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Kann ein Vermieter im Rahmen der Kautionsrückzahlung bei der Kündigung mit einer über Jahre andauernden Nebenkostenabrechnung aufrechnen? Dies vor dem Hintergrund, dass laut Aussage des Vermieters seit 2001 im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Vorauszahlung fehlerhaft (zu hoch, also zu Gunsten des Mieters) gutgeschrieben wurden und dies von keiner Partei bemerkt wurde. Laut Gesetz ist doch eigentlich die Nachforderung durch den Vermieter nach Ablauf der jährlichen Abrechnungsfrist eine Nachforderung ausgesschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Wann liegt ein solches Verschulden vor und was schließt es aus?
Immer dann, wenn der VM die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat - dh. sie nicht fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat - kann auch noch nach der Jahresfrist abgerechnet werden.
Hier liegt es aber so, dass der VM - fahrlässig - zu hohe Vorauszahlungen angesetzt hat. Daran ist er - abgesehen vom Jahr 2004 - gebunden. Er kann nicht mehr nachfordern.
Und diesen nicht existenten Nachforderungsanspruch kann er deshalb auch nicht mit der Kaution verrechnen.
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