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Fingerabdrücke?

 
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Titus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 01:12    Titel: Fingerabdrücke? Antworten mit Zitat

Hallo, hätte da mal ein Frage, ich kenne mich nämlich mit rechtlichen Dingen nicht so gut aus.

Ein Bekannter hatte mal ein Problem mit der Polizei, und bekam ein Anzeige wegen Widerstands gg. Vollstreckungsbeamte, Beamtenbeleidigung und leichter Körperverletzung eines Beamten.
Nun musste er sich einige Zeit (ein paar Wochen) nach der Tat bei der Polizei melden, um eine Anklageschrift oder Protokoll oder sowas, aufzunehmen.

Außerdem hatten die Polizisten Fotos von ihm gemacht, sowie Fingerabdrücke genommen. Jetzt ist meine Frage, hätte er die Fotos und Fingerabdrücke geben müssen, oder hätte er sich weigern dürfen, bzw. mithilfe eines Anwalts anfechten oder was auch immer...

Frage danke für Antworten...
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HaMajim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 11:47    Titel: Antworten mit Zitat

Der Freund hätte gegen die erkennungsdienstliche Behandlung (Fotos, Fingerabdrücke) Widerspruch einlegen können, auch vor Ort schon. Hat nur dummerweise keine aufschiebende Wirkung, soll heißen: Es hätte am Ergebnis nichts geändert.
Jetzt im Nachhinein ist die Frage, nach welcher Rechtsvorschrift (Strafprozeßrecht oder Polizeirecht) die Aufnahmen gemacht wurden. Es besteht u.U. die Möglichkeit, die Einträge löschen zu lassen. Das wäre noch zu prüfen.
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Titus
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 14:56    Titel: Antworten mit Zitat

also vor Gericht wurde er nach Jugendstrafrecht bestraft, allerdings erst fünf Monate später.

Als die Fingerabdrücke genommen wurden, war kein Staatsanwalt o. ä. anwesend, nur Polizisten...falls das was zu bedeuten hat

Frage
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Eder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

hat natürlich nichts zu bedeuten. Meinst die Polizei hat im Schrank nen Aufblasbaren Richter, der dann ne ED-Behandlung rechtfertigt. Da gibts klare Rechtsvorschriften, die dies der Polizei erlauben. Wie gesagt, dein Freund wurde verurteilt. Die Daten bleiben gespeichert. Da kann ein Anwalt fechten was er will.
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HaMajim
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Eder hat folgendes geschrieben::
Wie gesagt, dein Freund wurde verurteilt. Die Daten bleiben gespeichert. Da kann ein Anwalt fechten was er will.

Wieso das denn? Widerstand ist ja wohl keine Katalogstraftat. Besteht Wiederholungsgefahr, soll heißen, gabs schon eine ähnliche Verurteilung? Wenn nicht, dann sollten die Daten durchaus gelöscht werden, notfalls auch mit anwaltlicher Hilfe.
Außerdem frage ich mich, wozu um alles in der Welt die ED-Behandlung überhaupt nutzen sollte.
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Hamster
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 22:00    Titel: Antworten mit Zitat

HaMajim hat folgendes geschrieben::

Außerdem frage ich mich, wozu um alles in der Welt die ED-Behandlung überhaupt nutzen sollte.


Vermutlich wegen dem was war bevor es zum Rest auf dem Revier kam, aber das hat er ganz geschickt vergessen im ersten Posting zu erwähnen.
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Eder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 22.06.05, 22:30    Titel: Antworten mit Zitat

also ich leb in Bayern und da wird von nem Widerstand sicher keine ED-Behandlung gelöscht.Wäre ja wohl noch schöner.

Also echt, hier hat nicht die kleine Erna nen 10 Cent Lutscher geklaut.....sondern jemand nen Polizeibeamten körperlich angegriffen. Super, kann ich da nur sagen. Bei solchen Leuten sollte man gleich noch Daten in die DNA Datei einspeisen. Die rechtlichen Hürden hierfür sollen aber zum Glück eh gelockert werden.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 02:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Widerspruch gegen eine ED-Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes (§81b STPO 2. Alternative) hat im Regelfall sehr wohl eine aufschiebende Wirkung, da es sich um einen Widerspruch nach Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Für einen sofortigen Vollzug muß es schon gute Gründe geben und wenn die Polizei behauptet sie hätte solche, könnte man die aufschiebende Wirkung durch eine einstweilige Anordnung des für die Polizeibehörde zuständigen Verwaltungsgerichts wiederherstellen lassen. Die einzige Situation, in der man einer ED-Behandlung schwer entkommen kann, ist die bei der Festnahme oder Ingewahrsamnahme, bei einer einfachen Vernehmung sollte es möglich sein, der ED-Behandlung zu entgehen (besser ist es aber noch niemals freiwilig zu einer solchen zu gehen!)

