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Seitenbeschränkungen und Toilettengang bei Klausuren

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.07.05, 11:13    Titel: Seitenbeschränkungen und Toilettengang bei Klausuren Antworten mit Zitat

Hallo, ich habe zwei Fragen zu den o.g. Themen.

a) Seitenbeschärnkung der Antwort bei schriftlichen Prüfungen
Auf den Klausurunterlagen wurde keine Seitenbeschänkung für die Antwort gegeben. In den vorherigen Semestern war dieses der Fall und es stand in der Klausur sinngemäß "die Antwort soll auf vier Seiten beschränkt sein". Bei der aktuellen Klausur war, wie bereits geschrieben, kein schriftlicher Hinweis gegeben. Lediglich in der Veranstaltung wurde darauf hingewiesen, vier Seiten zu schreiben. Nach der Klausur bezog sich der Prof. auf diese Aussage in der Veranstaltung. Bei Nachfrage während der Klausur, ob man noch einen weiteren Antwortbogen bekommen könnte, wurde dieser ohne Nachfragen verteilt (Hinweis: Schmierblätter ohne Wertung wurden zusätzlich verteilt, hier wurde darauf hingewiesen, dass sie nicht gewertet werden und sie unterschieden sich durch das Papier deutlich von den "offiziellen" Klausurbögen). Ist es nun zulässig, ohne schriftlichen Hinweis auf dem Klausurbogen nur vier Seiten der Klausur zu bewerten und die anderen Seiten nicht oder kann dieses nur erfolgen, wenn es vorher schriftlich auf der Klausur vermerkt worden wäre?

b) Toilettengang bei schriftlichen Prüfungen
Während den Klausuren ist es nicht erlaubt in den ersten 90 min auf die Toilette zu gehen - weder alleine noch in Begleitung. Das bedeutet bei einer Standardklausur von 90 min gibt es gar keinen Toilettengang und bei einer Klausur beispielsweise von 120 min ist ein begleiteter Gang nach den ersten 90 min erlaubt. Wer dennoch dringend auf die Toilette muss, muss die Klausur vorher abgeben und darf anschl. nicht mehr zurückkehren. Ist dieses Verfahren auch an anderen Universitäten und Fachhochschulen üblich und statthaft?

Für eine kurze Rechtsinformation bzw. Hilfe zu meinen Fragen wäre ich sehr dankbar.
MfG Stacie
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Martin Jandel
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.05.2005
Beiträge: 132
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.07.05, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

zu a)
Es ist immer sinnvoll, sich kurzzufassen. Und wenn der Prof schon im Vorfeld gebeten hat, sich auf vier Seiten zu beschränken, dann kann man ihn auch beim Wort nehmen. Er muß das schließlich alles lesen. So lernt man auch, sich auf das wesentliche zu beschränken. Finde ich sehr sinnvoll.
Ich weiß ja nicht, ob Sie Jura studieren, aber selbst in einem durchregulierten Land wie dem unseren muß man sich nicht alles schriftlich geben lassen.

zu b)
Was mich in Klausuren immer sehr gestört hat, war die Unruhe, weil ständig jemand zum Klo rennen mußte. Das führte dazu, daß laufend irgend jemand unterwegs war. Und dann sollte man bedenken, daß so ein Toilettengang mitunter zu (von den Prüfern) nicht erwünschtem Wissenszuwachs führen kann. Ich habe von dieser Möglichkeit nicht nur einmal Gebrauch gemacht, abgesehen davon, daß ich selbst zur Nervosität neige. Man kann ja nicht sämtliche Toiletten nach Lehrmaterialien absuchen, geschweige denn bei jedem Teilnehmer eine Leibesvisitation durchfüren.

Gerade im Interesse der Ruhe im Saal und der Konzentration der Teilnehmer finde ich diese Regelung sehr sinnvoll und auch zumutbar, und ich denke, daß auch die nervöseste Blase für zwei Stunden diszipliniert werden kann. Einfach nicht so viel trinken vorher, vor allem keinen Kaffee oder Tee. Klausuren können übrigens auch vier Stunden dauern, da kann man das vielleicht weniger verlangen, aber zwei Stunden muß man schon durchhalten können.

