Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - EILIG.... Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei NK
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

EILIG.... Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei NK

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
MartinaF
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 17:40    Titel: EILIG.... Ausübung des Zurückbehaltungsrechts bei NK Antworten mit Zitat

Ich habe eine sehr dringende Frage:

Mir wurden jahrelang keine Nebenkostenabrechnungen ausgestellt. Vor einger Zeit habe ich diese mit Frist 31.05. eingefordert (damals noch ohne Androhung von Konsequenzen). Leider erfolgte keine Reaktion seitens des Vermieters.

Jetzt habe ich dem Vermieter am 25.06. mitgeteilt, dass ich ab dem 01.07. von meinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen werde und ab dem 01.07. einen Teil der NK-Vorschüsse zurückbehalten werde. Allerdings habe ich dabei die in § 556b BGB genannte Frist übersehen. Hätte ich diese Frist (Mitteilung der Absicht mindestens einen Monat vor vor Fälligkeit der Miete) einhalten müssen?

Was mache ich nun? Wenn ich am Montag erneut schriftlich meine Absicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mitteile, dann kann ich ja erst die September-Zahlungen zurückbehalten oder?

Wie soll ich mich verhalten?
Vielen Dank!!!!

Martina


§ 556b BGB
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. .
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Nachdem Ihnen anscheinend "jahrelang" die Abrechnungen egal waren, können Sie doch jetzt einen Monat mehr warten - oder nicht ?
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 02.07.05, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Spricht irgendwas dagegen das Recht nicht im Juli auszuüben und bis zum August zu warten? Ich würde evtl. dazu noch mitteilen, dass es abweichend von der vorherigen Ankündigung erst ab August ausgeübt wird.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MartinaF
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 02.07.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 06:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo FOC und hallo flo2!

Danke erstmal für die Antworten. Es ist für mich prinzipiell OK, dieses Recht erst ab August auszuüben.

Ist das dann allerdings formal so OK?

Am 25.06. habe ich mitgeteilt, dass ich das Recht ab Juli ausüben werde. Hier ist die frist von einem Monat nicht eingehalten worden.

Montag ist der 04.Juli.
Wenn ich nun erneut am Montag einen Brief zustelle in dem ich mitteile, dass ich das Recht erst ab August ausüben werde (und zwar in Höhe der vollen NK-Vorauszahlungen), dann habe ich doch erneut die 1-Monats-Frist versäumt oder?

Thanx
Martina
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
flo2
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß nicht, ob dieses Problem bereits einmal vor Gericht entschieden wurde. Im Zweifel entscheidet dieses Problem ein Richter. Wenn es um entsprechend hohe Summen geht, können Sie sich ja von einem Anwalt beraten lassen.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
FOC
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2005
Beiträge: 671

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 10:28    Titel: Antworten mit Zitat

Es wurde doch geschrieben, dass Sie AB 1.7. (nicht AM 1.7.) von Ihrem Recht Gebrauch machen werden, das schließt doch die Folgemonate mit ein. Wenn Sie jetzt im Juli noch nichts machen, dann aber im August, sollte das doch auch ohne weiteren Brief OK sein.

Das BGB lautet doch:
>> wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. <<
_________________
Herzliche Grüße
FOC

Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dursum
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 17:23    Titel: Antworten mit Zitat

Im Mietvertrag steht zumeist, dass die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter ankommen muss. Im August wäre das der 3.8.; wenn man nun als Frist genau einen Monat zurückgeht, dann sollte das doch der 3.7., also heute, sein, bis zu dem das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden muss, um im August angewendet werden zu dürfen.
Bin mir aber nicht sicher.
__________________________________
Es handelt sich um meine persönliche Meinung. Ich gebe insbesondere keine Gewähr für die Richtigkeit.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 03.07.05, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

FOC hat folgendes geschrieben::
Es wurde doch geschrieben, dass Sie AB 1.7. (nicht AM 1.7.) von Ihrem Recht Gebrauch machen werden, das schließt doch die Folgemonate mit ein. Wenn Sie jetzt im Juli noch nichts machen, dann aber im August, sollte das doch auch ohne weiteren Brief OK sein.


Völlig richtig.
Die Fristsetzung des 556b ist nicht so zu verstehen, dass man EXAKT das Datum anzugeben hat, an dem man sein Zurückbehaltungsrecht wahrnimmt. Gemein ist hier nur, dass der Vermieter mit der einmonatigen Vorwarnzeit unterichtet sein muss, dass dies IN ZUKUNFT irgendwann stattfinden wird. Wenn ich also ein "zu frühes" Datum benenne, dann gilt automatisch der nächst mögliche Termin, an dem ich was zum aufrechnen habe. Das Recht zur Aufrechnung verliert man dadurch wohl nicht. Man darf es nur nicht zu früh wahrnehmen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Mietrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.