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widerspruch gegen die abiturprüfung

 
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Lealein
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 15:51    Titel: widerspruch gegen die abiturprüfung Antworten mit Zitat

hallo!
ich weiß gar nicht ob das hier das richtige forum für mein problem ist!
ich bin vor ein paar wochen durch mein abi gefallen...und zwar auf grund eines
mir durch die nachprüfung fehlenden punkts!
in einem fach in dem ich vorher immer 2 stand! vor der nachprüfung kam meine lehrerin zu mir und sagte mir konkret was sie mich fragen wollte! und dies war nicht nur meine wahrnehmung, denn sie sagte dies auch zu mitschülern von mir.
sie ging sogar soweit das sie sagte diesen 1 punkt würde ich ja so oder so von ihr kriegen, schon mit antritt der prüfung!!!!
sie gratulierte mir auch schon persönlich am tag des abigags zu meinem bestandenen abitur....andere lehrer kamen zu mir und sagten das dies ja eh nur eine rein bürokratische sache sei und ich ja eh mein abitur hätte!
in der tatsächlichen prüfung jedoch, wurde ich komplett andere sachen gefragt als vorher angekündigt und ich bekam sogar eine 4- in diesem fach!!!
ich hatte vorher noch nie eine 4- in diesem fach, zu mal ich wie gesagt ja immer 2 höchstens mal 3+ in diesem fach stand...
ich bestand also aufgrund eines punktes mein abitur nicht!
nun habe ich mich kundig gemacht, dass ich widerspruch gegen diese prüfung einlegen kann, jedoch weiß ich nicht wie! und vorallem was ich dort schreiben soll?! eigentlich dürfen die lehrer ja keine angaben zur prüfung machen und wie kann ich bezeugen das sie mir falsche angaben machte?
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mastercut
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.05.2005
Beiträge: 2202

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Dieser Tage scheint dies kein seltenes Problem zu sein.....

Schau dir doch mal diesen Thread hier an:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=30065

Da bekommst du schon mal ein paar Infos zu diesem Thema, die dir weiterhelfen könnten. Einfach ist das auf jeden Fall alles nicht.

Grüßle und Kopf hoch!

mc
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Lealein
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

mastercut hat folgendes geschrieben::
Dieser Tage scheint dies kein seltenes Problem zu sein.....

Schau dir doch mal diesen Thread hier an:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=30065

Da bekommst du schon mal ein paar Infos zu diesem Thema, die dir weiterhelfen könnten. Einfach ist das auf jeden Fall alles nicht.

Grüßle und Kopf hoch!

mc


viiiiiiiiiiiiiiiiieeeeeeellleen dank! Sehr glücklich super lieb, werd direkt mal schauen!
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Das Thema deckt sich nicht ganz mit dem Thema des Forums hier. Das speziellere Forum ist da sicherlich "Schul- und Prüfungsrecht". Dennoch einige Anmerkungen, geht es letztlich doch um die Berechtigung zum Hochschulzugang:

Formal handelt es sich bei dem Abiturzeugnis, in dem das Nichtbestehen des Abiturs ausgesprochen wird, um einen Verwaltungsakt. Der kann per Widerspruch angefochten werden. Die Frist von einem Monat liest man meist in der Rechtsbehelfsbelehrung. Fehlt die, hat man ein Jahr Zeit.

Der Gang des Verfahrens über Widerspruch (dem meist nicht abgeholfen wird) und Klage kann sich hinziehen. Damit es dann nicht zu einer faktischen Wiederholung des Schuljahres oder einer Unterbrechung, jedenfalls unnötigen Verzögerung auf dem beruflichen Lebensweg kommt, ist an ein Eilverfahren zu denken. Hier sicherlich mit dem Ziel, entweder schnell noch eine Prüfung zu bekommen oder gar direkt ein vorläufiges Zeugnis, mit dem man sich weiter - etwa um einen Studienplatz - bewerben kann. Das Gute dabei: per Eidesstattlicher Versicherung können Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Das gibt gewisse Vorteile, was das Vorfälle zum Beispiel im Rahmen von Vier-Augen-Gesprächen angeht. Andere Beweismittel sind dagegen ausgeschlossen. Die Würdigung von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit liegt natürlich weiterhin beim Gericht.

Bei der Einlegung von Widersprüchen gegen Verwaltungsakte gibt es keine Begründungspflicht. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestehen dann spätestens auch Akteneinsichtsrechte.

Prüfungsfehler sind sicherlich bei Aufbau von schützenswertem Vertrauen und folgendem Vertrauensbruch denkbar. Letztlich läuft das wieder auf eine zurechenbare Verengung der Vorbereitung und Konzentration und dann auf einen Verstoß gegen die Chancengleichheit hinaus. Daneben muss sich der Prüfungsstoff der mündlichen Abiturprüfung in einem bestimmten Rahmen bewegen, der auch durch den Inhalt des Unterrichts gezogen wird.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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