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Hallo! Vielleicht kann uns hier jemand weiterhelfen?
Person A hat Streit mit Ex-Vermieter B, dabei geht es um eine Mietminderung und die Verrechnung der Kaution mit der letzten Monatsmiete. Da man sich nicht einigen konnte, beauftrage B ein Inkassounternehmen, um die geforderte Summe einzutreiben.
Mittlerweile sind A und B sich, was die Summe angeht, einig geworden, allerdings fordert das Inkassounternehmen zusätzliche 357 Euro. Daher nun die Frage: Müssen diese 357 Euro gezahlt werden, oder kann diese (meiner Meinung nach sehr hohe) Summe getrost ignoriert werden? (Woraus setzt die Summe sich überhaupt zusammen?)
Danke im Voraus für alle Antworten!
Inkassogebühren sind vor Gericht nicht erstattungsfähig
Aus diesem Grund wird m. E. das Inkassounternehmen wg der Inkassogebühren nicht
vor gericht ziehen.
357 € ?? Ich sag mal so aus dem Stegreif - da dürfte der Richter einen Lachanfall bekommen.
Die üblichen 2 bis 3 Mahnbriefe ertragen und ignorieren !
(Bei MB natürlich widerspruch komplett und ohne begründung )
Hier ein Urteil aus einer strittigen Mietangelegenheit:
I
AG Wedding Urteil vom 24.10.01 20 C 104/01
(Inkassokosten §§ 254,280 BGB
Zur Abwälzung der Kosten eines Inkassobüros.....)
Inkassogebühren sind vor Gericht nicht erstattungsfähig
Aus diesem Grund wird m. E. das Inkassounternehmen wg der Inkassogebühren nicht
vor gericht ziehen.
357 € ?? Ich sag mal so aus dem Stegreif - da dürfte der Richter einen Lachanfall bekommen.
Interessante Auffassung. Ich bin mal gespannt, auf welcher Grundlage Sie die Angemessenheit von Inkassogebühren nach Grund und Höhe bewerten. Ich persönlich könnte es mit dem hier erwähnten jedenfalls nicht. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
357 € ?? Ich sag mal so aus dem Stegreif - da dürfte der Richter einen Lachanfall bekommen.
[/quote]
Interessante Auffassung. Ich bin mal gespannt, auf welcher Grundlage Sie die Angemessenheit von Inkassogebühren nach Grund und Höhe bewerten. Ich persönlich könnte es mit dem hier erwähnten jedenfalls nicht.[/quote]
Ich vertrete die Meinung das besagtes Inkassounternehmen ohnehin nicht den Weg zum Gericht wagen wird. Schon aus finanzieller Hinsicht absurd !
357 Euro Provisionen für das Inkassobüro ?
event. listet der Fragesteller mal die Gebühren auf ?
Für was begehrt das inkassobüro diese Summe ?
Doppelte oder Dreifache Adressermittlungsgebühren ??
Es gibt m. E . keine Branche wo so gerne in die Trickkiste gegriffen wird wie in der Inkassobranche ?
Warum sollte es ausgerechnet bei diesem Inkassobüro anders sein ?
Hallo! Danke für die Antworten!
Also, der Streitwert betrug laut Ex-Vermieter 1600 oder 900 Euro (da war er sich selbst nicht so recht sicher und forderte einmal die eine, einmal die andere Summe), geeinigt hat man sich darauf, dass der Ex-Mieter 700 Euro zahlt.
Und dann will das Inkassobüro zusätzliche 357 Euro - diese Summe kommt mir persönlich wirklich sehr hoch vor, schließlich hat das Inkassobüro gerade mal 2 Schreiben verfasst.
Ich sollte übrigens noch hinzufügen, dass sowohl Ex-Vermieter, als auch Inkassobüro sich in den Niederlanden befinden, der Ex-Mieter sich allerdings mittlerweile wieder in Deutschland.
Ich sollte übrigens noch hinzufügen, dass sowohl Ex-Vermieter, als auch Inkassobüro sich in den Niederlanden befinden, der Ex-Mieter sich allerdings mittlerweile wieder in Deutschland.
