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Verfasst am: 30.06.05, 13:05 Titel: Bank soll Gewährleistungsbürgschaft ausbezahlen
Folgendes Problem möchte ich hier zur Diskussion stellen:
Ein Bauträger baut für einen Bauherrn ein Wohn und Geschäftshaus und der Bauherr bezahlt den Bauträger 95% und der Rest wird gegen Übergabe einer unbefristeten unbeding.... Bankbürgschaft zahlbar nach erstem Anfordern ebenfalls dem Bauträger ausbezahlt. Nach 2 Jahren ist der Bauträger insolvent und der Bauherr bemängelt innerhalb der 5jährigen Gewährleistungszeit diverse Mängel, die er nach fruchtlosem Mangebeseitigungsaufforderung zur Behebung Fremdfirmen der Reparatur /Sanierungsauftrag erteilt. Nun muß der Bauherr die Fremdfirmen bezahlen und möchte aufgrund der offensichtlichen Mängel die Gewährleistungsbürgschaft bei der Bank Y ziehen. Hierzu schreibt er die Bank an und fordert zur Auszahlung des Betrages xyz auf. Darauf reagiert die Bank nicht. Was hat nun der Bauherr zu tun um die Begleichung der Sanierungskosten des Bauwerkes des insolventen Bauträger durch die Bankbürgschaft(Gewährleistungsbürgschaft) zu erreichen.
Ich bedanke mich schon im Vorfeld für die rege Diskussionsbeteiligung.
Zu einem Anwalt gehen. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verfasst am: 30.06.05, 13:13 Titel: was vergessen?
Hat der Bauherr vielleicht etwas vergessen in seiner Ablauffolge?
So daß die Bank hierauf nicht reagiert?
Hätte er ein Beweisverfahren durchführen lassen müssen bevor er die akuten Schäden wie Wassereintritt, lebensgefährdende Materialien etc. in auftrag gibt.
Hätte er den Insolvenzverwalter falls vorhanden verklagen müssen?
Das ein Rechtsanwalt einen Brief an die Bank schreiben kann und wird ist mir bekannt, jedoch sind Gedankenanstöße für eine Diskussion, die diesem Forum seine Berechtigung gibt zumindest erlaubt.
Bürgschaften auf erstes Anfordern sind in der aktuellen Rechtsprechung (bis hoch zum BGH) für unwirksam erklärt worden. Die Banken kennen dies mittlerweile alle.
Besten Dank für den Tip da könnte man ja mal schauen wie die Bürgschaft genau aussieht. Jedoch läßt sich aufgrund eventuell fehlenden Bauvertragsklauseln nicht nachvollziehen wie nun die Einengung was die Unwirksamkeit einer Bürgschaft ausmacht aussieht. Da man ja die Bank in Anspruch nehmen möchte liegt in der Verweigerungshaltung der Bank die Notwendigkeit von den Vertragsinformationen Kenntnis zu haben, was zumindest bei Insolventen Firmen deutlich schwieriger sein kann als bei in Abhängigkeit befindlichen Realunternehmungen
Nichts desto trotz wird wahrscheinlich der Insolvenzverwalter soweit es Ihn noch gibt bezugnehmend um eine Anerkenntnis des Mangel zu bitten sein, was wiederum wohl an der Arbeitsbelastung deselben zu Scheitern droht.
Nichts desto trotz wird wahrscheinlich der Insolvenzverwalter soweit es Ihn noch gibt bezugnehmend um eine Anerkenntnis des Mangel zu bitten sein, was wiederum wohl an der Arbeitsbelastung deselben zu Scheitern droht.
Diese düster-pessimistische Sichtweise vertreibt ein quirlig-optimistischer Anwalt im Handumdrehen.
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