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BK-abrechnung mit fehlerhaften Umlageschlüssel

 
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geierchen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 12:30    Titel: BK-abrechnung mit fehlerhaften Umlageschlüssel Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Fall:

Mieter haben von 05/2004 bis 03/2005 eine Wohnung gemietet. Diese Wohnung ist eine Eigentumswohnung, der Eigentümer lässt sich jedoch durch die Hausverwaltung vertreten. Gemäß Mietvertrag wurde eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung geleistet. Außerdem ist im Anhang des Mietvertrags geregelt, dass alle umlagefähigen Kosten (bis auf Heizung, Warmwasserbereitung sowie Kaltwasserverbrauch) nach den Miteigentumsanteilen (MEA) umgelegt werden. Diese sind laut Mietvertrag (bei 10.000 Gesamt-MEAs) 617 MEA für o.g. Wohnung.

Im Mai 2005 bekamen die Mieter die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004, nach welcher sie eine Rückzahlung von rund 60 Euro zu erwarten haben. Allerdings wurden die umlagefähigen Kosten mit einem MEA von 751 veranschlagt. Vor 1,5 Wochen wurde fristgerecht schriftlich Einspruch durch die Mieter erhoben, da laut Mietvertrag für die umlagefähigen Kosten ein MEA von 617 zu veranschlagen ist.

Als schriftliche Antwort kam nun gestern: Die Grundbesitzverwaltung bittet um Entschuldigung. Es handelt sich um ein Versehen ihrerseits, der Ihnen damals bei der Mietvertragserstellung unterlaufen ist.
Außerdem hat die Verwaltung dem Brief einen Auszug der Teilungserklärung mitgeschickt, in dem die tatsächlichen Miteigentumsanteile auch ersichtlich sind. Hier sieht man auch, dass die 751 MEA richtig sind, nur stehen im Mietvertrag die 617 MEA.

Welche MEA sind denn nun anzusetzen?

Vielen Dank.
Die Geierchen
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der VM ist an die falsche Angabe gebunden.

So wäre es auf jeden Fall bei einer falschen Angabe von qm im Mietvertrag. Es handelt sich um einen verdeckten Kalkulationsirrtum beim VM. Er kann zwar für die Zukunft nach den richtigen Anteilen abrechnen, ist für die Vergangenheit aber an seine falsche Angabe gebunden.
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FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 18:47    Titel: Antworten mit Zitat

thdoerfler hat folgendes geschrieben::
Er kann zwar für die Zukunft nach den richtigen Anteilen abrechnen, ist für die Vergangenheit aber an seine falsche Angabe gebunden.


Wenn der Satz gelten würde, dann wäre der VM ja gerade nicht an die falschen Angaben gebunden, da alles nach der falschen Angabe im Mietvertrag ja "Zukunft" ist. Der VM versucht hier ja nicht eine alte NK-Abrechnung zu ändern, sondern hat die NK-Abrechnung gleich "richtig" (nur leider entgegen dem Mietvertrag) erstellt. Das "richtig" stelle ich deshalb in Hochkommata, weil nicht klar ist, ob "richtig" = richtig nach geltendem Gesetz, wenn im Mietvertrag etwas anderes stand..
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
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geierchen
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.07.05, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mal herzlichen Dank für die Antworten. Leider ist die Frage, ob die Hausverwaltung an die Angaben im Mietvertrag gebunden ist, noch offen.

In wie weit ist es relevant, dass die Differenz der MEA-Werte nur relativ geringfügig ist und somit ein nicht korrekter Wert im Mietvertrag für den Mieter nicht offensichtlich falsch ist, wie es im Gegensatz dazu eine falsche Kommastelle bei der qm-Zahl wäre (8,00 qm an Stelle 80,0 qm)?

Gruß
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