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Verfasst am: 29.06.05, 17:03 Titel: Begründung einer Versammlungsauflösung
Ich habe mich bei der Polizei schriftlich nach Begründung und Rechtsgrundlage einer Versammlungsauflösung erkundigt. Dazu schreibt die Polizei:
Zitat:
Nach einem am Vormittag des ... vom ... per Fax bei dei Polizei für 12.30 Uhr angemeldeteten Aufzug unter dem Tenor ..., der unter einer beschränkenden polizeilichen Auflage als stationäre Versammmlung bestätigt, letztlich seitens des Veranstalters aber gar nicht durchgeführt wurde, ist um 12.55 Uhr in einem Gespräch zwischen dem Verantwortlichen und dem Einsatzabschnittsführer der Polizei vereinbahrt worden, dass ein Fußmarsch auf dem Gehweg ... ohne Lautsprecher und ohne Versammlungscharakter stattfinden soll.
Im Verlaufe dieses Fußweges mit rund 300 Personen (von ... zum ...) wurde auch optisch immer deutlicher, dass es sich rechtlich um einen Aufzug handelte. Als der Aufzug absprachewidrig nicht in die ... abbog, stoppten Einsatzkräfte der Polizei ihn auf und lösten ihn anschließend nach Rücksprache mit dem Polizeiführer um 13.14 Uhr gemäss § 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (VersG) auf.
1) Was ist von dieser Begründung zu halten? (Gegenüber Presse und in der Antwort auf eine kleine Anfrage einer Parlamentsabgeordneten wurde durch die Polizei die Ansicht vertreten, es handelte sich um eine nichtangemeldete Versammlung.)
2) Sind Absprachen zwischen einem Teilnehmer einer nicht angemeldeten Versammlung und der Polizei für andere bindend, auch wenn sie nichts davon wissen?
3) Welcher Auflösungsgrund aus dem Versammlungsgesetz ist das eigentlich, der Gesetzestext lautet:
Zitat:
VersammlG § 15
(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von
bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei
Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
(2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet
sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen
zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1
gegeben sind.
(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
4) Inwiefern ist die Auflösung der Polizei mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes vereinbar?
1)
Die Begründung klingt plausibel. siehe § 15 (2) 2. u. 3. Alt. VersammlG: "wenn sie nicht angemeldet sind" bzw. "wenn den Auflagen zuwidergehandelt wird". "Nicht angemeldet" war die Versammlung bzw. der Aufzug sicherlich nicht, denn es wurde mit der Polizeiführung in letzter Sekunde ja noch umdisponiert, aber wenn die Auflage "biegen Sie in die Y-Straße ab" nicht befolgt wird, ist meiner Meinung nach die 3. Alternative erfüllt und die Auflösung damit rechtmäßig.
2)
Der Teilnehmer einer nicht angemeldeten Versammlung muß Weisungen der Polizei immer befolgen. Die Anordnungen dürften wohl auch per Lautsprecher durchgegeben worden sein. Oder war Ihre Frage irrtümlich formuliert, in etwa so: "Sind Absprachen zwischen dem Veranstalter und der Polizei für Teilnehmer bindend, auch wenn sie hiervon nichts wissen?" Antwort: Entsprechende Auswirkungen ("Die Route soll so und so lang gehen.") dürften auch hier per Lautsprecher für jedermann bekannt gegeben werden und sind somit zu befolgen.
3)
siehe 1)
4)
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit haben Sie doch, Sie müssen sich dabei nur an die bestehenden Gesetze (hier: VersammlG) halten. Sie können sich natürlich gerne an das zusätndige Verwaltungsgericht wenden und die Sache überprüfen lassen.
Der Brokdorfbeschluss des BVerfG fordert eine verfassungskonforme Auslegung des §15 VersG (stark verkürzt ausgedrückt).
Von daher ist eine Auflösung einer Versammlung nur dann rechtmäßig, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäß §15 I VersG vorliegt.
Somit ist mir die Begründung für die Auflösung schleierhaft und die ganze Maßnahme erscheint hier rechtswidrig. _________________ semper paratus
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