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ein Anwalt hat einen Streitwert von 10.000 EUR erfunden und daraus seine Gebühren in Höhe von 756,09 EUR geltend gemacht. Vor Gericht vergleicht er sichbeim Gütetermin mit seinem ehemaligen eigenen Mandanten auf einen Streitwert auf 5.000 EUR. Vor dem Gerichtsverfahren hat er kein Vergleichsangebot gemacht, sondern einen Mahnbescheid erwirkt.
Darf er für seine eigene Tätigkeit denselben Satz anrechnen, wie wenn er einen Dritten vertreten hätte?
In welche Höhe darf er seine Kosten bei einem Gegenstandswert geltend machen?
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