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Kontokündigung und Schufaeintrag rechtens?
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Mensch2terKlasse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 28.06.05, 14:46    Titel: Kontokündigung und Schufaeintrag rechtens? Antworten mit Zitat

Hallo, ich bin neu hier und habe brav den Knigge gelesen und würde mich sehr freuen wenn jemand folgnden ausführlichen umfassenden Fall diskutieren würde Verlegen


Nehmen wir mal an:

Kunde A hat ca. April 2002 ein Guthabenskonto bei einer Bank C mit gelborangenem Logo in einer BadenWü-Filiale eröffnet bekommen gegen Vorlage eines Arbeitsvertrages mit Schufaklausel für 7,90 Euro Kontoführungsgeb /Monat welches Quartalsmässig abgerechnet wird.
(damals hatte Kunde A drei Schufaeinträge 2x Handynetzbetreiber (ein mal sogar vor Gericht) 1x Kontokündigung wegen Dispoüberzeihung und daraus resultierender Streit mit derroten Orts- Bank) diese wären ja nun ende des Jahres hinfällig und gelöscht ... wobei Kunde A bisher nie eine Eigenauskunft bei der Schufa eingeholt hat.

Kunde A hatte sich seither ncht mehr zu Schulden lassen kommen... hatte nie Minus, keine Pfändungen (vorher auch nie), keinerlei Straftaten jeglicher Art zu keinemZeitpunkt.

Nun haben wir ja 2005 und da kommt das Problem des Kunden A::

Kunde A wurde 2004 Arbeitslos und hätte eine Durststrecke, fragte nach einen Dispo, dies wurde aufgrund der Arbeitslosigkeit abgelehnt, kann Kunde A auch irgendwie verstehen und hat es ohne Minus überstanden.

Nun hatte Kunde A sich ab Feb 2005 durch Exixtenzgründung selbständig gemacht... seit Jan herrschte Ebbe auf dem Konto des Kunden A aber immer über Null (Autoversicherung etc.) daher gingen von Jan - März für zwei Daueraufträge jeweils die Lastschrift zurück mangels Deckung.
Das Konto war aber stets leicht im Plus.

Ende März wurde wieder die Kontoführung für das Quartal fällig, somit war zum 01.04.05 das Konto mit 23,80 im Minus (zu den normalen Kontoführungsgebühren kamen 10 Euro Sondergebühren hinzu. Da Kunde A sich schon dachte dass dies so wäre hatte Kunde A online nachgeguckt und ist an seinen letzten Notgroschen im "Aktiendepot" der Online-Tochterfiliale der gelb-orangenen Bank C gegangen und hat sein letztes Hab und Gut mit Minus verkauft, das Bankkonto war am 12.04.2004 somit mit 600 Euro im Plus laut Kontoauszug der Bank C.

Dumm nur, eine BankDame der Bank C hatte Kunde A einen Brief geschrieben mit der Bitte um Klärung (ca 04.04.2005, muss noch mal "überlegen") mit Ausgleich bis zum (10?).04.05 , da Kunde A aber schon am Organiesieren war und ja wusste dass kurz darauf das Konto ausgeglichen ist hat Kunde A sich nicht bi der Bankdame gemeldet.

Am 12.04 war das Konto nachweislich ausgeglichen (Kunde A hat Kontoauszug von der Bank) der dies beweist. Allerdings ging an eben jenem 12.04.2005 von der Bankzentrale dr Bank C ein Schreiben raus (Briefdatum) per Einwurfeinschreiben Poststempel 14.04.05.


Nehmen wir an das Schreiben hätte folgenden Inhalt gehabt:

Code:


"Kreditkündigung"

Sehr geehrter Kunde A,
wir kündigen gemäss Ziffer 19 unsrer AGB die Inanspruchnahme auf oben genanntem Konto mit sofortiger Wirkung und stellen den gesamten Sollsaldo zur sofortigen Rückzahlung fällig.

Unsere Forderung beläuft sich per 12.04.05 auf

23,80 Euro (dreiundzwanzig Euro achtzig Eurocent)

Den Kontoabschluss erhalten Sie mit seperater Post.

