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Eigentümerwechsel

 
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gabic68
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 08:25    Titel: Eigentümerwechsel Antworten mit Zitat

Der Fall:
Ein Gewerberaum wird von Hauptmieter A an B untervermietet.Der Hauptmieter selber hat einen Mietvertrag ,der jeweils ein Jahr läuft.Kündigung muss bis 30.6. ausgesprochen werden,damit er zum 31.12. ausläuft.
Der Untermieter hat einen Untermietvertrag zu denselben Bedingungen.Da es Probleme zwischen A und B gab,hat der hauptmieter dem Untermieter fristgerecht gekündigt.Nun hat B die Räumlichkeiten vom Eigentümer gekauft.Wie verhält es sich mit dem Mietvetrtag von A?Muss der alte Eigentümer ihm bis 30.6. die Kündigung zustellen und in welcher Form hat das zu geschehen?Und was passiert,wenn sie nicht pünktlich kommt,oder in unzulässiger Form?Hat A dann für ein weiteres jahr einen Mietvertrag und darf er dann die RÄumlichkeiten nutzen?Oder erlöschen bei Eigentümerwechsel die Mietverträge?Bitte um Antwort,ist sehr dringend!
Gabi
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer tritt mit Eigentumsübergang, also Grundbucheintragung, in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis besteht unverändert weiter.
Das es hier um ein Mietverhältnis über Gewerberäume geht, kann der Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Damit gibt es zur fristgerechten Beendigung eines Mietverhältnisses folgende Möglichkeiten:
1. Der bisherige Vermieter kündigt das Mietverhältnis nach Abschluss des Kaufvertrags und vor Eigentumsübergang fristgerecht.
2. Der Käufer kündigt das Mietverhältnis nach Abschluss des Kaufvertrags und vor Eigentumsübergang mit Vollmacht und im Namen des bisherigen Vermieters.
3. Der Käufer wartet ab, bis er durch Eigentumsübergang selbst zum Vermieter wurde und kündigt dann das Mietverhältnis fristgerecht.
Ob der Käufer auch einen (Unter-)Mietvertrag mit dem Mieter abgeschlossen hatte oder ob das Objekt an einen bisher nicht beteiligten Dritten verkauft wird, ist für alle Fragen zur Kündigung eines Mietverhältnisses irrelevant.
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 25.06.05, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Der Käufer tritt mit Eigentumsübergang, also Grundbucheintragung, in das Mietverhältnis ein.


Hallo RM,
eine Frage, weil ich mich hier nicht so genau auskenne:
Die Grundbucheintragung wird ja nicht genau am 30.6. stattfinden sondern Tage vorher oder Tage nachher. Daraus können doch weitere Probleme resultieren?
Im notariellen Kaufvertrag wird doch meistens deshalb separat geregelt, ab wann die VM-Rechte und Pflichten auf den Käufer übergehen.
Und (hier nicht relevant): Solange der Mieter nicht vom VM/Käufer über den Eigentumsübergang informiert wurde, dürfen ihm keine Nachteile daraus entstehen, dass er den alten VM für den aktuellen VM hält.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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