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Wann darf der Vermieter kündigen? (Thema Mietminderung)
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robink
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 12:09    Titel: Wann darf der Vermieter kündigen? (Thema Mietminderung) Antworten mit Zitat

Hallo,

Ich hatte schon einen Diskussions-Faden zu meinem Problem eröffnet: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=30088

Ich wohne in einer WG im Dachgeschoss.

Das Problem ist, dass mir der Vermieter gekündigt hat, weil ich die Kaltmiete für die betreffende Woche um 100% gemindert habe unter Angabe folgender Gründe:
1. Die Planen waren so angebracht, dass eine Lüftung in der gesamten Wohnung ohne Offenlassen der Wohnungstür unmöglich war.
2. Dadurch war die Wohnung vom Tageslicht abgeschirmt.
3. Es waren zwar Wochen im Voraus Fassadenerneuerung und Dacharbeiten angekündigt worden, jedoch ging daraus nach meinem Ermessen nicht hervor, dass es zu derartigen Einschränkungen kommen würde. Darauf hätte konkret hingewiesen werden müssen. Unabhängig davon kann er für diese groben Einschränkungen der Wohnqualität nicht die volle Miete verlangen, egal, ob diese angekündigt waren oder nicht.

Der Vermieter akzeptiert keinerlei Mietminderung. Er argumentiert folgendermaßen:
1. Er hätte mich schon bei der Wohnungsbesichtigung im April auf die bevorstehenden Arbeiten hingewiesen. (Daran kann ich mich nicht erinnern, habe ich geantwortet)
2. Es sei für jedermann klar, dass Dacharbeiten auf die Weise ausgeführt werden, dass es zu den genannten Einschränkungen kommen würde.
3. Diese Arbeiten seien eine Ausnahmesituation, die der Mieter akzeptieren müsse. Es sei die erste Sanierung seit dem Bau des Hauses vor 100 Jahren. Von der Sanierung würden alle Mieter im Nachhinein profitieren und er habe keine Mieterhöhung für die nächste Zeit angekündigt.

Dem halte ich entgegen, dass ich im Rahmen meines Studiums sowieso allerspätestens in zwei Jahren umziehen werde und er dann gerne meinem Nachmieter eine höhere Miete abverlangen kann.

Nun meine Frage: Ist es rechtmäßig, dass er mir deswegen zum 31. Juli kündigt? Die Kündigungsfrist ist für beide Seiten ein Monat.

Hier ein Zitat von Strider aus einer anderen Diskussion:
Zitat:
Wegen Mietminderung kann nicht gekündigt werden. Ausser der Mieter setzt diese absichtliche und wissentlich zu hoch an. Z.B. 100% Minderung weil Fahrstuhl defekt und Mieter wohnt im ersten Stock.
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn mindestens zwei Monatsmieten ausstehen (außer Sie sind vom Mieterschutz ausgenommen oder die Kündigung hat noch andere Gründe). Ansonsten beträgt die Frist für die Kündigung drei Monate (außer Sie sind vom Mieterschutz ausgenommen), wenn diese überhaupt möglich ist. Ich habe sowieso gesagt, dass 100% zuviel sind... Mit den Augen rollen
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 12:48    Titel: Re: Wann darf der Vermieter kündigen? (Thema Mietminderung) Antworten mit Zitat

robink hat folgendes geschrieben::
Hallo,


Nun meine Frage: Ist es rechtmäßig, dass er mir deswegen zum 31. Juli kündigt? Die Kündigungsfrist ist für beide Seiten ein Monat.

Hier ein Zitat von Strider aus einer anderen Diskussion:
Zitat:
Wegen Mietminderung kann nicht gekündigt werden. Ausser der Mieter setzt diese absichtliche und wissentlich zu hoch an. Z.B. 100% Minderung weil Fahrstuhl defekt und Mieter wohnt im ersten Stock.

Wenn vertraglich vereinbart wurde, das die Kündigungsfrist einen Monat beträgt, kann doch der VM fristgemäss kündigen (wie es auch ihr Recht gewesen wäre)
Ob diese Einmonatsfrist rechtmässig ist wäre eben noch zu klären.....

Insofern schauen sie sich schonmal am besten nach einer neuen Wohnung um, da auch wenn sie es schaffen das die Kündigung ungültig ist wegen einer nicht angemessenen Kündigungsfrist, der Vermieter dann eben eine neue Aussprechen wird, wo er ordentlich mit 3 Monaten kündigen wird
_________________
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kündigungsfrist ist irrelevant, wenn der VM die Kündigung mit der Mietminderung begründet oder mit ausstehender Miete, wenn diese auf die Minderung zurückzuführen ist. Dafür muss der VM aber schriftlich auf die Minderung hingewiesen worden sein.
Im Zweifelsfall wird ein Gericht entscheiden, ob die Höhe der Minderung gerechtfertigt ist.
100% Minderung ist m.E. nur dann angebracht, wenn die Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken zu nutzen oder der Aufenthalt gesundheitsschädigend ist.
_________________
Grüße
Susanne


