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BenediktWehr noch neu hier
Anmeldungsdatum: 28.06.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Ransbach-Baumbach
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Verfasst am: 28.06.05, 19:11 Titel: außerordentliche fristlose Kündigung |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgendes Problem stellt sich mir dar.
Wir wohnen seit 01.04.03 in einer Mietwohnung, meinen Vermieter nenne ich mal Herr A.
Wir haben nun zum 01.09. eine neue Wohnung in Aussicht. Können haben nicht mehr fristgerecht kündigen.
Ich hätte allerdings zwei nachvollziebare Gründe um fristlos zu kündigen und würde gerne wissen ob das zulässig ist.
1. In unserem Bad gibt es keine Fenster außer eine Dachlucke die sich nur minimal öffnen lässt.
Seit Mietantritt ist der Rand um diese Dachlucke mit kleineren Schimmelflecken überseht gewesen. Herr A versprach uns beim Einzug MÜNLDICH das umgehend zu beheben. Leider haben wir bis heute, mehrere SCHRIFTLICHE Aufforderungen später, immernoch schimmel, im laufe der beiden letzten Jahre, auch mehr Schimmelflecken.
Ist die unter punkt 1. beschriebene Situation ein Grund zur fristlosen Kündigung? Ich habe mich im BGB ein bischen umgeschaut und habe zu diesem Thema § 569 Abs 1. gefunden. Trifft er in diesem Fall zu?
2. Unsere Heizung wird durch eine firma abgelesen. hierzu müssen die Herrschaften in die Wohnung. Der letzte Termin war 15.06. von 10 - 12 uhr. Eigentlich wollte ich zu diesem Zeitpunkt auch anwesend sein, mir kam allerdings kurzfristig etwas dazwischen. Ich habe nun letzte Woche die Abrechnung von dieser Ablesung bekommen. D.h. sie waren irgendwie in unserer Wohnung. Herr A hat noch einen Schlüssel da alle Schlösser in diesem Haus einer Schließanlage angehören. Ich vermute er hat der Firma ohne bei einverständiss zutritt in unsere Wohnung gewährt. Wenn ich Herr A diesen vorwurf nachweisen kann, wäre das meiner Meinung noch ein Grund um fristlos kündigen zu können. Dazu habe ich auch einen ähnlichen gerichtsbeschluss gefunden.
<<<< Wenn ein Vermieter die Mieterwohnung ohne vorherige Ankündigung und ohne sich zu vergewissern, ob jemand zu Hause ist, mit Hilfe eines eigenen bzw. eines Zweitschlüssels betritt, kann der Mieter fristlos kündigen.
Das Landgericht Berlin (64 S 305/98) entschied, daß das unbefugte Betreten der Mietwohnung eine nicht hinzunehmende Eigenmächtigkeit des Vermieters darstellt, mithin eine so erhebliche Vertragsverletzung, daß der Mieter das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen kann.
Nach dem Urteil des Berliner Landgerichts ist die Kündigung auch noch sechs Wochen nach dem Hausfriedensbruch des Vermieters zulässig. Zwar darf zwischen dem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters und der Kündigung des Mieters kein erheblicher Zeitraum liegen, weil ansonsten zweifelhaft ist, inwieweit die Vertragsverletzung tatsächlich die Fortführung des Mietverhältnisses für den Mieter unzumutbar macht. Dem Mieter muß aber zugebilligt werden, daß er zunächst eine neue Wohnung sucht und erst dann das bestehende Mietverhältnis kündigt. Dies ist innerhalb von zwei Wochen nicht möglich. Sechs Wochen sind ein angemessener Zeitraum. Es kann vom Mieter auch nicht verlangt werden, daß er die Wohnung kündigt, ohne eine neue gefunden zu haben.
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Könnten sie mir eventuell sagen ob in unserem Fall eine fristlose Kündigung zulässig ist, und mir eventuell noch mehr gesetzes Texte die mir Rückdeckung geben könnten nennen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden. :lol:
Mit freundlichen Grüßen
benedikt Wehr |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 28.06.05, 19:18 Titel: |
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Sie wollen einen Grund finden, fristlos zu kündigen, weil es andere Gründe gibt. Das ist eigentlich nicht OK.
Andererseits ist es auch nicht akzeptabel, wenn jemand ohne zu fragen mit einem Nachschlüssel in die Wohnung geht (außer dieser Fall ist im Mietvertrag geregelt!). Da haben Sie recht....
Punkt 1 kann man wegen Geringfügigkeit und Nachbesserungsmöglichkeiten m.E. vergessen. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen. |
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BenediktWehr noch neu hier
Anmeldungsdatum: 28.06.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Ransbach-Baumbach
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Verfasst am: 28.06.05, 19:27 Titel: ist nicht ok |
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das es nicht ok ist, das weiß ich.