Unbeschadet der Fälligkeit unseer Forderung im Zeitpunkt des Zugnges di Kündigung räumen wir Ihnen eine Nachfrist zumAusgleich unserer Forderungen bis zum 27.05.2005 ein.

Zahlungen sind ausschliesslich auf genanntes Konto zu leisten.

...

Zweite Seite des Schreibens mit Inhalt von Lösungssuche mit persönlichem Gespräch
Verbot von Nutzung on Scheckvordruckn etc. ...


Über die Kündigung werden wir die Schufa informieren.






Keinerlei Rechtsbelehrung.

Da Kunde A aber wusste, dass das Konto ausgeglichen ist bzw. schon am Briefrstellugsdatum ausgeglichen war, und Kunde A ein Guthabenskonto hatte dachte Kunde A: mir wird der "Überziehungskredit" gekündigt, da aber ausgeglichen dachte Kunde A es sei erledigt, Kunde A, das Dummerchen hat nimmer weiter gelesen (nur die erste Seite) und den Brief zu den Akten gelegt, hätte Kunde A weiter gelesen hätte Kunde A gelesen dass da was steht mit EC-Karte und Schecks zurück geben und Schufaeintrag... Saudumm das Kunde A nicht weiter gelesen hatte. Naiv dass Kunde a sich nicht Ziffer 19 AGB gelesen hat.

Aber für Kunde A ist die "Kreditkündigung" eben keine Guthabenskontokündigung.

Kunde A hat dann ganz normal weiter Onlinbanking gemacht, war mal in der Filiale hat Geld abgehoben (am Schalter bei seiner Beraterin!) sie hat etwas hecktisch rum geklickt aber kein Ton gesagt und Kunde A das Geld gegeben...

es waren noch 12 Euro noch was an Guthaben drauf.

Am 02.06 war dann das Konto einfach weg, Kunde A konnte nimmer Online gehen, wollte Kunde A weil das Existenzgründungsgeld ja nun da sein sollte... Kunde A dachte er hätt das Passwort falsch eingegben, ging am Freitag 03.06 zum Postbankautomaten wollte mit der EC-Karte gucken, die wurde eingezogen. Bank hatte zu.
Am Dienstag (ging nicht früher) ist Kunde A dann zum Arbeitsamt, der Sachbearbeiter erklärte Kunde A, er habe das Geld zum 01.06 am 01.06 als Terminüberweisung freigegeben und somit müsse das Geld auf dem Konto sein, er hat Kunde A die Daten ausgedruckt.

Kunde A ist dann zur Bank, seine "Beraterin" empfing freudig, sie wollte Kunde A eh gerade anrufen da ja einen Geldeingang von über 5000Euro gehabt hätte aber das Konto sei ja gelöscht / gekündigt somit ging das Geld das laut IHR erst am 06.06.05 bei der Bank C einging wieder an die Agentur für Arbeit zurück. Das Konto sei gekündigt, der Restbetrag einbehalten (ca 12 Euro), gegen den Schufaeintrag könne Kunde A nix machen aber das sei ja auch egal und so sei es eben, Kunde A sein Problem, Schufa würde nicht zurück genommen.

Und nun? Ja Kunde A hat sich das Geld der Arbeitsagentur auf sein Aktiendepot senden lassen, allerdings musste die Agentur für Arbeit am 15.06. einen Nachforschungsantrag bei derBank C stellen da das Geld immer noch nicht zurück war.

Kunde A für seinen Teil war kurz vor dem Nervenzusammenbruch, war sich Kunde A ja keiner Schuld bewusst. Nun Kunde hat sich wieder gerappelt und versucht bei der 1288-Bank ein Konto zu eröffnen (Onlinebank der Frankfurter Sparkasse, ein Ableger) fehl geschlagen, also noch mal Geld geliehen heut in eine grössere Stadt gefahren um ein Konto bei der Hypovereinsbank zu ergattern, die Dame sagte Kunde A betroffen dass einen Negativeintragt hätte weil es mit meiner letzen Bank Zahlungsschwierigkeiten gegeben hätte und Kunde A sei als Kunde nicht erwünscht! WOM die Ohrfeige hat gesessen, dass da ein Schufaeintrag sein könnte von Kundes A Ex-Bank C ok, dass die das aber so genau einsehen kann, oder sie hat gut geraten? Auch der Wisch vom Arbeitsamt + Depotauszug konnten sie nicht umstimmen, Kunde A bekomm kein Konto.

tja und nun????