Übrigens muß man niemals zur polizeilichen Vernehmung erscheinen, im Gegensatz kann jedoch beim Nichterscheinen zur ED-Behandlung die zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Sofern die Polizei die Maßnahme nicht in ihrer Vorladung angekündigt hat, würde ich übrigens davon ausgehen, dass es sich um eine Maßnahme für den Erkennungsdienst handelt, wenn die Polizei was für Beweiszwecke braucht, würde sie das Risiko das der Betroffene nicht kommt gar nicht eingehen. Sofern übrigens keine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, kann der Freund dagegen noch innerhalb eines Jahres nach der Maßnahme Widerspruch einlegen, jedenfalls wenn ich das richtig sehe, dass die Maßnahme durch Vorhaltung der Ergebnisse weiterhin wirkt.

Ansonsten: ED-Behandlungen nützen auch der Einschüchterung. Auf die Rechtsgrundlage kommt es ohnehin nur an, wenn sich der Betroffene wert. So lange der aber nicht einmal Widerspruch einlegt, kann die Polizei doch machen was sie möchte.
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Eder
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 23.06.05, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

ist die Festnahme nach einem Widerstand keine Festnahme?? Oder hab ich in deinem Post was falsch verstanden
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 24.06.05, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Im Ursprungsbeitrag steht, dass der Beschuldigte einige Wochen nach der Tat zur Vernehmung war und erst danach werden die Fingerabdrücke erwähnt. Daher bin ich davon ausgegangen, dass diese am Tag dieser Vernehmung genommen wurden. Wenn keine sinnvolle Verwendung für Beweisführung oder Identitätsfeststellung (wo Fingerabdrücke, solange die nicht im Ausweis gespeichert sind nutzlos sind) möglich ist, kommt als Anlaß außerdem grundsätzlich nur der Erkennungsdienst oder nach Landesrecht irgendwelche Gefahrenabwehrbedürfnisse in Frage.
Ansonsten wäre eine Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen eindeutig unzulässig. (Dürfte trotzdem schwer sein, wenn die Polizei das bei einer Festnahme gerade möchte, eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs durchzusetzen; man kann natürlich die Polizei zur Anwendung von Gewalt zwingen).
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Titus
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Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 27.06.05, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

die Fingerabdrücke wurden bei der Vernehmung, ca. 5-10 Wochen nach der Tat, genommen.
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 13:55    Titel: Antworten mit Zitat

Insofern sind meine Aussagen zum Widerspruch und seiner aufschiebenden Wirkung wohl zutreffend, nur hätte der Betroffene von seinem Recht Widerspruch einzulegen, vor Ort Gebrauch machen müssen um diese zu erhalten. Aber da eine ED-Behandlung für Zwecke des Erkennungsdienstes nach §81b STPO 2.Alternative über das Strafverfahren hinaus fortwirkt ist auch nachtträglich ein Widerspruch meiner Einschätzung nach noch zulässig, spätestens wenn man ausdrücklich auch Widerspruch gegen die Speicherung der Ergebnisse erhebt. In aller Regel bekommt der Betroffene auch keine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung, die ihn darauf hinweist, dass er nur einen Monat Zeit hat, so dass nach §58 VwGO der Widerspruch innerhalb eines Jahres zulässig sein dürfte.
Die einzige Schwierigkeit ist die passende Begründung. Für den Erkennungsdiest kommt es auf die Wiederholungsgefahr an, in aller Regel ist die ED-Behandlung nur zulässig, sofern damit zu rechnen ist, dass in Zukunft weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Deswegen sollten normalerweise nur Wiederholungs- oder Mehrfachtäter in den Genuß einer solchen Maßnahme kommen, aber selbst bei diesen läßt sich noch etwas machen: Wenn etwa Fingerabdrücke zur Verfolgung einer gleichartigen oder ähnlichen Tat nicht geeignet sind, könnte die Maßnahme durchaus unverhältnismäßig sein, zumal sie einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt. Für sowas könnte ein Anwalt hilfreich sein, obwohl ich nicht glaube, dass die Notwendigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren als nötig erachtet und die Bezahlung vom Staat übernommen wird.
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