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Hallo wieder mal..
eine Wohnung wurde mit eingebauter Küche (ca. 30 Jahre alt) gemietet. Die Einbauküche ist nicht Gegenstand des Mietvertrages und bei Einzug wurde vom Vermieter gesagt "Da kommt sowieso im Sommer 2003 eine neue rein, ich schaue mich bereits um". Bis heute - nichts passiert.
Die Küche ist wie erwähnt ganz locker um die 30 Jahre alt, beim Herd platzen bereits die Sprengringe weg (gefährlich), es funktionieren noch 2 Platten und der Backofen nur mit Unterhitze. Die Möbel an sich sind dementsprechend, Türen schließen nicht mehr richtig und hängen, vergilbt usw. Nachdem die Küche ein äußerst ansprechendes Moosgrün hat, was zu einem roten Terracottaboden wunderbar aussieht, wurden vom Mieter kurzerhand die grünen Türen überstrichen, was im Grunde nur zu einer Verbesserung führte. Der Vermieter war daraufhin außer sich und verlangte entsprechende Entschädigung bei Auszug. Die Frage ist nun, mit was muss man bei einem evtl. Auszug rechnen?
Vielen Dank
Falls es überhaupt ein Ersatzanspruch des VM gäbe müsste bei der Berechnung des Schadens ein Abzug „neu für alt „ vorzunehmen sein. Da wäre wohl kaum noch ein Restwert der 30 Jahre alten Küche gegeben?
Sehe ich anders: die Küche war bei Mietbeginn vorhanden, also gehört sie auch zur Mietsachen, es sei denn, im Mietvertrag ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nicht dazu gehört. Ist eigentlich so wie beim Teppich.
Dazu kommt dann auch, dass kaputte Geräte unter die Kleinreparaturklausel fallen und Instandhaltungen und Reparaturen zur Vermieterpflicht gehören. Mängel sind anzuzeigen und die Funktionsfähigkeit ist vom Vermieter zu erhalten. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Also es steht im Mietvertrag "die Einbauküche ist NICHT Gegenstand des Mietvertrages", damit wollte der Vermieter sich wohl genau um die Instandhaltungspflicht drücken.
Es ist noch anzumerken, dass die Küche in einem Beigeton auch bei der evtl. Wiedervermietung definitiv vorteilhaft für den VM wäre, da es die Wohnung/Küche an sich enorm aufwertet.
Den hier zu lesenden Antworten kann also entnommen werden, dass prinzipiell keine oder nur sehr geringe (50 Euro?) Ansprüche des VM geltend gemacht werden könnten?
Wenn ich da so an meine erste Wohnung denke (mit Küche und Teppich), dann stand explizit im Mietvertrag, dass diese Sachen mit vermietet werden und pfleglich zu behandeln sind.
Also wäre ich hier weiterhin der Meinung, dass der VM keine Ansprüche geltend machen kann, da die Küchenmöbel nicht als Inventar der Mietwohnung im Mietvertrag festgehalten wurden. Auch die Erwähnung, dass die Einbauküche nicht Gegenstand des Mietvertrages ist, bekräftigt die Annahme, dass jegliche Änderung der Küche - auch das Entsorgen - keine Rechtsfolgen nachsich ziehen würden.
Zitat:
Da kommt sowieso im Sommer 2003 eine neue rein, ich schaue mich bereits um
Im Gegenzu haben Sie natürlich keinen Rechtsanspruch auf eine neue Küche, wenn die Küche nicht Bestandteil des Mietvertrages ist.
So ist das halt.
MfG
Marcel _________________ Ein vernünftiger Mensch erholt sich bei einer Arbeit von der anderen.
Hier werden jetzt zwei Problematiken miteinander verknüpt.
1. Streitig ist, ob die Küche nun zur vermieteten Sache gehört oder nicht. Im Mietvertrag steht zwar drin, daß sie nicht zur vermieteten Sache gehört. Ein Richter könnte aber aufgrund der Umstände jedoch sehr wohl dies bejahen, da die Küchenmöbel sich bei Mietbeginn in der Wohnung befanden und die Klausel nur einen Umgehungstatbestand darstellt. Denn wenn die Möbel nicht Bestandteil der vermieteten Wohnung sind, müßte es ja einen gesonderten Nutzungsvertrag über die Küche geben, denn sonst hätte der VM die Möbel rausräumen müssen.
Aber es ist auch nicht so sehr entscheidend, ob sie nun dazu gehören oder nicht.
Werner hat es schon richtig geschrieben.
2. Bei Abnutzungen an der gemieteten Sache sind zwei Arten zu unterscheiden.
a. Abnutzungen die durch eine sachgemäße Nutzung entstehen, sind durch die Mietzahlung abgegolten.
b. Abnutzungen die durch eine nicht sachgemäße Nutzung entstehen, wie das Anstreichen der Türen im vorliegenden Fall, gilt der anteiilige Abzug "alt für neu" in Anlehnung an die amtliche Afa-Tabelle.
Wenn nun die Afa-Zeit für Küchenmöbel bei 20 Jahren liegt (ich weiß es aber nicht genau, wie lang die Afa-Zeit ist), kann der VM für jedes Jahr vor Ende der 20 Jahre 1/20 Ersatz verlangen. D.h. nach 10 Jahren also noch 50 %.
Wird die Afa-Zeit aber überschritten und der Schaden wird nach 23 Jahren begangen, gibt es keinen Abzug, da die Küche ihr Lebensende überschritten hat.
Der VM hat hier also keinerlei Ansprüche an den Mieter. Allenfalls würde ich als Mieter dem VM höchstens eine Kiste Bier springen lassen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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