1. was kann Kunde A jetzt noch gegen den Schufaeintrag machen? Ist der überhaupt rechtens? Wie bekomm Kunde A den gelöscht, wenn überhaupt... und Scoring?

2. war die Kontokündigung überhaupt rechtens kann ich da noch was machen? Das Konto ist ja gelöscht.

3. wo bekommt Kunde A ein Konto her? Bitte nicht Sparkasse, Kunde A lebt in ein em kleinen Nest, da ist "Bankgeheimnis/Datenschutz" ein Fremdwort da zerreissen die sich gleich das Maul und jeder wird es wissen auch wenn ich mich als unschuldig begreife...

...

5. wie kommt Kunde A überhaupt an eine Schufaauskunft ohne Konto weil das Kostet ja auch...

HILFE

muss Kunde A sonst noch was tun?

Wo beschwert sich Kunde A sich am besten, wie?

Tja Ex-Kunde A ist wohl nun ein Mensch 2ter Klasse, kein Konto, Negativ-Schufa, Geld an das Kunde A nicht rank komm wegen absolut nix oder besser gesagt wegen 12 Tagen mit minus 23,80 Euro.

Der leichtsinnige naive -ExKunde A fühl sich wie ein Schwerverbrecher und wird gerade von Banken auch so behandelt. Da hilft das JedermannKontogesetz nicht weiter das steht nur auf dem Papier.


Für eine aufschlussreiche Falldiskussion binich sehr dankbar.
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Frap
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 08:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, Eine Bank kann grundsätzlich Geschäftsbeziehung halten, mit wem sie will. Unerwünschten Kunden kann daher durchaus gekündigt werden.

Einen Sollstand von 23 EUR als Begründung hierzu heranzuziehen ist jedoch ziemlich frech. Da wäre ich froh, mit so einer Bank nichts zu tun zu haben.

Zum Thema: Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die 2002 Schufaeinträge jetzt gelöscht. Somit ist einzig zu verhindern, dass ein neues Negativmerkmal eingetragen wird. Die Schufa wäre dann sauber.

Schauen Sie mal in die AGB Ihrer Bank zum Thema Kontokündigung. Da stehen m.E. Fristen. Die sind wohl nicht eingehalten worden (04.04.; 10.04.).

Dispo haben Sie nicht, oder? Dann ist es keine Kreditkündigung. Was genau wurde an die Schufa gemeldet?
_________________
Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

drei Aspekte: 1. Banksicht, 2. Formaljuristisches 3. weiteres Vorgehen

1. Banksicht

Kunde A hat eine Bonität von 0 € (Arbeitslos, negative Schufa: Schlechter geht´s nimmer). Natürlich schätzt keine Bank Kontoverbindungen zu Kunden mit schlechter Bonität, da sie an diesen Kunden nichts verdient. Dennoch führt sie das Konto auf Guthabenbasis.

Jetzt hält sich der Kunde mehrfach nicht an die Vereinbarungen: Erst erfolgen 2 Rückgaben (das macht der Bank Arbeit, ohne dass sie hierfür Gebühren nehmen darf) dann ist noch nicht einmal genug Geld für die Gebühren da. Dass das Konto im Haben stand ist nicht Verdienst des Kunden sondern der Bank, die die Lastschriften zurück gegeben hat.

Auf das Schreiben der Bank reagiert der Kunde nicht (zumindest nicht sichtbar für die Bank).

