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Verfasst am: 05.07.05, 22:29 Titel: Auszug aus Wohnung, welches recht?
Hallo.
Ich lebe mit meiner Partnerin in einer ehe-ähnlichen Gemeinschaft. Momentan denke ich allerdings darüber nach, diese Gemeinschaft zu verlassen und mir eine eigene Wohnung zu suchen.
Wir leben beide von Hartz4. Sie wurde in meiner Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Die Kaution in Höhe von 800Euro wurde auch von Amt übernommen, allerdings muss ich die in Raten zurück zahlen, hierzu später mehr.
Nun das Problem: Wenn ich ausziehe, dann würde ich mich aus dem Mietvertrag streichen lassen, Sie müsste dann einen eigenen Antrag auf Harz 4 stellen. Ich würde dann dem Amt melden das ich ausgezogen bin / meine neue Mieterdaten mitteilen und dann würde Sie ja automatisch aus meiner Bedarfsgemeinschaft raus kommen.
Nur wie ist das mit der Kaution? Sie beträgt 800Euro und wurde vom Amt übernommen. Ziehe ich nun aus, bleibt Sie ja immer noch in der Wohnung. Nur zahle ich weiterhin die Kaution von meinem ALG2 mit monatlich 80Euro ab. Und das auch noch solange, bis die 800Euro zurück gezahlt wurden.
Kann ich beim Auszug auch auf die Auszahlung der Kaution bestehen, so dass der Mieter sich die Kaution von der noch wohnenden Person dann Bezahlen lässt? Ich zahle ja so gesehen die Kaution, nur wenn ich da nicht mehr wohne, und Sie dann die Kaution irgendwann mal bekommt wenn Sie hier auszieht?!
wenn der Mietvertrag von beiden Partnern unterschrieben wurde, können diese auch nur gemeinsam den Vertrag kündigen. Das mit dem Ausziehen und sich aus dem Mietvertrag streichen lassen klappt dann nur, wenn der Vermieter dem zustimmt, was ich eher für unwahrscheinlich halte.
Der Vermieter kann sich bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Mietverhältnisses wegen der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (Miete, usw.) an jeden der Partner halten, auch wenn einer von ihnen ausgezogen sein sollte.
Die Kaution muss der Vermieter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzahlen, sofern er keine berechtigten Ansprüche geltend machen kann. Mit der Rückzahlung der Kaution kann er sich bis zu einem halben Jahr Zeit lassen.
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