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Ich habe 2003 in meinem Haus eine Wohnung vermietet an einen Herrn und habe ihm im Mai 2005 die Nebenkostenabrechnung für 2004 per einschreiben zugeschickt.
Neben der Nebenkostenabrechnung wurde eine mitteilung über die änderung der monatlichen Nebenkostenvorauszahlung mitgeschickt.
er sollte ab Juli 2005 nicht mehr 380eur warm zahlen sondern 410 eur aufgrund gestiegener betriebsmittelkosten und da die vorauszahlungen den auf ihn entfallenden gesamtkostenanteil nicht decken. der mieter hat trotz mitteilung im Juli statt 410 eur nur 380 eur überwiesen.
auf die nachforderung in der nebenkostenabrechnung reagiert er nicht.
Nun meine fragen:
1. Ab welchem Zeitpunkt nach erstellung der nebenkostenabrechnung kann ich eine mahnung schreiben?? bzw. wann ist der gesamtbetrag fällig? direkt nach zustellung?? gibt es gesetzliche fristen?? muss ich als vermieter ratenzahlung akzeptieren??
2. kann der mieter die zahlung von 410 eur statt 380eur verweigern obwohl keine triftigen gründe vorliegen und obwohl im mietvertrag vereinbart ist dass die vorauszahlungen bei änderung der bewirtschaftungskosten etwaigen kostenänderungen auch während des abrechnungszeitraum angepasst werden können??
Falls die NK-Nachzahlung 360,- € beträgt, ist die Forderung berechtigt, die NK-Vorauszahlung um 30,- € zu erhöhen. Wie hoch war denn die Nachzahlung? Rechnen Sie davon ein Zwölftel aus - das ist die berechtige Erhöhung der NK-Vorauszahlung.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
Falls die NK-Nachzahlung 360,- € beträgt, ist die Forderung berechtigt, die NK-Vorauszahlung um 30,- € zu erhöhen. Wie hoch war denn die Nachzahlung? Rechnen Sie davon ein Zwölftel aus - das ist die berechtige Erhöhung der NK-Vorauszahlung.
MfG
Lucky
Dies ist eine weit verbreitete und trotzdem falsche Rechnung. In aller Regel führt genau diese Rechnung zu Diskussionen, wenn z.B. trotz Rückzahlung die Vorauszahlungen erhöht werden sollen. Die Rechnung kann nur dann aufgehen, wenn in der Abrechnungsperiode die Vorauszahlungen unverändert waren.
Wurden die Vorauszahlungen nach der vorangegangenen Abrechnung verändert, fehlt es am direkten Zusammenhang zwischen Abrechnungsergebnis und aktuellem Monatswert der Vorauszahlungen.
Der neue Vorauszahlungsbetrag kann sinnvollweise nur berechnet werden aus Jahreskosten :12 Monate. Bekannte Kostenänderungen können im Jahresbetrag selbstverständlich angemessen berücksichtigt werden.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 08.07.05, 20:05 Titel:
Ich versuchs mal:
Bei den Nebenkosten handelt es sich um Beiträge, wo der Vermieter zum Teil in Vorlage gegangen ist. So wenn jetzt die Abrechnung erstellt und zugestellt wurde, kann ich die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen verlangen. Nach 14 Tagen werden Verzugszinsen fällig. Auf keinen Fall sollte man auch für ein Mahnverfahren nicht all zulange warten.
Zum Abschlag:
Wenn der Mieter im letzten Abrechnungsjahr noch ein Guthaben hatte, kann durchaus fürs kommende Abrechnungsjahr der Abschlag erhöht werden. Jeder weiß, daß die Kosten für Heizoel, Müll und Wasser jedes Jahr steigen und warum soll der Vermieter die Zinsverluste tragen.
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