Die Bank muss daher davon ausgehen, dass der Kunde A sich auch weiterhin nicht an die Vereinbarung halten würde, das Konto im Guthaben zu führen. Auch weiterhin ist ein erheblicher (in Relationen zu den geringen Kontogebühren) Aufwand nötig, das Konto zu überwachen, Lastschriften zurück zu geben und Mahnbriefe zu schicken.

Wie schon gesagt: Banksicht!

Jedes Unternehmen der Welt würde jede Gelegenheit nutzen, diesen Kunden loszuwerden, dessen Erträge in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen.

Anders wäre es, wenn das Konto ordnungsgemäß im Haben geführt worden wäre. Dann sind die Erträge nicht hoch, der Aufwand jedoch auch nicht.

2. Formaljuristisches

Eine fristlose Kündigung ist gemäß 19 AGB möglich, wenn "ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank , auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, die Fortsetzung unzumutbar werden lässt".

Eine mehrfache Überziehung bzw. Lastschriftrückgabe bei einem Konto, bei dem explizit vereinbart wurde, dass das Konto im Haben zu führen ist, ist typischerweise ein solcher Fall der Unzumutbarkeit für die Bank.

Für die Abwicklung des Kontos bzw. die Rückführung des Sollsaldos muss die Bank eine "angemessene" Frist setzen. Diese wird üblicherweise 3 - 4 Wochen betragen. Gegen die Fristsetzung vom 14.04.05 bis 27.05.05 kann man definitiv nichts sagen.

Formal falsch wäre es jedoch, wenn die Bank einen Kreditvertrag kündigt. Ein solcher besteht ja gar nicht. Korrekt wäre es den Girokontovertrag oder (das wäre der Normalfall) die gesamte Geschäftsbeziehung zu kündigen.

Da nicht der gesamte Text des Schreibens vorliegt, ist nicht zu erkennen, ob die Bank nicht weiter hinten im Text oder konkludent durch die verwendeten Formulierungen zum Ausdruck bringt, dass sie eigentlich das Konto kündigt.

Liegt hier ein Formfehler vor, so ist aber nicht viel gewonnen, da die Bank eine formgerechte Kündung nachliefern kann.

3. Weiteres Vorgehen

- Schufa-Eintrag kontrollieren. (Bei der Schufa, kostet Geld ist aber sinnvoll) Korrekterweise ist eine Kontokündigung ohne Betrag gemeldet. Eventuell noch eine erledigte offene Forderung
- Schufaeintrag ist ärgerlich aber m.E. nach i.O.
- Beschwerde ist möglich bei Vorstand der Bank oder Ombudsmann des betreffenden Bankenverbandes. Ist aber im geschilderten Fall nicht wirklich hilfreich.
- Gemäß ZKA-Selbstverpflichtung (Thema in verschiedenen Threads hier) eröffnen die Banken Guthabenkonten auch bei schlechter Schufa. Keine Bank macht das gerne. Von daher
-- mit offenen Karten spielen. Gleich an Anfang die schlechte Schufa berichten und das Kündigungsschreiben wegen des geringen Betrags vorzeigen. Dazu offen berichten, dass mehrere Überziehungen / Rückgaben auftraten und dass dies natürlich in Zukunft nicht mehr passiert.
-- Bei Weigerung (recht wahrscheinlich) auf ZKA-Empfehlung hinweisen, eine Bestätigung verlangen, dass eine Kontoeröffnung auf Guthabenbasis verweigert wird und die Beschwerde beim Ombudsmann ankündigen. Dann wird das Konto mit hoher Wahrscheinlichkeit eröffnet.
-- Vor allem: Künftig jede Überziehung/Rückgabe vermeiden. Sonst passiert das gleiche erneut bei der neuen Bank.
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Mensch2terKlasse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Gehen wir davon aus:

Kunde A hat von Bank C eine Hinweisbrief wegen der "Kontoüberziehung" bekommen mit der Bitte um Ausgleich bis zum 15.04.2005 Erstelldatum des Briefes 01.04.2004 Poststempel auf Briefumschlag 04.04.2004 normale Zustellung.

