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Volle Miete zahlen obwohl Balkon absturzgefährdet ist!?!?!?!

 
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Sweetheart79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 17:52    Titel: Volle Miete zahlen obwohl Balkon absturzgefährdet ist!?!?!?! Antworten mit Zitat

Hallo,

und zwar hab ich ein Problem.Seid 1.6.05 wohne ich in dieser Wohnung hier,bezahle volle Miete von 420 Euro inkl.Heizkosten und Nebenkosten.Zu meiner Wohung gehört auch ein Balkon was ich absolut nicht betreten darf,da es absturzgefährdet ist.Der Vermieter wollte sich drum kümmern leider bis jetzt nicht viel passiert ausser das es zu teuer wäre.Eine Firma wolllte dafür 10.000Euro haben.Und dann kam auch noch ein Kommentar von den Vermieter was ich glaube wie lange ich es abbezahlen müßte und wie hoch dann meine Miete sein sollte,Wenn man es halt machen würde.
Muß ich mir das gefallen lassen???Kann ich meine Miete dementsprechend auch Mindern???Stimmt das,das ich für die Balkonkosten dann aufkommen müsste mit ne Mieterhöhung????
Was kann ich den tun????

LG
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mastercut
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Was steht denn in deinem Mietvertrag? Darin sind ja normalerweise die einzelnen zu nutzenden Räume und sonstigen Wohnungsbestandteile drin. Falls also in dem Vertrag auch der Balkon aufgeführt ist, hat man auch Anspruch auf dessen Nutzungsmöglichkeit (und evtl ein Instandsetzungs- und Minderungsrecht). Wenn nicht, nicht. Zumindest ist es dann schwieriger zu begründen.

Gruß
mc
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Sweetheart79
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja im Vertrag ist Balkon erwähnt.Sonst steht auch nix mehr dazu.
Um wieviel kann ich die Miete mindern???

LG
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mastercut
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Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Sweetheart79 hat folgendes geschrieben::

Um wieviel kann ich die Miete mindern???



Das kann man so pauschal nicht sagen. Und hier im Forum kann (und darf) dir da niemand insoweit konkrete Ratschläge geben. Hierzu wäre ien Anwalt, der die örtlichen Begebenheiten gut kennt, der bessere Ansprechpartner. Der örtliche Mieterverein aber auch.

Ich denke aber mal, dass der Balkon allein nicht so sehr ins Gewicht fällt (der fällt höchstens ungesund tief... Winken ). Von der Miete wird er nur einen geringeren teil ausmachen (aber eben doch einen Teil). Man sollte dem vermieter nochmal mit Nachdruck klar machen, dass er etwas unternehmen soll und ansonsten Konsequenzen androhen.

Gruß
mc
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Sweetheart79 hat folgendes geschrieben::
Um wieviel kann ich die Miete mindern???


Vielleicht überhaupt nicht... Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ist das Betreten des Balkons seit Beginn des Mietverhältnisses, also seit dem 01.06. wegen Einsturzgefahr untersagt. Die Mietsache wurde möglicherweise in Kenntnis des Mangels angenommen. Der Mieter kann in diesem Fall nach § 536b Satz 3 BGB nur dann die Miete mindern, wenn er sich das Minderungsrecht bei der Übergabe ausdrücklich vorbehalten hat.
Ohne Vorbehalt bei anfänglicher Kenntnis des Mangels also auch keine Minderung.
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CDS
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Anmeldungsdatum: 16.01.2005
Beiträge: 310

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

... zumal das ganze nicht nur ein Mietrechtliches sondern auch ein Baurechtliches Problem ist. Ein Absturzgefärdeter Balkon muss instand gesetzt oder entfernt werden. Zum einen kann der VM seine Verantwortung mit einem 'Schauen sie mal das da keiner draufgeht' abwälzen so lange der Balkon problemlos zugänglich ist, zum anderes fällt der Balkon ja auch irgend wo hin wenn er runter fällt.
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FOC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Im Allgemeinen:

ich erinnere mich, mal wegen Balkon etwas von 3% gelesen zu haben. Nicht viel.

Ein Problem stellt es wirklich dar, wenn der Balkon von Anfang an nicht begehbar war und nicht schriftlich vorliegt, dass er repariert werden soll.

Ohne Probleme wäre es, wenn man bei der Anmietung nicht gemerkt hat, dass man nicht auf den Balkon kann - was offensichtlich nicht der Fall ist. Dann stünde einem in jedem Fall ein intakter Balkon zu.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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