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Verfasst am: 03.07.05, 23:17 Titel: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Ich habe eine Frage zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
1) Wer ist genau für die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder zuständig, wenn in der Satzung steht: "der Vorstand entscheidet"? Z.B. Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, müssen dann immer beide gefragt werden?
Wenn geregelt ist, dass die Aufnahme vollzogen ist, wenn der Vorstand binnen einer bestimmten Frist nicht zustimmt, bei wem muss dann der Antrag auf Einnahme eingehn, Adresse des Vereins (dort geht es direkt weder dem 1. noch dem 2. Vorsitzedden zu), beim 1. Vorsitzenden oder beim 2.? Anders gefragt, wäre es so möglich, dass der 2. Vorsitzende sozusagen ohne Wissen des 1. stillschweigend (Verstreichenlassen der Frist) Mitglieder aufnimmt, selbiges für den 1.?
2) Angenommen in der Satzung ist geregelt, dass der Vorstand unter gewissen Umständen über einen Vereinsausschluss beschliesst, der Vorstand besteht nur aus 1. und 2. Vorsitzenden. Könnte der 1. Vorsitzende den 2. Vorsitzenden dann gegen dessen Willen ausschließen oder umgekehrt? Muss das in einer Vorstandssitzung geschehen oder geht das auch schriftlich?
Die Frageb klingen etwas konstruiert, aber es wäre schön, wenn mir trotzdem jemand antworten könnte.
Verfasst am: 04.07.05, 16:44 Titel: Re: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Zitat:
1) Wer ist genau für die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder zuständig, wenn in der Satzung steht: "der Vorstand entscheidet"? Z.B. Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, müssen dann immer beide gefragt werden?
Der Vorstand muß aus mind 3 Leuten bestehen. Wenn in der Satzung nix anders steht, reicht einer.
Zitat:
Wenn geregelt ist, dass die Aufnahme vollzogen ist, wenn der Vorstand binnen einer bestimmten Frist nicht zustimmt, bei wem muss dann der Antrag auf Einnahme eingehn, Adresse des Vereins (dort geht es direkt weder dem 1. noch dem 2. Vorsitzedden zu), beim 1. Vorsitzenden oder beim 2.? Anders gefragt, wäre es so möglich, dass der 2. Vorsitzende sozusagen ohne Wissen des 1. stillschweigend (Verstreichenlassen der Frist) Mitglieder aufnimmt, selbiges für den 1.?
Erstmal kann einem gemeinwohlnützlichen Verein sehr wohl diese abhanden kommen, wenn er Leute nicht eintreten läst. Soll heissen, der Vorstand sollte dies gut begründen können!
Zu dem Rest .... was ist das für ein Verein? Das Vertrauensverhältniss ist ja echt zerrüttet ...
Zitat:
2) Angenommen in der Satzung ist geregelt, dass der Vorstand unter gewissen Umständen über einen Vereinsausschluss beschliesst, der Vorstand besteht nur aus 1. und 2. Vorsitzenden. Könnte der 1. Vorsitzende den 2. Vorsitzenden dann gegen dessen Willen ausschließen oder umgekehrt? Muss das in einer Vorstandssitzung geschehen oder geht das auch schriftlich?
Das geht einfach so schriftlich. Man schreibt nen Schriebs und schließt das Mitglied aus. (Ich geh mal von einer 0815 Satzung aus) Nun kann das Mitglied, gegen seinen Austritt Beschwerde einlegen (und bleibt solange im Verein ...) bis dieser auf der nächsten - oder eigens dafür einberufenen Vereinssitzung (icht Vorstandssitzung) "ausdiskutiert" wird. Auch hier gilt - die Gründe sollten hieb und Stichfest sein ....siehe Verlust der Gemeinwohlnützlichkeit.
Verfasst am: 04.07.05, 17:10 Titel: Re: Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Zitat:
1) Wer ist genau für die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder zuständig, wenn in der Satzung steht: "der Vorstand entscheidet"? Z.B. Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, müssen dann immer beide gefragt werden?
[quote="XChris"]Der Vorstand muß aus mind 3 Leuten bestehen. Wenn in der Satzung nix anders steht, reicht einer. [/quote="XChris"]
Nein, der Vorstand kann auch nur aus ein oder zwei Leuten bestehen.
Zitat:
Wenn geregelt ist, dass die Aufnahme vollzogen ist, wenn der Vorstand binnen einer bestimmten Frist nicht zustimmt, bei wem muss dann der Antrag auf Einnahme eingehn, Adresse des Vereins (dort geht es direkt weder dem 1. noch dem 2. Vorsitzedden zu), beim 1. Vorsitzenden oder beim 2.? Anders gefragt, wäre es so möglich, dass der 2. Vorsitzende sozusagen ohne Wissen des 1. stillschweigend (Verstreichenlassen der Frist) Mitglieder aufnimmt, selbiges für den 1.?