Jau, das wichtigste kommt zum Schluss.
Na dann wird der Vermieter wohl eh in den Niederlanden klagen (müssen). Und da können ja 357,-- Euro durchaus normal sein.
Es geht ja nicht darum, ob der Vermieter klagt - mit dem ist man sich ja einig geworden.
Die Frage ist doch, wie es sich mit den Kosten für das Inkassobüro verhält - und eigentlich kann ich mir ja nicht vorstellen, warum irgendwo auf der Welt, sei es in Deutschland, in den Niederlanden oder sonstwo, ein Inkassobüro rechtmäßig 357 Euro für 2 Briefe verlangen kann.
Da müsste m.E das Inkassounternehen einen advokaten nach Deutschland schicken bzw ein Anwalt in Deinem Wohnort beauftragen und klagen
Wie stark würde in diesem Fall die gewünschte provision vom Gericht wohl dezimiert
werden ?
Und Es gilt ja Anwaltskosten ODER Inkassokosten
Beides zusammen nicht !
Die erstrittene Prov. müsste durch 3 geteilt werden
Aber nur wenn gewonnen wird.
Hier wird es bei den obligatorischen 2 bis 3 mahnbriefen bleiben
Hier kommt es sicherlich nicht zum Verfahren
Eher wird westerwelle kanzler.
Erstaunlich das es hier Leute gibt die tatsächlich die Meinung vertreten ein Inkassobüro
aus Holland würde hier diesen Kampf um die Gebühren führen ?
Inkassofirmen allgemein sind ohnehin extrem klagescheu - wenns um die Gebühren geht
gruß
dani
Übrigens hat das Inkasso vor Beauftragung sicherlich geld vom Auftraggeber bekommen - besteht kein Grund sich Sorgen um deren finanzielles Wohlergehen zu machen. Die 20 € für den nächsten Besuch im CoffeeShop dürfte unser Inkassofreund
auch künftig noch aufbringen
Zuletzt bearbeitet von danyb am 07.07.05, 19:51, insgesamt 1-mal bearbeitet
Und Es gilt ja Anwaltskosten ODER Inkassokosten
Beides zusammen nicht !
Das wird nicht richtiger, auch wenn Sie immer wieder wiederholen. Denn das gilt allenfalls - und selbst da ist inzwischen in Fachkreisen umstritten - für den Fall, dass erste ein Inakssobüro und dann ein Anwalt die Ausgangsforerung anmahnt. Nicht aber für die Kosten, wenn wegen der Inkassogebühren oder um die Ausgangsforderngen vor Gericht einzuklagen ein Anwalt herangezogen wird.
Ich gebe Ihnen aber gern recht, dass die relativ geringe Summe und der internationale Kontext eine Klage durch das Inakssobüro/den Vermieter weniger wahrscheinlich macht.
Allerdings kann das NL-Inkassobüro es auch vermeiden, selbst fremdes Recht geltend zu machen:Es ist nicht unmöglich, dass der gerade ein Inkassobüro die Forderung wiederum an ein deutsches Inkassounternehmen abtritt und dieses sein Glück versucht. Mahnbescheid kost`nicht viel. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ich gebe Ihnen aber gern recht, dass die relativ geringe Summe und der internationale Kontext eine Klage durch das Inakssobüro/den Vermieter weniger wahrscheinlich macht.
sehe ich eigentlich nicht mal unbedingt so, ich hab allerdings keine Ahnung vom Niederländischen Prozessrecht, gehen wir Spasseshalber mal vom Gegenteil aus, ein Niederländer mietet eine Wohnung (geht es denn um einen Wohnraummietvertrag??) in - z. B. - Hamburg, zahlt die Miete nicht und zieht zurück in die Niederlande.
Dem Vermieter ist das alles zu schwierig, der gibt die Sache an ein Inkassounternehmen, das mahnt 2 mal und lässt dann durch einen Anwalt einen Mahnbescheid beantragen. Welches Mahngericht ist zuständig?