Nehmen wir an Bank C hätte folgendes im § 19 AGB stehen:

Code:
19. Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäfts$
beziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kün$
digungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer ange$
messenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der
zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kün$
digungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rück$
sicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und De$
pots beträgt die Kündigungsfrist mindestens sechsWochen.
(2) Kündigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abwei$
chende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Aus$
übung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden
Rücksicht nehmen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzel$
ner Geschäftsbeziehungen ist zulässig,wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des
Kunden, deren Fortsetzung unzumutbarwerden lässt. Einwichtiger Grund
liegt insbesondere vor,
 wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhält$
nissse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kredit$
gewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene
Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheb$
licher Bedeutung waren, oder
 wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden oder derWerthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzu$
treten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfül$
lung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter
Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist, oder
 wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung
von Sicherheiten nach Nr. 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen
oder aufgrund einer sonstigenVereinbarung nicht innerhalb der von der
Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.
Besteht der wichtige Grund in derVerletzung einer vertraglichen Pflicht, ist
die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten
angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei
denn, dies istwegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung
wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertra$
ges vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen
kündigen.
(5) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden
für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine
angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung
erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrages die
Rückgabe der Scheckvordrucke).



Nehmen wir an Kunde A hätte folgende Priorität:

1. kein neuer Schufa-Eintrag
2. neue Konto
3. eine Unwirksamkeit der Kündigung und Rückabwicklung wär nur fürs EGO des Kunden A gut, hätte sonst aber keine Wichtigkeit.


Wenn die zuständige Bankangestellt eine Ausgleichsfrist bis zum 15.04 setzt, das Konto am 12.04 ausgeglichen ist und die Kündigung eben am selbigen 12.04 ausgesprochen wird, kann das doch nicht rechtens sein?

Bankangestellte von Bank C hat doch mit dieser Frist den §19 (2) somit ausgehebelt?

Kunde A hat noch keine Schufa-Eigenauskunft eingeholt da Kunde A nun ohne Bankkonto ist und die Schufa ja 7 E haben möchte

Kunde A weiss nur von Bank H dass Bank C einen "Negativeintrag gemacht habe wegen Zahlungsschwierigkeiten" was auch immer das heissen soll.
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Blondie
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 29
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 11:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

handelte es sich bei deinem GUTHABENKONTO um ein Girokonto für Jedermann (ZKA-Empfehlung...) oder um ein normales Girokonto, das auf Guthabenbasis geführt wurde ?
Bei ersterem wäre die Kündigung ok, da du die besonderen Bedingungen/Sondervereinbarung akzeptiert hast und dir die möglichen Kündigungsgründe durchaus bekannt waren.

Gruß

Blondie
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Frap
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 12:11    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat es ja umfänglich beantwortet.

Meine Einschätzung:
Die Bank hätte für eine Kontokündigung mindestens 6 Wochen Frist geben müssen. Infofern ist die Kündigung angreifbar (nicht aber der Grund, denn die Überziehung bestand ja).

A sollte mit der Bank verhandeln und mit Unwirksamkeit der Kündigung argumentieren. Das die Bank Fakten durch Kontolöschung geschaffen hat ist hier mal irrelevant.

Die Schufameldung ist daher falsch (weil keine wirksame Kündigung) und muss zurückgenommen werden. Das geht bei irrtümlichen Meldungen durchaus.

Eine neue Kündigung durch die Bank erübrigt sich da das Konto bereits ausgeglichen ist. Somit besteht auch kein Grund für eine neue Schufameldung. Die Schufa ist folglich sauber und damit auch kein Problem eine neue Bankverbindung zu erhalten.

Ich bitte um Feedback vom Forum, ob die Argumentationskette schlüssig ist.

