicht. Trotz mehrfacher Mahnungen leistet M weder eine komplette noch eine Teilzahlung. Auch als M mit zwei Mieten im Rückstand ist, fordert V ihn nochmal auf und gibt die Chance zu zahlen. Erst als das auch nicht gefruchtet hat, spricht V die fristlose Kündigung aus. Das Schreiben wird M einmal persönlich übergeben und parallel per Einschreiben zugesandt. Im gleichen Schreiben steht auch, dass V sein Vermieterpfandrecht geltend macht und er ausdrücklich M untersagt Ware aus den Räumlichkieten zu entfernen. Auch weist er auf die straftrechtlichen Konsequenzen hin.

M teilt einmal persönlich und auch telefonisch V mit, dass er bis Ende des Monats (30.06.) die Räume komplett räumt und die Schlüssel abgibt. Auf den nochmaligen Hinweis von V, dass es M untersagt ist Ware zu entfernen reagiert M völlig desinteressiert, geht gar nicht darauf ein und ignoriert es.

Kann V jetzt zur Selbsthilfe greifen und die Schlösser austauschen, da der Mieter zu verstehen gibt das Pfandrecht zu missachten?

Die Frage ist auch, wie soll V beweisen was das Eigentum von M ist? Laut Gesetz darf nur das was im Eigentum von M ist gepfändet werden. Wie soll das aber gehen?
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke da hilft nur der schnelle Gang zu einem versierten Anwalt für Mietrecht. Offensichtlich ist schnelles Handeln nötig.
Eine Zustellung mit einem Boten, der das Schreiben gelesen hat, ist besser als ein Einschreiben, da dann auch der Inhalt bezeugt werden kann und nicht nur die Zustellung irgendeines Briefes.

§562 BGB
(1)Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
§562a
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
§562b
(1)Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
(2)Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§562c
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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Nippi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe gestern mit einem Anwalt gesprochen und kann es kaum glauben! Obwohl der Mieter mir mehrfach deutlich zu verstehen gibt, dass er das Pfandrecht missachten wird, darf ich nichts machen!!!

Ich darf durch Eigenhilfe verhindern dass er die Sachen wegschafft, aber nicht durch Schlösser austauschen. Total unrealistisch, denn ich kann nicht 7 Tage/24 Stunden vor Ort sein und aufpassen. Wenn das Zeug weg ist ist es weg. Ich kann die Herausgabe zwar verlangen und wenn der Mieter die Sachen entfernt hat auch verlangen, dass dieser sie zurück bringt. Aber auch das ist in der Realität etwas unrealistisch. (Der bringt doch nicht alles wieder brav zurück). Klar, kann ich jetzt noch sofort anfangen mit Anwalt beauftragen aber auch hier bin ich der A..., da ich wieder einmal in Vorlage treten muss für alle Kosten!

Die Rechtssprechung ist doch eine Bestrafung für jeden Vermieter! Wenn ich jetzt Schlösser austausche krieg ich noch eins auf den Deckel, aber mein Mieter darf hier machen was er will. Ich kann ihn noch nicht mal binnen 24 Stunden rausschmeißen, sondern muss ihm eine "angemessene" Frist zur Räumung setzen. (ich frag mich warum? Ich muss ihm eine Frist geben, in der er die Umlagen noch hoch treibt, die er eh nicht bezahlt!)
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 17:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Rückmeldung.
Ich hatte es fast so befürchtet und mich deshalb mit Ratschlägen zurückgehalten (die anderen wohl auch).
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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