[quote="XChris"]Erstmal kann einem gemeinwohlnützlichen Verein sehr wohl diese abhanden kommen, wenn er Leute nicht eintreten läst. Soll heissen, der Vorstand sollte dies gut begründen können!
Zu dem Rest .... was ist das für ein Verein? Das Vertrauensverhältniss ist ja echt zerrüttet ...[/quote="XChris"]
Leider beantwortet das meine Frage überhaupt nicht. Was das für ein Verein ist, ein theoretischer ... und rechtliche Fragen werden meist relevant, wenn das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist.
Zitat:
2) Angenommen in der Satzung ist geregelt, dass der Vorstand unter gewissen Umständen über einen Vereinsausschluss beschliesst, der Vorstand besteht nur aus 1. und 2. Vorsitzenden. Könnte der 1. Vorsitzende den 2. Vorsitzenden dann gegen dessen Willen ausschließen oder umgekehrt? Muss das in einer Vorstandssitzung geschehen oder geht das auch schriftlich?
[quote="XChris"]Das geht einfach so schriftlich. Man schreibt nen Schriebs und schließt das Mitglied aus. (Ich geh mal von einer 0815 Satzung aus) Nun kann das Mitglied, gegen seinen Austritt Beschwerde einlegen (und bleibt solange im Verein ...) bis dieser auf der nächsten - oder eigens dafür einberufenen Vereinssitzung (icht Vorstandssitzung) "ausdiskutiert" wird. Auch hier gilt - die Gründe sollten hieb und Stichfest sein ....siehe Verlust der Gemeinwohlnützlichkeit.[/quote="XChris"]
Es geht doch darum, wenn der 1. Vorsitzende den 2. ausschließen möchte, nicht ein Mitglied, der 2. Vorsitzende hat da ja ein Mitspracherecht.
XChris hat folgendes geschrieben::
Sag doch mal genau was vorgefallen ist.
Chris
Auch wenn Du das jetzt evtl. nicht glaubst, ich bin Mitglied in keinem Verein. Zudem denke ich nicht, dass es rein rechtlich helfen würde, aus dem Vereinsnähkästchen zu plaudern
Zuletzt bearbeitet von Ananatalia am 04.07.05, 17:12, insgesamt 1-mal bearbeitet
1) Wer ist genau für die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder zuständig, wenn in der Satzung steht: "der Vorstand entscheidet"? Z.B. Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden, müssen dann immer beide gefragt werden?
Das Zitat:"der Vorstand entscheidet" bedeutet, dass es einen auf einer entsprechend der Satzung formal korrekt einberufenen Vorstandssitzung gefaßten Beschluss dazu geben muss.
Der "Vorstand" ist ein Vereinsorgan und besteht bei Euch laut Eurer Satzung aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Fälschlicherweise bezeichnen sich aber die einzelnen Mitglieder eines Vorstandes gelegentlich ebenfalls als "Vorstand", was dann, wie hier, zu Verwirrungen führen kann.
Ananatalia hat folgendes geschrieben::
Wenn geregelt ist, dass die Aufnahme vollzogen ist, wenn der Vorstand binnen einer bestimmten Frist nicht zustimmt, bei wem muss dann der Antrag auf Einnahme eingehn, Adresse des Vereins (dort geht es direkt weder dem 1. noch dem 2. Vorsitzedden zu), beim 1. Vorsitzenden oder beim 2.? Anders gefragt, wäre es so möglich, dass der 2. Vorsitzende sozusagen ohne Wissen des 1. stillschweigend (Verstreichenlassen der Frist) Mitglieder aufnimmt, selbiges für den 1.?
Das Aufnahmebegehren muss "beim Verein" eingehen. Dazu genügt es, wenn es bei einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied eingeht. Und: Ja, bei der beschriebenen Regelung ist eine Aufnahme ohne Wissen eines der beiden Vorsitzenden möglich.
Ananatalia hat folgendes geschrieben::
2) Angenommen in der Satzung ist geregelt, dass der Vorstand unter gewissen Umständen über einen Vereinsausschluss beschliesst, der Vorstand besteht nur aus 1. und 2. Vorsitzenden. Könnte der 1. Vorsitzende den 2. Vorsitzenden dann gegen dessen Willen ausschließen oder umgekehrt? Muss das in einer Vorstandssitzung geschehen oder geht das auch schriftlich?
Ein Vorstandsmitglied kann nur dann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand dieses Vorstandsmitglied auch in den Vorstand berufen hat. Da jedoch in den allermeisten Vereinen die Mitgliederversammlung den Vorstand bestellt, kann ein Vorstandsmitglied zumindest in solchen Vereinen nicht durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Im Übrigen muss die Möglichkeit eines Ausschlusses sowie die möglichen Gründe, die zu einem Ausschluss führen können, explizit in der Satzung stehen. Auch das Ausschlussverfahren muss in der Satzung festgelegt und beim Ausschluss genauestens befolgt werden.
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