Falls dies der Fall und die Bank stellt sich quer wäre der Ombudsmann die richtige Anlaufstelle.
_________________
Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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Mensch2terKlasse
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Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin mir nicht sicher ob nun die Daten bei Euch durcheinander rutschen.

ich versuch nochmal nur Stichpunktartig die Daten zu stellen

1. Brief mit Bitte um Ausgleich mit Frist bis 15.04, Poststempel 04.04
2. Brief "Kreditkündigung" Einwurfeinschreiben, verfasst 12.04, Poststempel 14.04
darin Ausgleichsfrist bis 27.05

Kontoausgleich 12.04
Ich für meinen Fall würde das ganz unjuristisch so sehen

die Kündigungsfrist im 2. Brief ist korrekt, der Grund sofern man einen benötigt war aber zum Zeitpunkt der Erstellung/Absendung nicht gegeben da
1. das Konto am selbigen Tag der Erstellung ausgeglichen war (Uhrzeit unklar)
2. die Filiale selbst ja die Ausgleichsfrist auf den 15.04 gesetzt hat
3. Kunde A hat sich zwar nicht persönlich gemeldet aber der Kontoausgleich ist doch eine Positivreaktion, und warum sollte sich Kunde A melden wenn der Tatbestand der Überzeihung von 23,80 nicht mehr gegeben ist.

Vertrag selber läuft unter "Einzelkundenbeziehung" und unter den Rahmenbedingungen steht lediglich bei den Geschäftsbedingungen: Kontokorrent, Lastschrift sonst.

Somit würde ich sagen Guthabenkonto

Das es für die Bank nicht toll ist Lastschriften zurück gehen zu lassen da es aufwand ist versteh ich, aber das überwacht ein Computer und keine Person.




Seite 2 vom Brief sowie
mir geht es um den Schufaeintrag wie auch immer der lauten mag
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Mensch2terKlasse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 14:08    Titel: Antworten mit Zitat

Bank C hat bei diesem Minus von 23,80 Euro bei der Quartalsabrechnung noch "Sondergebühren" ausgewiesen in Höhe von leicht über 10 Euro

Im Internet hat Bank C in der "Preisliste"

Kosten für"Zahlungsverkehr" Rückruf einer Überweisung 5,11 Euro
dies würde ja hinkommen 2x 5,11 = 10,22


Aber sicher kann sich Kunde A nicht sein da ja nur Sondergebühr da stand.
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Blondie
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 29
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 21:03    Titel: Antworten mit Zitat

...meine Frage deshalb: bin selbst ein "bose" Bänkerin bei einer Sparkasse.

Bei uns ist es so, dass für ein sogenanntes "Girokonto für Jedermann" = Guthabenkonto (in beiderseitigem Einverständnis...unter etwas verschärften Bedingungen...wg. Negativmerkmale wie schlechter Schufa etc.) eröffnet wird, zu dem es eine sog. "Sondervereinbarung Guthabenkonto" gibt, durch beiderseitige Unterschrift -Bank und Kunde- bestätigt wird, die mitdem Kunden selbstverständlich besprochen wird und von der der Kunde natürlich auch eine Ausfertigung erhält.
In dieser Sondervereinbarung ist sehr deutlich beschrieben, unter welchen Umständen eine Kontoführung "nicht mehr möglich ist" - Überziehungen (selbst wenn "der Computer" sie nach Bekanntwerden storniert... - allein Versuch macht klug !), wiederkehrende Pfändungen, längere Umsaltzlosigkeit, nicht-unverzügliche Begleichung der regelmäßig anfallenden Postenpreise und Gebühren, Umzug aus dem Einzugsgebiet der Bank heraus etc.

Zum außergerichtlichen Mahnverfahren gibt es nicht unbedingt eindeutige Regelungen. Ob 1,2 3 Mahnngen oder mehr erforderlich sind z.B. Und mit welchen Fristen diese auseinanderliegen müssen, oder wann tatsächlich "Kündigungsreife" vorliegt... ?!?
Das ist immer vom Einzelfall abhängig...
Manchmal ist sogar gar keine Mahnung nötig, wenn du z.B. eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat - das bedeutet nämlich, dass du zahlungsunfähig bist. Da braucht eigentlich keiner mehr zu mahnen, und kann sofort die Kündigung aussprechen...

Hmm... Hast eigegentlich schon mal mit der Bank drüber gesprochen ???