Das für den Sitz des Inkassounternehmens wenn das Inkassounternehmen als Antragsteller vertreten durch den Anwalt auftritt und das abgetretene Recht geltend macht. Oder aber das am Sitz des Vermieters wenn dieser als Antragsteller vertreten durch den Anwalt auftritt. Streitgericht wäre aber das Gericht in dessen Bezirk die Wohnung liegt, dort könnte auch sofort Klage erhoben werden. Soweit kein Problem.
Jetzt aber zum eigentlichen Fall:
Es steht zu vermuten, dass der Mietvertrag niederländischem Recht unterliegt, ferner dürfte dem niederländischen Inkassobüro der direkte Zugang (ohne Umweg über einen Anwalt) zu den niederländischen Gerichten nicht verwehrt sein da das deutsche Rechtsberatungsgesetz ja weltweit ziemlich einmalig ist..
Wenn das NL-Inkassounternehmen also in Deutschland Klage erheben wollen würde, dann hätte ich persönlich ein Problem mit § 29a ZPO.
questionable content hat folgendes geschrieben::
Allerdings kann das NL-Inkassobüro es auch vermeiden, selbst fremdes Recht geltend zu machen:Es ist nicht unmöglich, dass der gerade ein Inkassobüro die Forderung wiederum an ein deutsches Inkassounternehmen abtritt und dieses sein Glück versucht. Mahnbescheid kost`nicht viel.
ja aber geht ja dem Grunde nach nicht da man ja Probleme hat dass zuständige Gericht für das streitige Verfahren zu benennen.
Und Es gilt ja Anwaltskosten ODER Inkassokosten
Beides zusammen nicht !
Das wird nicht richtiger, auch wenn Sie immer wieder wiederholen. Denn das gilt allenfalls - und selbst da ist inzwischen in Fachkreisen umstritten - für den Fall, dass erste ein Inakssobüro und dann ein Anwalt die Ausgangsforerung anmahnt. Nicht aber für die Kosten, wenn wegen der Inkassogebühren oder um die Ausgangsforderngen vor Gericht einzuklagen ein Anwalt herangezogen wird.
Es gibt sicherlich Ausnahmen - gebe ich zu - Es dürfte aber für ein am Profit orientiertes
Inkassounternehmen ein erhebliches finanzielles Risiko sein darauf zu spekulieren
das in diesem oder jenem Fall "Ganz Bestimmt" der Richter hier Beide Gebühren als erstattungsfähig erachtet. Ein Inkassobüro lebt von den angsteinflösenden Mahnbriefen
und hofft das der "Kunde" aus Angst vor der in Aussicht gestellten Konsequenzen
nachgibt und bezahlt. Nicht selten wird dann ausgerechnet diesen "Kunden" sehr gerne nochmal eine andere Gebühr "nachgeschoben" . Insiderausdruck : Loading
Ich gebe Ihnen aber gern recht, dass die relativ geringe Summe und der internationale Kontext eine Klage durch das Inakssobüro/den Vermieter weniger wahrscheinlich macht.
Ich wette wenn bei besagtem 357 € die das Büro möchte mal die einzelnen Positionen aufgelistet werden hier das eine oder andere Fragezeichen enstehen dürfte.
Allerdings kann das NL-Inkassobüro es auch vermeiden, selbst fremdes Recht geltend zu machen:Es ist nicht unmöglich, dass der gerade ein Inkassobüro die Forderung wiederum an ein deutsches Inkassounternehmen abtritt und dieses sein Glück versucht. Mahnbescheid kost`nicht viel.
...Und widerspruch kostet nur die Briefmarke.
aber es stimmt , viele kippen beim wichtig erscheinenden Umschlag nochmal aus Angst um.
Für das Inkassounternehmen zählt nur die Quote.
Die masse machts. Solange nicht jeder über die nichtvorhandene Inkassopower informiert ist rollt ja der Rubel. Und er wird weiterrollen ! Leider
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