Aber ich habe immer versucht mit dem Herr A gut auszukommen. außerdem habe ich ihn mehrmals wegen dem Schimmelproblem angeschrieben. er sagte immer nur "Lüftlungsproblem". Bei einer dachlucke kann man aber nicht wirklich viel lüften. Außerdem ist diese fast immer offen!!
Könnte ich in die neue Wohnung zum 01.10 einziehen würde ich auch selbstverständlich fristgerecht künidgen, aber der neue Vermiete möchte schnellst möglich neu Mieter, und ich bin nicht der einzige Interessent!
Mit freundlichen Grüßen
Benedikt Wehr |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 28.06.05, 19:28 Titel: |
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Naja bei Punkt 2 kann man aber auch so sehen, Sie wollten da sein und sind aber nicht dagewesen. Dementsprechend hätte die Ablesefirma ein zweites mal kommen müssen und das hätten Sie über die Nebenkosten bezahlen müssen. Kann es nich sein das es schon diese neuen Funkgeräte sind an den Heizkörpern, dann können die das auch ausserhalb der Wohnung ablesen. Oder ist in der Abrechnung der Teil für Ihrer Wohnung geschätzt worden?
Wenn man mal davon ausgeht das der VM in der Wohnung war ungefragt, dann kann das ein Grund sein für eine fristlose Kündigung. So da nun aber nicht jedes Gericht dem LG Berlin folgen muss kann der Richter an dem zuständigen Gericht ganz anders entscheiden, besonders mit den Umständen. Das hätte dann zur Folge das Sie nur fristgerecht kündigen können und entsprechend die Miete und Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen hätten und noch die Miete für die zweite Wohnung. Sehr viel Geld, wäre es da nicht besser wenn Sie fristgerecht kündigen und auf das Prozessrisiko verzichten und einen Monat die Miete doppelt zahlen? Evtl. lässt der VM mit sich reden und es kann ein Nachmieter gestellt werden, wenn dieser dann schon zum 1.9 einzieht wäre das Problem ganz gelöst und es gibt weniger bis gar keinen Stress mit dem VM. |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 28.06.05, 19:31 Titel: Re: ist nicht ok |
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BenediktWehr hat folgendes geschrieben:: | er sagte immer nur "Lüftlungsproblem". Bei einer dachlucke kann man aber nicht wirklich viel lüften. Außerdem ist diese fast immer offen!!
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Ganze Zeit offen lassen ist auch nicht richtiges Lüftungsverhalten. Das Fenster sollte 10 Minuten lang geöffnet werden zum stosslüften und dannach wieder geschlossen werden. Das ganze kann mehrmals am Tag durchgeführt werden. Aber wie schon geschrieben das Schimmelproblem dürfte nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen. |
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 28.06.05, 19:33 Titel: Re: außerordentliche fristlose Kündigung |
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BenediktWehr hat folgendes geschrieben:: | Ich habe mich im BGB ein bischen umgeschaut und habe zu diesem Thema § 569 Abs 1. gefunden. Trifft er in diesem Fall zu? |
Das kann man durch einen Gutachter prüfen lassen. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 28.06.05, 19:34 Titel: |
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Oder fristlos kündigen (dann muss man aber zumindest beweisen können, dass der VM in der Wohnung war) und "hilfsweise" ordentlich.
Aber übelegen Sie noch: zum Renovieren brauchen Sie auch Zeit. An einem Tag zieht man nicht aus und ein .... _________________ Herzliche Grüße
FOC
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BenediktWehr noch neu hier
Anmeldungsdatum: 28.06.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Ransbach-Baumbach
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Verfasst am: 28.06.05, 19:36 Titel: |
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muss der vm die wohnung betreten haben, oder reicht es wenn er der Firma den Zugang ermöglicht hat?
mfg
Benedikt Wehr |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 28.06.05, 19:44 Titel: |
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Letzteres wäre ja noch schlimmer - einen Fremden allein in die Wohnung lassen ? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
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flo2 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.03.2005 Beiträge: 876 Wohnort: Augsburg
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Verfasst am: 28.06.05, 20:07 Titel: |
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Im Einzelfall könnte es zulässig sein. Angenommen, der VM lässt den "Fremden" für 2 Minuten in die Wohnung, um die Heizung abzulesen. Das scheint mir, insbesondere weil dadurch zusätzliche (evtl. nicht unerhebliche) Kosten für den Mieter vermieden werden, und weil der Mieter (vmtl.?) zugesichert hat, dass er anwesend sei, zwar unzulässig zu sein, aber nicht "so schlimm", dass es eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Nach einer Abmahnung rechtfertigt es aber aus meiner Sicht bei wiederholtem Verstoß eine fristlose Kündigung - aber ich denke, in diesem Fall hat der VM möglicherweise in dem Glauben gehandelt, dem Mieter einen "Gefallen" zu leisten.