Gruß

C.
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Mensch2terKlasse
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Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 22:02    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr geehrte "BöseBänkerin" Blondie,

Gehen wir davon aus, naiv-schluder-Kunde A hat Banktechnisch keinerle Kredite, keine Pfändungen keine Offenbarungseide keine Insolvenz oder sonstiges keine Leasingverträge oder irgend etwas was in irgendeiner Form mit einem Kreditinsitut oder einer vergleichbaren Institution als Schulden gedeutet werden kann.

Kunde A hat von Bank C noch nicht mal die AGB´s erhalten, lediglich das Duplikat zur Einzelkundenbeziehung, zum Telefonbanking und zum Onlinebanking + Schufaauskunftdingens.

Naiv-Schluder-Kunde A hätte sich logisch bei Bank C melden sollen, naiv-schluder-Kunde (sagen wir mal mit Wirtschaftsabitur und BWL-Studium in der leeren Tasche)
ging aber davon aus als "Schlechtjurist" W

Wer will was von wem woraus..

Bank C
will "Kredit in Höhe von 23,80Euro" kündigen mit Kündigungsfrist
woraus? Ja der "Kredit" war ja am "Kreditkündigungstag" nicht mehr als "Kredit" vorhanden.

woher soll Kunde A denn wissen dass Kreditkündiung = Kontokündigung ist?
desweiteren hat Kunde A
NACHWEISLICH das Konto nach dem 12.04. ganz normal in Anspruch genommen, war sogar in Bank C und hat neben Überweisungsformularen abgeben am Schalter auch Bargeld durch Auszahlungsscheck abgehoben, sogar bei Bankberaterin x die so viel Gesprächsbedarf hat, diese hat aber irgendwie überhaupt keine Anzeichen von Gesprächsbedarf gezeigt. Nun könnte man ja meinen, Bankberaterin hat viel zu tun und kennt nicht jeden persönlich, als Kunde A aber nach Kontoauflösung total entgeistert zu einem Gespräch kam wusste Bankberaterin sofort dass Kunde A = Kunde A, Bankberaterin war sogar so liebenswürdig und wollte Kunde A sogar telefonisch davon in Kentniss setzen dass Kunde a eine ja doch nicht kleine Summe aufs Konto bekommen hätte wenn Kunde A noch ein Konto gehabt hätte.

Über besondere "Verhaltensweisen" wurde Kunde A nie hingewiesen weder mündlich noch schriftlich.

Aber da es hier ja nicht um hätte wäre wenn geht halte ich mich momentan an der ersten gesetzten Frist fest.
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Mensch2terKlasse
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Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 29.06.05, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Leut mir wird grad ganz arg schlecht!

Ich hab gerade folgendes entdeckt:

Kunde A hat bei Tochter-Online-Bank ein Depot, auswelchem Kunde A EXTRA Aktien verkauft hat um Konto bei Mutter-Bank C auzugleichen

Kunde A hatte keine Tan-Liste mehr, hat bei Tochter-Onlinebank am 29.03 eine neue Tanliste bestellt und die Order gegeben (Kunde A hat Telekomrechnung mit Einzelverbindungsnachweis)
Tanliste wurde am 30.03 erstellt
Kunde A hat am 29.03 Order gemacht (in dem Fall verkauft)
"Geschäftstag 31.03.2005 Valuta 04.04.2005

Kunde A hatte also offiziell am 04.04.2004 das Geld weswegen Kunde A eine neue Tan bestellt hatte ... Kunde A hat aber

ANGEBLICH die Tanliste erst am 12.04.2005 aktiviert
Angeblich hat Kunde A erst am 12.04.2005 das Geld von Depot-Tagesgeldkonto auf Auszahlungskonto überwiesen.

Das Geld von Kunde A kam am 12.04.2005 bei Mutterbank an
Mutterbank kündigt zufällig am 12.04.2005

Tochterbank braucht also für ne Orderausführung nur wenige sek
Tochterbank braucht 4 Tage um das Geld auf Tagesgeldkonto zu schreiben
Tochterbank und Mutterbank brauchen nur wenige sek um Geld von Depot-Tagesgeldkonto auf Auszahlungskonto zu bewegen

Kund A bestellt sich doch nicht ne neue Tan um dann 12 Tage zu warten! Zumal zur not auch Telefonisch die Überweisung möglich gewesen wäre falls die neue Tan nicht rechtzeitig da gewesen wäre<!

