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zulässige klauseln bei tiefgarageneinstellplatz-mietvertrag?

 
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sunmusicman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 23:50    Titel: zulässige klauseln bei tiefgarageneinstellplatz-mietvertrag? Antworten mit Zitat

angenommen in einem mitvertrag über ein o.g. objekt in einer großraumgarage stehen folgende zeilen:

- durch tod des mieters wird der vertrag nicht aufgehoben.

- der mieter versichert, dass das eingestellte fahrzeug nebst zubehör sein freies, unbelastetes eigentum ist. für alle forderungen, die dem vermieter aus diesem vertrag zustehen, hat der vermieter PFANDRECHT an dem vom mieter eingestelltem fahrzeug und sonstigen gegenständen.

sind diese formulierungen korrekt/normal/zulässig?
was bedeutet freies unbelastetes eigentum? -leasingfahrzeug darf nicht eingestellt werden?
hat der vermieter tatsächlich in einem solchen fall pfandrecht?
(d.h.: wenn er lust hat, kann er mir den zugang usw. zu meinem fahrzeug verweigern?)
mir kommen sie ein wenig suspekt vor-wär um schnelle antwort dankbar.
viele grüße.
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sunmusicman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 07:57    Titel: Antworten mit Zitat

kann mir jemand doch bitte eben mitteilen, ob dass gewöhnliche klauseln für so einen mietvertrag sind, oder sollte der mieter in einem solchen fall lieber die hände von dem stellplatz lassen?
hab da leider gar keine ahnung...
vielen dank und viele grüße.
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sunmusicman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

hat den wirklich keiner ahnung ob die o.g. klauseln o.k. oder nicht o.k. sind?
danke...
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Jade
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

meines Erachtens sind die Klauseln okay, man findet letztere auch oft in Mietverträgen über Wohnraum.

Klausel 1: Im Falle des Todes des Vertragsinhabers können die Erben mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

Klausel 2: Wenn der Mieter z.B. seine Miete nicht bezahlt. kann der Vermieter ein Pfandrecht ausüben, d.h.in diesem Fall, er kann den PKW des Mieters als Pfand behalten, ggf. verkaufen und mit dem Erlös seine Forderung decken.

Das Pfandrecht kann der Vermieter allerdings nur am Eigentum des Mieters anwenden. Wenn das Auto geleast ist oder noch teilweise der Bank gehört, weil es finanziert wird oder anderweitig verpfändet ist, muss der Vermieter die Finger davon lassen. Deshalb will er wissen, ob das Fahrzeug Eigentum des Vermieters ist. Die Klausel hat daher nicht damit zu tun, wie der Stellplatz genutzt werden darf.

Wenn der Mieter immer ordnungsgemäß seine Stellplatzmiete bezahlt, braucht ihn Klausel 2 garnicht zu interessieren.

Gruß, Jade
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 19:39    Titel: Antworten mit Zitat

Jade hat folgendes geschrieben::
Deshalb will er wissen, ob das Fahrzeug Eigentum des Vermieters ist. Die Klausel hat daher nicht damit zu tun, wie der Stellplatz genutzt werden darf.


Der Text des VM ist anders - es ist keine Frage.

M.E. muss der Mieter vorher klar machen, dass er ein Leasingfahrzeug (oder Fremdeigentum) unterstellen wird. In dem Fall könnte der VM z.B. eine Kaution verlangen auf die er (wegen möglicher Pfändung) sonst verzichtet.
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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