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Folgendes Thema möchte ich zur Diskussion stellen:
Mieter bezieht eine Maisionette Wohnung und stellt fest das aufgrund extremen Mangel in Sachen Schallschutz er praktisch mit den 2 angrenzenden Parteien (EG + OG) zusammen wohnt!
Alle Geräusche, egal ob Kinderlärm, Ehestreitigkeiten, Nutzung der Toilette, Dusche, Sexuelle Handlungen, Telefonate, etc etc übertragen sich fast eins zu eins nur etwas dumpfer... Ein Nachbar ist besonders laut, da er ein extrem lautstarkes Organ hat und das Morgens früh ab 6.00 Uhr zum Einsatz bringt indem er minutenlang lautstark die Nase putzt und fast vietelstündig in einer Lautstärke niest das der Mieter aus dem Bett fällt - das ganze endet beim Gute Nacht Lied für seinen Nachwuchs abends um 22.00 Uhrt... Terrasse, Balkon ist aufgrund dieses Organ nicht nutzbar. Mieter schläft im Wohnzimmer um dem Krach zu entgehen. Das Arbeitszimmer wird gar nicht erst eingerichtet, da dieses direkt an das Kinderzimmer grenzt und einfach unbenutzbar ist...
Mieter geht hin und beschwert sich vor 6 Monaten beim Vermieter. Dieser verspricht Abhilfe. Seitdem sind die verschiedenen Beteiligten zerstritten und Vermieter reagiert nicht mehr auf Brief und auf Telefon! Gespräch mit anderen Parteien war obsolet, da diese drauf plädieren Ihr Krach, der Ihnen auch sehr deutlich bewußt ist, ist als normal anzusehen in einem Haus mit gerade mal 4 Parteien...
Die Diskussion gestaltet sich dahingehend:
Kann Mieter fristlos Kündigen?
Kann Mieter nachträglich Mietminderung geltend machen, da der Mangel nicht abgestellt wird?
Pauschale Hinweise des Mieters, wonach aus der Nachbarwohnung rund um die Uhr Geräusche Unterhaltung zu hören seien reichen weder für eine MM noch kann hier eine bessere Schalldämmung gefordert werden.(LG Berlin GE 95, 1211)
Verfasst am: 28.06.05, 12:18 Titel: Pauschale Angaben zur Minderung...?
Wenn der Mieter ein Lärmprotokoll führen müßte, unterliegt er dem Problem, dass er quasi rund um die Uhr damit beschäftigt wäre! Im Prinzip wohnt der Mieter mit dem Rest
der Mieter zusammen! Ein beauftragter Architekt hat festgestellt das der Schallschutz
noch nicht einmal minimalsten Anforderungen entspricht?! "Ein grande Problema"
Verfasst am: 28.06.05, 13:04 Titel: Re: Pauschale Angaben zur Minderung...?
bruezzel hat folgendes geschrieben::
Wenn der Mieter ein Lärmprotokoll führen müßte, unterliegt er dem Problem, dass er quasi rund um die Uhr damit beschäftigt wäre!
Dass die Beweisführung mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, entbindet in einem Zivilprozess niemanden von der Beweislast. Ein Lärmprotokoll muss auch nicht zwangsläufig persönlich geschrieben werden. Es sind durchaus auch Aufzeichnungen mit Messgeräten denkbar.
Zitat:
Ein beauftragter Architekt hat festgestellt das der Schallschutz
noch nicht einmal minimalsten Anforderungen entspricht?! "Ein grande Problema"
Da stellt sich dann zunächst die Frage, welche Entscheidungskriterien zu Grunde gelegt wurden. In aller Regel wird der technische Standard zum Herstellungszeitpunkt maßgeblich sein.
Ob das alles für eine fristlose Kündigung ausreicht, wird nur beim zuständigen Gericht entschieden. Dazu gibt es grundsätzlich 2 denkbare Varianten: machen oder sein lassen.
Kündigt der Mieter fristlos (und zieht dann auch umgehend aus), wird der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache vielleicht auf Zahlung der Miete klagen. In diesem Fall wird Gericht entscheiden, ob der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund auch wirklich so wichtig war, dass dem Mieter eine ordentliche Küdigung nicht zumutbar war. Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Interessen des Vermieters gegen die Interessen des Mieters abzuwägen. Sollte der Vermieterklage stattgegeben werden, hätte dies für den Mieter zur Folge, dass neben der Miete für die neue Wohnung auch noch die Miete für die alte Wohnung während der Kündigungsfrist und sämtliche Verfahrenskosten zu zahlen wären.
Eine nachträgliche Mietminderung ist nur möglich, wenn die Miete für zurückliegende Zeiten unter Vorbehalt einer Mietminderung gezahlt wurden.
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