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Verfasst am: 02.07.05, 17:40 Titel: EILIG.... Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei NK
Ich habe eine sehr dringende Frage:
Mir wurden jahrelang keine Nebenkostenabrechnungen ausgestellt. Vor einger Zeit habe ich diese mit Frist 31.05. eingefordert (damals noch ohne Androhung von Konsequenzen). Leider erfolgte keine Reaktion seitens des Vermieters.
Jetzt habe ich dem Vermieter am 25.06. mitgeteilt, dass ich ab dem 01.07. von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werde und ab dem 01.07. einen Teil der NK-Vorschüsse zurückbehalten werde. Allerdings habe ich dabei die in § 556b BGB genannte Frist übersehen. Hätte ich diese Frist (Mitteilung der Absicht mindestens einen Monat vor vor Fälligkeit der Miete) einhalten müssen?
Was mache ich nun? Wenn ich am Montag erneut schriftlich meine Absicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mitteile, dann kann ich ja erst die September-Zahlungen zurückbehalten oder?
Wie soll ich mich verhalten?
Vielen Dank!!!!
Martina
§ 556b BGB
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. .
Nachdem Ihnen anscheinend "jahrelang" die Abrechnungen egal waren, können Sie doch jetzt einen Monat mehr warten - oder nicht ? _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Spricht irgendwas dagegen das Recht nicht im Juli auszuüben und bis zum August zu warten? Ich würde evtl. dazu noch mitteilen, dass es abweichend von der vorherigen Ankündigung erst ab August ausgeübt wird. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Danke erstmal für die Antworten. Es ist für mich prinzipiell OK, dieses Recht erst ab August auszuüben.
Ist das dann allerdings formal so OK?
Am 25.06. habe ich mitgeteilt, dass ich das Recht ab Juli ausüben werde. Hier ist die frist von einem Monat nicht eingehalten worden.
Montag ist der 04.Juli.
Wenn ich nun erneut am Montag einen Brief zustelle in dem ich mitteile, dass ich das Recht erst ab August ausüben werde (und zwar in Höhe der vollen NK-Vorauszahlungen), dann habe ich doch erneut die 1-Monats-Frist versäumt oder?
Ich weiß nicht, ob dieses Problem bereits einmal vor Gericht entschieden wurde. Im Zweifel entscheidet dieses Problem ein Richter. Wenn es um entsprechend hohe Summen geht, können Sie sich ja von einem Anwalt beraten lassen. _________________ An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Es wurde doch geschrieben, dass Sie AB 1.7. (nicht AM 1.7.) von Ihrem Recht Gebrauch machen werden, das schließt doch die Folgemonate mit ein. Wenn Sie jetzt im Juli noch nichts machen, dann aber im August, sollte das doch auch ohne weiteren Brief OK sein.
Das BGB lautet doch:
>> wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. << _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Im Mietvertrag steht zumeist, dass die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter ankommen muss. Im August wäre das der 3.8.; wenn man nun als Frist genau einen Monat zurückgeht, dann sollte das doch der 3.7., also heute, sein, bis zu dem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden muss, um im August angewendet werden zu dürfen.
Bin mir aber nicht sicher.
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Es handelt sich um meine persönliche Meinung. Ich gebe insbesondere keine Gewähr für die Richtigkeit.
Es wurde doch geschrieben, dass Sie AB 1.7. (nicht AM 1.7.) von Ihrem Recht Gebrauch machen werden, das schließt doch die Folgemonate mit ein. Wenn Sie jetzt im Juli noch nichts machen, dann aber im August, sollte das doch auch ohne weiteren Brief OK sein.
Völlig richtig.
Die Fristsetzung des 556b ist nicht so zu verstehen, dass man EXAKT das Datum anzugeben hat, an dem man sein Zurückbehaltungsrecht wahrnimmt. Gemein ist hier nur, dass der Vermieter mit der einmonatigen Vorwarnzeit unterichtet sein muss, dass dies IN ZUKUNFT irgendwann stattfinden wird. Wenn ich also ein "zu frühes" Datum benenne, dann gilt automatisch der nächst mögliche Termin, an dem ich was zum aufrechnen habe. Das Recht zur Aufrechnung verliert man dadurch wohl nicht. Man darf es nur nicht zu früh wahrnehmen.
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