Kunde A mag nicht immer ordentlich sein, aber Kunde A wusste genau warum er schon den ersten Brief mit der Bitte um Ausgleich beiseite legte...
Kunde A macht doch nicht so einen Terz um dann 8 Tage zu warten, wo Kunde A sehr wohl wusste dass es eng ist...

Kunde A ist über diese Zufälle die er soeben entdeckt hat sehr "verwundert und erstaunt"

Kunde A mach keine Scherze
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Mensch2terKlasse
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Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte nicht falsch verstehen, Kunde A kann sich die Zeitliche Differenz nicht erklären.

Kunde A hätte telefonbanking machen können, dafür braucht Kunde A keine Pin/Tan

Kunde A hat jede Stunde im Internet geguckt wann die doofen Aktien nun verkauft sind.

Kunde A war nicht aussser landes, nicht im Krankenhaus

Warum sollte Kunde A so lang warten? Was hat Kunde A dazu getrieben? Kunde A versteht es selbst nicht
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Frap
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Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 167

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kunde A hat bei Tochter-Online-Bank ein Depot, auswelchem Kunde A EXTRA Aktien verkauft hat um Konto bei Mutter-Bank C auzugleichen


Auftrag am 29.03. passt jetzt irgendwie nicht mit dem Sachverhalt zusammen, nachdem für den Kontoabschluss die Liquidität geschaffen wurde.

Wie dem auch sei, der Verkauf der WP scheint korrekt. Warum wurde erst am 31.03. verkauft? Limit? Valuta 4.4. (nach dem Wochenende) geht dann i.O. Hier verschwörungstheorien aufzusetzen ist doch unsinnig.

Nochmal bitte, was will A erreichen? Konto ist eh gelöscht. Die Bankverbindung wird wohl nie wieder aufleben. Es kann doch nur um die Schufa gehen.

Kontokündigung bekommt A nur aus der Schufa heraus, wenn die Kündigung durch die Bank unwirksam wäre. Dann müsste die Schufa korrigiert werden.

Bisher hatte ich den Sachverhalt so verstanden, dass die Bank zum 15.04. gekündigt hätte. Jetzt sieht es immerhin dennoch gut aus. Wenn die Bank bis zum 15. Zeit zum Ausgleich gibt, kann sie nicht am 12. kündigen (diese Individualabrede geht vor jeder AGB).

Damit ist die Vorgehensweise für A doch klar. Bank auf Diskrepanz ansprechen (Chef von Sachbearbeiter), wenn das nicht hilft Revision und Ombudsmann.
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Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
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Mensch2terKlasse
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.06.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ja ich glaub ich bin vom Thema abgewichen.

Kunde A geht es um die Schufa.

Wenn ich nun richtiger weise zusammen fasse, sollte Kunde A den Kündigungszeitpunkt und Kündigungsgrund als solchens anfechten, und deutlich machen dass jedoch die Auflösung nicht angefochten wird.

Begründung wäre somit die zuerst gesetzte Frist bis zum 15. welche die Kündigung zum 12 nicht rechtfertigt...

??

Welche § sind denn das?

Aber eine Kündigung wäre es ja dann nach wie vor, oder, nur eben zu einem nachgelagerten Termin, hätte das nicht wieder um einen Schufaeintrag zur Folge für Kunde A
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 30.06.05, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Mensch2terKlasse hat folgendes geschrieben::
Aber eine Kündigung wäre es ja dann nach wie vor, oder, nur eben zu einem nachgelagerten Termin, hätte das nicht wieder um einen Schufaeintrag zur Folge für Kunde A

Ja, ich glaube kaum, das Kunde A um einen SCHUFA-Eintrag herumkommt.
Entweder steht da drin "Kreditkündigung" (wäre sachlich falsch) oder "Kontokündigung wegen nicht vertragsgemässen Verhaltens" (wäre sachlich richtig).
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