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mein Mann hat im August 1996 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Dieser ist nun zuteilungsreif. Da sich die Bedingungen von damals zu heute - wir wollten damals gerne bauen - grundlegend geändert haben, haben wir in einem Schreiben an die
Bausparkasse (Xyz) ein Kreuz bei "Keine wohnwirtschaftliche Verwendung" gemacht und diese zurückgeschickt.
Nun kam heute ein weiteres Schreiben, in dem er nochmals aufgefordert wird, anzukreuzen, ob die wohnwirtschaftliche Verwendung bei uns Anwendung findet oder nicht. Wir möchten zwar das Zimmer der Tochter dieses Jahr noch renovieren und neue Möbel reinstellen aber mehr eigentlilch nicht. Und einen Urlaub in die Türkei damit finanzieren..
Nun stellt sich uns die Frage, ob die gewährte Wohnungbauprämien bzw. die Arbeitnehmersparzulage von Finanzamt zurückgefordert werden.
In dem Schreiben steht nur, das diese zurückgezahlt werden müssen, sofern die 7-jährige Bindungsfrist noch nicht angelaufen ist. Wäre sie in unserem Fall aber:
08-1996 bis 07-2005 = 8 Jahre 11 Monate.
Ist dies so richtig oder sehe ich das falsch? Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
nach meinem Stand hat die Bank da leider Recht!
Selbst wenn ihr das Zimmer renovieren und einrichten würdet, dürfte man das Geld dafür nicht anrechnen
Mit Bauspardarlehen und Zulagen finanzierbar sind nur "feste Einrichtungen" wie Neubau, Einbaumöbel, Anbau... eben alles was fest verankert wird und um es leicht zu beschreiben halt mit "bau" im Wort, wie zum Beispiel die Ein"bau"küche
So habe ich es beim Bausparseminar der Sparkassen (LBS) gelernt
Ausgezahlt werden für andere Zwecke darf dann dementsprechend nur der eingezahlte Betrag, den darf die BAnk auch nicht verwähren
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