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robink
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ja.
Ich habe ihm am 27.06. von meiner Absicht der Mietkürzung schriftlich in Kenntnis gesetzt und zeitgleich schonmal die gekürzte Miete für den Juli überwiesen.
Daraufhin schrieb er zurück und nannte seine Argumente und drohte mir mit Kündigung, falls ich dennoch eine Kürzung jedweder Höhe vornehmen würde.
Ich schrieb zurück und bekräftigte meinen Standpunkt, woraufhin er antwortete, er akzeptiere dies nicht, fordere mich auf, die ausstehende Restmiete unverzüglich nachzuzahlen und weiter:
Zitat:
Unabhängig davon halte ich es für besser, das Mietverhältnis mit Ihnen zum 31. Juli zu beenden. Bitte übergeben Sie den Schlüssel ....
...
Abschließend bleibt mir noch zu erwähnen, dass Sie der erste Mieter in all den langen Jahren sind, dem vom Vermieter gekündigt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen


Also ich finde das ein wenig frech, was meint ihr bzw. Sie dazu?
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thdoerfler
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Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Die bloße Einrüstung der Wohnung berechtigt zu 10-15 % Minderung; mehr nicht.

Wenn es sich um eine Wohnung handelt, die nicht möbliert vermietet ist, dann gilt eine zwingende 3 Monatsfrist für die Kündigung des VM. Nur bei M kann die Frist verkürzt werden.
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Würde dem VM schriftlich mitteilen, dass seine Kündigung mit der eigenartigen Kündigungsfrist (soll wohl eine fristlose Kündigung sein) nicht rechtskräftig ist, da ohne Begründung. Da auf Grund des Mangels die Miete gemindert wurde, mit schriftlicher Ankündigung, gibt es keine ausstehende Restmiete und keinen Verzug.
Soll er doch klagen-bis dahin bist Du mit dem Studium fertig....
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Grüße
Susanne


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Yvonne
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Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 2522
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Susanne hat folgendes geschrieben::
Würde dem VM schriftlich mitteilen, dass seine Kündigung mit der eigenartigen Kündigungsfrist (soll wohl eine fristlose Kündigung sein) nicht rechtskräftig ist, da ohne Begründung.


Wenn ich das richtig sehe, wurde eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart, von daher wird das zum 31.7. wohl fristgerecht sein, oder?
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robink
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:32    Titel: @ theodk Antworten mit Zitat

Erstmal danke für eure Antworten!

Auch eine luft- und lichtundurchlässige "Einrüstung"? Wegen des Außengerüstes und der Bauarbeiten (Staub+Lärm) wollte ich ja auhc nichts mindern, da das zu verschmerzen ist und außerdem konkret angekündigt wurde. Aber diese Abdeckfolien... siehe oben. Es waren wirklich alle Fenster dicht.

@Susanne
Wann darf denn vom Vermieter gekündigt werden? Nur bei unangekündigtem Zahlungsverzug?
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Susanne
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Was studierst Du eigentlich, Popologie?
Was soll denn bitte ein unangekündigter Zahlungsverzug sein?
Es handelt sich hier um eine angekündigte Minderung, das hat nichts mit "nicht zahlen wollen oder nicht zahlen können" zu tun. Du bist mit der Miete nicht im Verzug, daher kann Dir nicht nach §543 BGB gekündigt werden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
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Grüße
Susanne


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robink
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Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Du, ich studiere auf jeden Fall nicht Jura mit Schwerpunkt Mietrecht, sorry. Außerdem ist dies meine erste Wohnung nach meinem Auszug von Zuhause.

Dies ist doch ein Forum,. wo Laien auch mal dumme Fragen stellen dürfen. Mit den Augen rollen

Trotzdem danke für die bisherigen Antworten.
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 13:54    Titel: Re: @ theodk Antworten mit Zitat

Noch was was hierzu passt
§554 Duldung zu Erhaltungs und Modernisierungsmaßnahmen
1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind
...

und die Frage war zwar nur an Susanne, aber egal:
Der VM darf fristgerecht kündigen wann er will, (wie ja auch der Mieter)
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robink
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Anmeldungsdatum: 24.06.2005
Beiträge: 10
Wohnort: Karlsruhe

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der VM darf fristgerecht kündigen wann er will, (wie ja auch der Mieter)
Na das glaube ich aber nicht, dass der VM kündigen darf, wenn ihm der Mieter einfach nur auf die Nerven geht.
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yasha
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Anmeldungsdatum: 26.04.2005
Beiträge: 630

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

robink hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Der VM darf fristgerecht kündigen wann er will, (wie ja auch der Mieter)
Na das glaube ich aber nicht, dass der VM kündigen darf, wenn ihm der Mieter einfach nur auf die Nerven geht.

Glauben sie es ruhig siehe §542
er muss es nur fristgerecht nach den gesetzlichen Vorschriften machen (Kündigungszeit muss eingehalten werden)
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flo2
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 06.07.05, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

@yasha: Guckst du §573 BGB. Die Frage ist nur, ob Mieterschutz besteht oder nicht, siehe dazu §549 BGB.
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