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Schuldner zahlungsunfähig, eig. Anwalt stellt Re. an Mandant

 
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Herr T.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 13:41    Titel: Schuldner zahlungsunfähig, eig. Anwalt stellt Re. an Mandant Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

steige gleich mal direkt ein:

Mal angenommen ich gehöre zu einer Klägerpartei und ss ginge in einem Verfahren um Forderungen an eine Person. Das Verfahren wurde gewonnen.

Also der Beklagte müßte die Forderung in voller Höhe nebst Verfahrenkosten tragen.
Die Kosten für die Mahn- und Gerichtsgebühren und einen Gutachter habe ich alle beglichen.

Weiter im Szenario: Angeblich könnte der Schuldner die Forderungen nicht begleichen... der eigene Rechtsvertreter hätte seinerzeit versucht eine Lohnpfändung zu erwirken, die aber leider dann durch einen "scheinbaren" Arbeitspaltzwechsel des Schuldners nicht zum Erfolg führte.

Da weitere dritte Parteien diverse Forderungen an den Schuldner haben, stehe ich natürlich hinten an. Aufgrund dessen würde mir der eigene Rechtsvertreter sagen, dass es recht aussichtslos wäre den Titel zu erwirken.

Ärgerlich, aber was soll man tun. Hinzu kommt, dass der Schuldner, trotz angeblicher Arbeitslosigkeit einer geregelten beschäftigung nachgeht und in der Öffentlichkeit keineswegs den Eindruck erweckt nicht liquide zu sein.

So nun kommts, nach fast 2jähriger Untätigkeit des eigene Rechtsvertreters in dem Verfahren kommt nun seine virtuelle Kostennote, die ich begleichen solle.

Nun zur Frage: wäre ein sollches Verhalten eines Rechtsvertreters den es rechtens oder moralisch einwandfrei? Der eigene Rechtsvertreter stellt mir seine Auslagen in dem Verfahren in Rechnung, obwohl der Beklagte die Kosten des Verfahrens auferlegt bekommen hat, diese aber von selbigen nicht oder nur sehr schwer "eintreibbar" sind?

Bisher war meine Beziehung und der Kontakt zu Anwälten recht positiv, aber dieser Sachverhalt würde meine Einstellung gegenüber Anwälten deutlich mindern.

Bevor ich den Sachverhalt mit ihm persönlich oder eienem neuen Rechtsbeistand klären würde, würde mich eine neutrale Meinung oder die Fakten zu der Thematik interessieren. Leider blieb ich bisher bei einer Recherche erfolglos. ich hoffe nun, dass mir hier im Forum geholfen werden kann, oder das mir jemand einige konkrete Infos geben kann. Ein Hinweis: " ....das ist in der BRAGO geregelt..." ist nicht das was ich suche.... Winken Hinweise zu §§ oder Absätzen an denen soetwas geregelt ist, wären schon ganz hilfreich...

Mal sehn, ob das Forum hält was es verspricht. Danke im Voraus.

Hochachtungsvoll

Herr T.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 14:31    Titel: Re: Schuldner zahlungsunfähig, eig. Anwalt stellt Re. an Man Antworten mit Zitat

Herr T. hat folgendes geschrieben::
Hinweise zu §§ oder Absätzen an denen soetwas geregelt ist, wären schon ganz hilfreich...

Mal sehn, ob das Forum hält was es verspricht.



Das Forum verspricht jedenfalls keine Rechtsberatung im Einzelfall. Sie sollten vor dem Posten die "juriquette" durchlesen.

Nur soviel: Ich empfehle die Lektüre folgender Paragrafen: § 611 BGB und § 91 ZPO. Daraus ergibt sich, dass der RA korrekt gehandelt hat. Sie haben einen Vertrag mit ihm geschlossen und müssen ihn bezahlen (§ 611 BGB). § 91 ZPO regelt hingegen, dass Sie sich diese Kosten vom Beklagten wiederholen können. Dabei gilt natürlich die "Nackte-Mann"-Theorie...
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Herr T.
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, genau das hat mir gefehlt um den VIRTUELLEN Fall weiter "bearbeiten" zu können.

Soetwas hab ich schon befürchtet.... Nun hab ich es aber schwarz auf weiß.
Aber man lernt daraus, dass ein Leben als "Nackten Mann" gar nicht mal so schlecht ist..... Zum Glück gibt es ja noch den Winter.... Winken

Danke nochmals und weiter so Forum.

MfG Herr T.

PS. Das mit der "juriquette" ist wie mit allem Kleingedruckten, man liest es erst wenns zu spät ist, aber ich habe ja noch mal nachgebessert....
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Rechnungsstellung an den Mandanten durch einen Anwalt ist als solche nicht im geringsten zu beanstanden.

Wenn Sie z.B. einen Autounfall haben und Ihr Auto in die Werkstatt geben, ist es nicht anders. Sie schulden ersteinmal dem Mechaniker den Werklohn. Sie können Ihn sich allerdings vom Schädiger = Unfallverurascher wiederholen.

Ist der aber pleite (und unversichert) bedeutet das nicht, dass nun der Mechaniker den Weklohn zurückzahlen muss.

Ein Urteil das die Gegenseite zur Kostenerstattung verpflichtet, besagt auch nichts anderes: Der Mandant hat gegen die Gegenseite einen Anspruch. Holt sich der RA hingegen direkt sein Honorar von der Gegenseite, ist dies eine reine Kulanzleistung. Rein rechtlich schuldet ihm dieses allein der Mandant.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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