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Widerspruch gegen postgraduales Zeugnis

 
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vlade
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.06.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 26.06.05, 15:48    Titel: Widerspruch gegen postgraduales Zeugnis Antworten mit Zitat

Wie muss ich meinen Widerspruch gegen ein postgraduales Zeugnis formulieren?

Ich bin mit der Bewertung einer Teilnote nicht zu frieden und diese Teilnote wirkt sich natürlich auf die Gesamtzeugnisnote aus.
Gibt es Besonderheiten zu beachten, weil es sich um eine FH handelt?

Danke
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nur ausnahmsweise werden Einzelnoten selbständig angefochten, wenn sich die Note selbst nicht nur hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Gesamtnote, sondern eigenständig im Hinblick auf die Berufsfreiheit oder sonst rechtlich auswirkt, etwa weil es die Einzelnote ist, auf die es bei späteren Bewerbungen maßgeblich ankommt.

Regelmäßig ist entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung, so es eine gibt, Widerspruch in einmonatiger Frist einzulegen. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Die Widerspruchsbehörde ermittelt und entscheidet von Amts wegen.

Natürlich wird es außerhalb taktischer Erwägungen immer einen tatsächlichen Grund geben, warum man eine Note für rechtswidrig erachtet. Der sollte der Behörde nicht vorenthalten werden.

Bei der Kontrolle ist immer der Beurteilungsspielraum bei Prüfungsentscheidungen zu beachten. Noten werden im Rahmen einer Konkurrenzsituation unter Prüflingen erteilt, der einzelne Prüfer bildet seine Maßstäbe innerhalb einer Gesamtsituation, die das Gericht (und auch die Widerspruchsbehörde) so nicht nachvollziehen kann . Dafür gibt es dann das sogenannten Überdenkungsverfahren, in dem die Prüfer zu substantiierten Einwänden Stellung nehmen. Gerichtlich überprüft wird auch, ob die Bewertung sachlich Richtiges als falsch, Zutreffendes als unzutreffend, Vertretbares als unvertretbar einstuft. Daneben wird das Verkennen anerkannter Bewertungsmaßstäbe, Willkür und Sachfremdheit gerichtlich überprüft. Daran sollte sich die Widerspruchsbegründung ausrichten. Das Vorbringen im Überdenkensverfahren hat sich zum Einen mit der Korrektur (warum ist diese unzutreffend) zum Anderen mit der Lösung (warum ist die zumindest vertretbar - Antwortspielraum des Prüflings) auseinanderzusetzen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass es bei diesen abstrakten Ausführungen bleibt und Sie hier nicht etwa einen individuellen Formulierungsvorschlag für Ihren Widerspruch erhalten.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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