Das kann natürlich ein Richter anders entscheiden und die Sachlage kann auch anders aussehen, da hier im Forum nicht alle Fakten bekannt sind, und eine Rechtsberatung kann hier auch nicht geleistet werden, aber ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung eher kritisch sehe. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 28.06.05, 20:21 Titel: |
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Ich habe mal in einem schlauen Buch nachgelesen. dort heißt es ohne Quellenangaben (daher nicht belastbar):
1) es darf nicht einmal ein Schlüssel zurückbehalten werden
2) selbst wenn der Ableser das 3. Mal vor der Tür steht, ist das Betreten tabu; der Weg muß "freigeklagt" werden.... _________________ Herzliche Grüße
FOC
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 28.06.05, 20:21 Titel: |
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Ja dem schliesse ich mich an. Ich habe auch kein sehr gutes Gefühl bei der fristlosen Kündigung. Der VM hat hier ja nicht aus Neugier oder sonstigen Gründen die Wohnung betreten sondern nur wegen dem ablesen der Heizung.
Ich würde daher sagen das der Mieter einen Anwalt für Mietrecht aufsucht und sich von diesen ausführlich beraten lässt. |
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 28.06.05, 20:25 Titel: |
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Hi Strider,
der Grund für das Betreten spielt leider keine Rolle. Nicht einmal im Falle eines Notfalls ist das gestattet, wenn vorher nicht vereinbart.
Was wenn da gerade ein Plan für einen Banküberfall auf dem Tisch liegt? "Die Wohnung ist unverletzlich"
Aber der Gang zum Anwalt ist sinnvoll, bevor man alleine Bockmist baut. _________________ Herzliche Grüße
FOC
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 28.06.05, 20:31 Titel: |
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Im Notfall zb. bei Wasserrohrbruch oder Feuer hat der VM eindeutig das Recht die Wohnung auch unangekündigt und in Abwesenheit des Mieters zu betreten. Das gilt aber nur für Notfälle, Heizung ablesen dürfte kein solcher Notfall gewesen sein.
Nachfolgend das passende Urteil des Bundesverfassungsgericht:
ratgeberrecht.de hat folgendes geschrieben:: | BVerfG
1992-02-21
43 b C 1717/91
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 1998-06-13
Bearbeitet von: Anna Seelentag
Besichtigung von Mieterwohnung durch Vermieter
Der Vermieter darf die Mieterwohnung nur besichtigen, wenn dies im Mietvertrag geregelt ist oder es einen konkreten Anlaß dafür gibt. So entschied das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das Recht des Mieters auf eine Privatsphäre. Als konkreter Anlaß zur Besichtigung gilt zum Beispiel ein Wasserrohrbruch. In solchen Fällen darf der Vermieter zur Gefahrenabwehr auch ohne eine Regelung im Mietvertrag die Wohnung kurzfristig betreten, so das Amtsgericht Schöneberg. Normalerweise muß der Vermieter seine Besichtigung aber rechtzeitig ankündigen. Hierzu hielt das Amtsgericht Münster eine Frist von 24 Stunden für angemessen. Das Landgericht Kiel stellte fest, daß der Mieter Besichtigungen des Vermieters nur bis zu drei Stunden pro Woche dulden muß. Massenbesichtigungen zwecks Verkaufs der Wohnung muß er sogar nur eine halbe Stunde monatlich dulden, wenn er vorher schon "Hunderte" solcher Besichtigungstermine zugelassen hat, entschied das Amtsgericht Hamburg.
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FOC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.06.2005 Beiträge: 671
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Verfasst am: 28.06.05, 20:36 Titel: |
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Hi Strider,
Deine anderen Beiträge waren bisher Spitze. Aber dieser hier verfehlt das Ziel. Mit "Besichtigungen" sind solche IN ANWESENHEIT des Mieters gemeint. Auch diese müssen begründet sein, sonst nur alle 2 Jahre zulässig.
Hier wurde schon einmal über fristlose Kündigung wegen VM in der Wohnung diskutiert:
http://www.mietrecht-forum.com/topic,25732,3ad6d5e62d4bb255ec37ea2f2fca3cee,-was-ist-eine-mietvereinbarung%3F-fristlose-kuendigung%3F.html _________________ Herzliche Grüße
FOC
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