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MWSt vom Rechtsanwalt ??????????????????????????????

 
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wellwellwell
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.07.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 14:32    Titel: MWSt vom Rechtsanwalt ?????????????????????????????? Antworten mit Zitat

Hallo an alle,

ich habe gerade einen Kostenausgleichsantrag vom Gericht zu prüfen.

Sehen andere das genau so ?

Es gibt ja die Meinung, das die Mehrwehrtsteuer des Rechtanwaltes erstattet werden muß bei einer Bank, weil die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Rechtsanwalt hat natürlich geschrieben "Wir versichern, dass unsere Mandantschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (Nach ZPO §104 Abs.2)


Das Banken nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist nicht richtig. Banken sind sehr wohl Vorsteuerabzugsberechtigt. Nur für den Privatmann sind die meißten Leistungen von der Umsatzsteuerbefreit. Wenn man sich ein Schließfach mietet, ist dort MWSt enthalten, weil dies eine Leistung ist, die nach dem UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Im Wertpapierbereich soll ähnliches gelten und bei Provisionen gibt es welche mit MWSt. Genaures habe ich hier noch nicht gefunden, bin daher am suchen.

Auch in §4 UStG Nr. 8 a bis k kann ich nicht ersehen, wo Rechtsanwaltsgebühren die ein durchlaufender Posten bei der Bank sind von der Umsatzsteuer befreit sind. Wenn ich 8 c ansehe:

8 c) die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen.

Wenn der Einzug von Forderungen ausgenommen ist, dann ist er damit steuerpflichtig. Der Rechtsanwalt ist für mich ein Erfüllunggehilfe der Bank bei der Einziehung von Forderungen. Und daher sehe ich die Bank als vorsteuerabzugsberechtigt an.

Bei jeder Lieferantenrechnung der Bank mit MWSt wird der Vorsteuerabzug berücksichtigt.

Bei Unternehmen kann sogar der Umsatz der steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandelt werden. § 9 UStG

Außerdem hab ich mir die Bilanz der Deutschen Bank angesehen, und dort gibt es einen Punkt wo die MWSt, Vorsteuer und andere enthalten sind.

Eine knappe Woche hab ich noch zubegründen warum ich keine MWSt des Anwalts bezahlen will.

Ein eine andere Sache, da die Klägerin ja 5% der Kosten tragen muß, was könnte ich noch an Kosten zum Ersatz gelten machen? Mir ist bis jetzt nur die Pauschale für Post und Telekuminikation eingefallen mit 20 Euro.

Ich hab ein offenes Ohr für alle Antworten

mit maritimen Grüßen von der Ostsee

wellwellwell
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OS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 976

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 18:52    Titel: Re: MWSt vom Rechtsanwalt ?????????????????????????????? Antworten mit Zitat

wellwellwell hat folgendes geschrieben::
Hallo an alle,

ich habe gerade einen Kostenausgleichsantrag vom Gericht zu prüfen.

Sehen andere das genau so ?

Es gibt ja die Meinung, das die Mehrwehrtsteuer des Rechtanwaltes erstattet werden muß bei einer Bank, weil die nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Der Rechtsanwalt hat natürlich geschrieben "Wir versichern, dass unsere Mandantschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. (Nach ZPO §104 Abs.2)


Das Banken nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist nicht richtig. Banken sind sehr wohl Vorsteuerabzugsberechtigt. Nur für den Privatmann sind die meißten Leistungen von der Umsatzsteuerbefreit. Wenn man sich ein Schließfach mietet, ist dort MWSt enthalten, weil dies eine Leistung ist, die nach dem UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Im Wertpapierbereich soll ähnliches gelten und bei Provisionen gibt es welche mit MWSt. Genaures habe ich hier noch nicht gefunden, bin daher am suchen.


Es kommt darauf an, ob die Bank bei dem streitgegenständlichen Geschäft vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Um was ging es in dem Rechtsstreit.

wellwellwell hat folgendes geschrieben::
Ein eine andere Sache, da die Klägerin ja 5% der Kosten tragen muß, was könnte ich noch an Kosten zum Ersatz gelten machen? Mir ist bis jetzt nur die Pauschale für Post und Telekuminikation eingefallen mit 20 Euro.


nein. Wenn du anwaltlich nicht vertreten warst, dann handelt es sich nur um die tatsächlichen Barauslagen und den Verdienstausfall bei Terminswahrnehmung (im Sinne des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes). Der allgemeine Prozessaufwand bleibt dagegen unberücksichtigt. Pauschalen gibt es zwar im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aber eben nicht für anwaltlich nicht vertretene Parteien.
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