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Verhaftung von Drogendealern
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Pumpaction
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 16:27    Titel: Verhaftung von Drogendealern Antworten mit Zitat

Hi Leute,

ich habe vor kurzem gehört, dass Leute in eine Wohnung reingestürmt sind und 1 oder 2 Personen selber festgenommen haben, weil diese gerade damit beschäftigt waren Drogen zu nehmen oder vorzubreiten oder was auch immer. Die Dealer wurden überwältigt gefesselt und der Polizei übergeben, allerdings wurde diese angerufen und beim eintreffen fanden die Polizisten ledeglich die Täter + Drogen + Beweisvideo, welches gemacht wurde.
Ich würde mal gerne wissen, ob so eine Aktion rechtlich vertretbar ist oder mit welchen Konsiquenzen man da rechenen muss.

Würde mich auf detaillierte Antworten sehr freuen.
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DMuck
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Welcher Sender? SAT 1, PRO 7, RTL II ???
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Pumpaction
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

war kein sender, sondern nur ein Gespräch, ob das stimmt oder nicht, kann ich nicht beurteilen, aber interessant war die Vorstellung an so etwas!
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Worauf das hinaus will, ist wohl der §127 der Strafprozessordnung, der - kurz gefasst - jedem das Recht einräumt einen in flagranti erwischten, der Flucht verdächtigen Straftäter festzunehmen.

Ich kenne mich jetzt nicht weit genug aus und die Beschreibung der Situation ist zu vage, um das definitv zu beurteilen, aber ich bin der Meinung, dass das beschriebene Verhalten die Befugnisse des Paragraphen 127 überschreitet, da es wohl problemlos möglich gewesen wäre, die Polizei zu rufen und eben nicht der Eindruck bestand, die Täter würden demnächst die Flucht ergreifen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Pumpaction
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 17:07    Titel: Antworten mit Zitat

Die Personen erhalten Informationen über einen oder mehrere Drogendealer. Daraufhin machen diese den Standort des Verdächtigen ausfindig. Zum gegebenen Zeitpunkt, während derjenige und seine Drogen in der Wohnung sind, stürmen die Personen die Wohnung des Täters, nehmen ihn fest und rufen die Polizei. Danach verschwinden sie und überlassen den Täter, die Drogen und ein Beweisvideo der Polizei. Die Frage ist, welche rechtlichen Konsequenzen das für diese Personengruppe hat, wenn sie ermittelt werden würden, falls die Polizei das überhaupt machen will.

Ich will hier niemanden nerven, jedoch habe ich ein großes Interesse, weil gerade wieder ein neuer Drogenbericht veröffentlich wurde

mfg
Pumpaction
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wie gesagt, wenn §127 StPO Anwendung findet, handeln sie straffrei.
(Das zu beurteilen, vermag ich nicht)
Wenn nicht, dann kommen eben "ganz normale" Straftatbestände wie Hausfriedensbruch, Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Frage, wobei bei einer Verurteilung aufgrund der Umstände jedoch eine Milderung der Strafe zu erwarten sein könnte.
_________________
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Pumpaction
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 21.05.05, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mal vielen Dank für Ihre Antworten.
Wie könnte so eine Strafe den aussehen, z.B Geldstrafe oder Gefängnisstrafe.
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Merlin55
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Die Bestimmungen nach denen das Handeln mit Drogen verboten wurde (die Konvention von 1988) wurde, wie von Gammaflyer gesagt, durch verschiedene Gesetzte eingeschränkt. Siehe auch § 323a Strafgesetzbuch. schwer umstritten ist zwar das "Recht auf Rausch" aber in den Ansätzen gibt es das. Wenn du eigenmächtig ohne direkten Beweis Handelst, kann es sein, dass die "Dealer bzw. im zweifelsfalle nur Konsumenten" freigesprochen werden und die dir eine ordentliche Anzeige wegen Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Freiheitsberaubung...
Außerdem bist nicht berechtigt eigenmächtig (selbst WENN es einen echten Verdacht auf Drogenhandel gibt) diese vermeindlichen "Dealer" festzunehmen. Damit kämen wahrscheinlich noch zusätzliche Anklagepunkte hinzu. (vergleichbar mit einem Dieb, den du beim Ladendiebstahl erwischst, den du aber nicht merklich fest berühren geschweige denn aufhalten darfst!)
Nur kann dazu kommen, dass du nicht einmal 100% weißt, dass der vermeinliche Dealer, ein solcher auch ist!
Was die Strafen angeht: Geldstrafe wäre da wohl auszuschließen, würde ein solcher Fall eintreten.
1. Freiheitsberaubung: Wird dem Opfer kein phy. Schaden zugefügt. Wird dies als minderer fall gesehen. (§ 239 Strafgesetzbuch 2. (5))
2. Hausfriedensbruch: Je nach der Menge, die dort eindringen kann dies als "Schwerer Hausfriedensbruch angesehen werden. (§ 124 Strafgesetzbuch)
3. Körperverletzung: Ist wohl klar, kommt auf den der Person zugefügten Schaden an. (§ 223 Strafgesetzbuch)
3. Das eigenmächtige Handeln ist nach §14 StGB stark eingeschränkt und wir nach verschiedenen Faktoren unterschiedlich beurteilt.
Da kämen schon ein paar Jährchen zusammen Mit den Augen rollen also lieber 2 mal überlegen ob mans macht. Geldstrafe ist möglich, wenn man jede der Straftaten einzeln beganngen hätte. So aber entfällt die Möglichkeit.
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Pumpaction
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 13:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe ist eher unwahrscheinlich, weil wie im oberen Teil bereits mehrfach beschrieben, die Handlung im positiven Sinne durchgeführt wird und dem oder den Tätern, weder ein Schaden zugefügt wird noch eine illegale Aktion, wie absichtlicher Einbruch und Raub stattfindet. Daher würde ich mit Geldstrafen bzw, wenn überhaupt vielleicht Verwarnungen oder Sozialstunden rechnen, weil eine positive Tat kann, wenn sie nicht voll daneben geht, nicht so extrem Bestraft werden dürfen.
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DMuck
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Pumpaction hat folgendes geschrieben::
Die wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe ist eher unwahrscheinlich...

