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Verfasst am: 21.07.05, 15:26 Titel: nicht bei Internetauktionshaus [Name geändert] verkaufen sondern verschenken?
genau.
user U ist selbständig und hatte nach studium des widerrufsrechts und fernabsatzgesetzes folgende vision:
die ware wird bei Internetauktionshaus [Name geändert] so versteigert:
1) verschenke gegen höhstgebot
2) höhstgebot ist nicht der kaufpreis des artikels sondern bearbeitungs- und portokosten um den verschenkten artikel dem glücklichen zukommen zu lassen.
wie sieht es aus? kann man so das widerrufsrecht und fernabsatzgesetz aushebeln?
merci, muchas gracias und vielen dank _________________ kennt Juriquette breits auswendig
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User U hat nicht ganz vollständig studiert und offenbar ab § 312 e BGB keine Lust mehr gehabt:
Zitat:
312f BGB
Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Der Gesetzgeber hat sich schon gedacht, dass es solche Schlitzohren wie User U geben wird und sicherheitshalber gleich ein Umgehungsverbot mit festgeschrieben. Und das hier eine Umgehung vorliegt, wird außer evtl. User U kein Mensch bestreiten....
Anmeldungsdatum: 13.10.2004 Beiträge: 737 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.07.05, 14:07 Titel:
Hallo,
irgendwann im letzem Jahr hat der BGH dazu auch ein Urteil erlassen. Wenn ich mich recht erinnere ging es damals um einen Laptop (neustes Modell) welches für 50,- EUR bei Internetauktionshaus [Name geändert] versteigert wurde hinzu kamen 1.000,- EUR Versand. "Leider" hat der Verkäufer verloren. M.E. spielten auch die Begriffe unverhältnismäßig und Wucher eine Rolle.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
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