Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 24.06.05, 23:39 Titel: Probleme mit dem 1. Vorsitzenden
Hallo!
Ich habe einige Fragen zum Vereinsrecht und würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiter helfen könnte.
1) Kann man den 1. Vorsitzenden eines e.V. auch abwählen (oder sonst irgendwie loswerden), wenn die Satzung dazu nichts regelt?
2) Welche Möglichkeiten haben die restlichen Vereinsmitglieder, wenn der 1. Vorstand eine von der 2/3 Mehrheit der Mitglieder einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung verzögert / verschleppt bzw. einfach nicht dazu einläd? (In der Satzung ist vorgesehen, dass der 1. Vorsitzende läd und bei dessen Verhinderung der 2.)
3) Reicht es, wenn 3 der 5 (verbliebenen) Vereinsmitglieder für eine Auflösung des Vereins stimmen?
4) Angenommen es treten alle Mitglieder bis auf 2 aus dem Verein aus, würde er dann von Amts wegen als aufgelöst gelten / erklärt werden oder muss man dazu noch etwas unternehmen?
Hallo,
Frage 1: JA
Frage 2: lesen Sie mal § 37 insb. Abs. 2 BGB:
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Frage 3: Lesen in der Satzung welche Mehrheit erforderlich ist.
Frage 4: lesen sie § 73 BGB:
(1) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
Hallo,
was steht denn in der Satzung. Wenn die abwahl dort nicht erschwert ist, erfolgt die Abwahl eines Vorsitzenden mit der gleichen Mehrheit, die auch bei der Wahl erforderlich war.
Danch müßte ihr ja anstelle des bisherigen Vorsitzenden einen anderer Vorsitzenden wählen. Also vorher nach einem mehrheitsfähigen Kandidaten Ausschau halten
Spezi
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.