Von wegen! Gerade in punkto Selbstjustiz reagieren die Gerichte äußerst sensibel - und das völlig zu Recht. Für die Verfolgung von Straftaten liegt nun mal das Monopol beim Staat, kein Platz also für Robin Hood und Konsorten. Sehr böse
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 22.05.05, 17:11    Titel: Antworten mit Zitat

Merlin55 hat folgendes geschrieben::
(vergleichbar mit einem Dieb, den du beim Ladendiebstahl erwischst, den du aber nicht merklich fest berühren geschweige denn aufhalten darfst!)


Ich denke, gerade das ist doch durch §127 StPO erlaubt???
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qw
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Wie gesagt, wenn §127 StPO Anwendung findet, handeln sie straffrei.
(Das zu beurteilen, vermag ich nicht)
Wenn nicht, dann kommen eben "ganz normale" Straftatbestände wie Hausfriedensbruch, Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Frage, wobei bei einer Verurteilung aufgrund der Umstände jedoch eine Milderung der Strafe zu erwarten sein könnte.


§ 127 dürfte kaum den Hausfriedensbruch und ggf. Sachbeschädigungen rechtfertigen. §§ 102, 103 sind jedenfalls kein Jedermannsrecht.
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Pumpaction
Interessierter


Anmeldungsdatum: 21.05.2005
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das man sich alles andere als freut über Hobbypolizisten, ist schon klar aber ich kann mir nicht denken, dass man da sehr harte Straßen zu erwarten hat. Aber um so was herauszufinden, müsste man das schon ausprobieren oder einen Richter konsultieren. Es bringt nichts darüber hier zu mutmaßen, was passieren könnte. Das es eine Strafe gibt, ist sehr wahrscheinlich, dass diese aber sehr hart ausfällt, meiner Meinung nach eher unwahrscheinlich, weil was bringt das, wenn man so eine Aktion schwer bestraft aber gleichzeitig von der Polizei, diese "Wer nichts macht, macht mit"- Karten und Banner verteilt. Wäre ja irgendwo alles etwas komisch. Aber wie bereits erwähnt es bringt nichts darüber zu spekulieren, man müsste dann vermutlich mit einem Anwalt oder Richter sprechen. Aber an alle Beteiligten vielen Dank für eure Kommentare.
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Hamster
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 10:35    Titel: Antworten mit Zitat

Mir stellt sich hierbei noch eine ganz andere Frage, und zwar in weit sind solche erzielte Beweise überhaupt standhaft vor Gericht ?

Denn wenn ich jetzt mal angenommen Drogendealer wäre, und mir soetwas passieren würde. Würde ich doch logischer Weise bei eintreffen der Polizei sofort behaupten, ich saß mit meinen Kumpels gemütlich bei ner Skatrunde, als plötzlich die Tür eingetreten wurde, ein paar Verrückte reinkamen, uns bedrohten, fesselten und dann Drogen auf den Tisch legten und "Beweisfotos" machten, bevor sie dann die Polizei anriefen und wieder verschwanden. Winken
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Ziege
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 218

BeitragVerfasst am: 23.05.05, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Wie gesagt, wenn §127 StPO Anwendung findet, handeln sie straffrei.
(Das zu beurteilen, vermag ich nicht)
Wenn nicht, dann kommen eben "ganz normale" Straftatbestände wie Hausfriedensbruch, Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Frage, wobei bei einer Verurteilung aufgrund der Umstände jedoch eine Milderung der Strafe zu erwarten sein könnte.



Hmmmmm........, ist denn ein Täter auch auf frischer Tat betroffen i.S.d. § 127 I StPO, wenn dazu erst die Wohnung gestürmt werden muß?
Da habe ich aber ganz leise Zweifel...... Lachen
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