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ist nachstehende Formulierung für die Laufzeitbefristung eines neu abzuschleßenden
Mietvertrages nach aktuellem Recht noch zulässig und durchsetzbar?
"Das Mietverhältnis ist auf zwei Jahre befristet. Es beginnt am XXX und endet am
XXXX. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bedarf des Abschlusses eines neuen
Mietvertrags.
Das Kündigungsrecht des Mieters und des Vermieters richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die
Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an."
Besten Dank für Eure Meinungen im Voraus.
Gruß Payzi
Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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