Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 03.07.05, 03:43 Titel: Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist wegen T. Rauch
Ist eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist wegen Tabakrauch möglich?
Ich habe folgende Frage zu folgendem Sachverhalt.
Herr A ist Mieter einer kleinen Wohnung in einem Wohnhaus.
Herr B ist der Vermieter.
Herr C ist ebenfalls Mieter und wohnt direkt unter der Wohnung von Herr A.
Herr A ist jetzt aber Nichtraucher und verträgt Zigarettenrauch
nur sehr schlecht. D.h. er bekommt bei Zigarettenqualm Kopfschmerzen und kann unter diesen Bedinungen nicht schlafen was eine gesundheitliche Beinträchtigung für Herr A darstellt.
Herr C ist starker Raucher und wenn Herr C das Fenster geöffnet hat und Herr A das Fenster zum Lüften auch öffnen muß, besonders im Sommer wenn es sehr heiß ist, dann steigt der Rauch von Herr C in die Wohnung von Herr A.
Zu Herr C sei noch gesagt, das er in keinster Weise bereit ist auf Herr A Rücksicht zu nehmen.
Daher möchte Herr A so schnell wie möglich umziehen und die Wohnung kündigen.
Im Mietvertrag von Herr A wird dem Mieter aber nur unter folgender Bedinung eine fristlose Kündigung gewährt:
Zitat:
"Das Mietverhältnis kann vom Mieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn die Benutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist."
Nun folgende Frage, ist die Beeinträchtigung durch Zigarettenqualm, wie hier geschildert, ausreichend,
damit oben zitierte Bedingung des Mitvertrags für eine fristlose Kündigung zutrifft?
Kann also Herr A sich auf diese Bedinung im Mietvertrag beziehen und frühzeitig ohne Kündigungsfrist ausziehen?
Desweiteren sei hier noch angemerkt, daß Herr A und Herr C schon beide mehr als 3 Jahre in diesem Haus wohnen und Herr A sich erst jetzt zu diesem Schritt des Umzugs entschließt.
Weitere Frage:
Wenn diese Bedinung im Mietvertrag für den geschilderten Fall wirksam ist, wie kann Herr A dem Vermieter Herr B nachweisen, daß unter Einwirkung von Zigarettenrauch seine Gesundheit auch wirklich gefährdet ist, falls Herr B dies anzweifeln sollte.
Wäre ein ärtzliches Attest ausreichend?
Eine fristlose Kündigung kann A damit nicht begründen. Wegen der Gesundheitsgefährdung muss diese schon akut und unmittelbar sein, zb bei massiven Schimmelbefall. Es kann allerdings unter Umständen die Miete gemindert werden, dies müsste aber vor Ort geprüft werden. Allerdings wenn der Mieter das schon 3 Jahre akzeptiert hat ohne zu Murren sieht es da auch schon wieder schlechter aus. A sollte mit normaler 3 Monatsfrist kündigen und die Sache ist erledigt.
Ich denke
1) dem VM muss Gelegenheit gegeben werden, den Mangel abzustellen,
2) wegen der 3 vergangenen Jahre und der Tasache, dass der Qualm durch 2 Fenster und die Außenluft muss (also so schlimm in der Wohnung des A nicht mehr sein kann), wäre eine solche Kündigung nicht OK.
Weitere Gründe für fristlose Kündigungen stehen im BGB, die können per Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. _________________ Herzliche Grüße
FOC
Alle gemachten Angaben ohne Gewähr u.ä..
Ratschläge sind allgemeiner Art (auch wenn sie sich mal anders anhören sollten) und nicht als Rechtsberatung misszuverstehen.
Ach du meine Güte .. was um alles in der Welt raucht denn dieser Herr C???
3 Kubanische auf einmal?
Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein Arzt ein Attest ausstellen kann, dass sich nur auf die Beeinträchtigung von Rauch aus einem anderen Stockwerk bezieht.
Sind Sie nie in einer Gaststätte oder Kneipe? Und kommen Sie nie mit z.B. Autoabgasen in Kontakt? Wie will ein Arzt da differenzieren? _________________ *** Das Licht am Ende eines Tunnels kann auch ein Idiot mit einer Kerze sein ***
Laestiger Tabakrauch rechtfertigt Mietminderung. Wer sich in seiner Mietwohnung durch Tabakrauch von Nachbarn beaestigt fuehlt, kann die Miete mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos kuendigen, wenn sich die Belaestigung nicht beseitigen laesst, Landgericht Stuttgart, Az. 5 S 421/97
Nur extreme Geruchsbelästigungen können rechtliche Konsequenzen hervorrufen. Wenn aus der Mieterwohnung dringender Gestank dazu führt, dass man den Hausflur kaum noch ohne „Gasmaske“ betreten kann. so das AG Köln 221 C 409, 91 ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt. Normalerweise dürfte es aber ausgeschlossen sein, das es bei einer geschlossenen Wohnungstür und einem normal konstruierten Gebäude zu übermäßigen Belästigungen der Mitmieter durch Kochgerüche und Tabakrauch kommt, so AG Aachen 12 C 478, 93 . Kommt es aber aufgrund der speziellen Bauweise des Gebäudes (schlechte Abdichtung) zu erheblichen Belästigungen durch Zigarettenrauch und Essensgerüche, kann der betroffene Mieter die Miete kürzen. Das LG Stuttgart WM 98, 724 sprach einem Mieter hier 20% MM zu. Hier war es allerdings eine Geruchsbelästigung eines im Hause liegenden Gewerbebetriebes. Grundsätzlich kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.