Verbindliche Regelungen wird man übrigens in keinem Gesetz finden. Und an Hochschulen gilt immer noch die Freiheit von Forschung und Lehre, da darf dann auch jeder Lehrstuhl selbst entscheiden, wieviel Seiten die Bearbeitung einer Aufgabe haben darf und ob und wie oft man aufs Klo gehen darf. Die Prüfungsordnung wird sich wohl kaum mit solchen Banalitäten befassen.
Aber wenn Sie sich allzusehr beeinträchtigt fühlen, können Sie sich ja mal an den Fachschafsrat, den Asta oder gleich an Institutsleitung und Dekanat wenden.
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windalf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 08.07.05, 16:57    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Was mich in Klausuren immer sehr gestört hat, war die Unruhe, weil ständig jemand zum Klo rennen mußte.

Dem kann ich nur zustimmen. In meiner 5 Stundenklausur (da haben bis zu 200 Leute mitgeschrieben) war das ein kommen und gehen ohne Ende und immer wurde irgendwas gequatscht. Da konnte man keinen klaren Gedanken fassen...
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 08.07.05, 17:29    Titel: Re: Seitenbeschränkungen und Toilettengang bei Klausuren Antworten mit Zitat

Stacie hat folgendes geschrieben::
Hallo, ich habe zwei Fragen zu den o.g. Themen.

a) Seitenbeschärnkung der Antwort bei schriftlichen Prüfungen
Ist es nun zulässig, ohne schriftlichen Hinweis auf dem Klausurbogen nur vier Seiten der Klausur zu bewerten und die anderen Seiten nicht oder kann dieses nur erfolgen, wenn es vorher schriftlich auf der Klausur vermerkt worden wäre?


Grundsätzlich könnte eine Seitenbegrenzung zulässig sein. Grundsätzlich könnte auch eine mündliche Bekanntmachung besonderer Prüfungsbedingungen wirksam sein.

Problem: Für die Bekanntmachung von Prüfungsbedingungen gibt es oft per Prüfungssatzung bestimmte Vorgaben. Einmalige Ankündigung in der Vorlesung erachte ich als sehr problematisch.

So wie es hier im Sachverhalt aufgezogen ist -Details sind unklar- , ist das m.E. mindestens ein Grenzfall, wenn nicht rechtswidrig. Seitenzahlbegrenzungen bei Handschriftlichen Ausarbeitungen sind sehr problematisch, da schon durch Schriftgröße etc. Ungleichbehandlungen entstehen. Bei maschinenschriftlichen Texten ist es hingegen in der Regel unproblematisch.

Stacie hat folgendes geschrieben::

b) Toilettengang bei schriftlichen Prüfungen
Während den Klausuren ist es nicht erlaubt in den ersten 90 min auf die Toilette zu gehen - weder alleine noch in Begleitung. Das bedeutet bei einer Standardklausur von 90 min gibt es gar keinen Toilettengang und bei einer Klausur beispielsweise von 120 min ist ein begleiteter Gang nach den ersten 90 min erlaubt. Wer dennoch dringend auf die Toilette muss, muss die Klausur vorher abgeben und darf anschl. nicht mehr zurückkehren. Ist dieses Verfahren auch an anderen Universitäten und Fachhochschulen üblich und statthaft?


Üblich: Nein. Üblicherweise ist selbst unter verschärften Prüfungsbedingungen ein Toilettengang von jeweils einer Person möglich, solange diese vorübergehend ihre Arbeit abgibt und der Toilettengang protokolliert wird. Ich habe noch nie gehört, dass jemand es für nötig hielt, derartiges anzuordnen.

Statthaft: Ich habe meine Bedenken. Bei der Verweigerng von Toilettengängen ist sehr schnell die Menschenwürde berührt. Wenn ich bedenke, dass hier in einer Stresssituation praktisch der Toilettengang verboten wird für 90 Minuten, erschent mir das sehr bedenklich. Ich kenne aber kein Urteil, das hier die Grenzen ausgelotet hat.

Fazit: Wenn das überhaupt zulässig ist, dann lotet hier jemand die rechtlichen Grenzen aus.

Herr Jandels Argumentation mit der Freiheit der Forschung und Lehre ist jedenfalls unzutreffend. Die Freiheit der Forschung und Lehre gilt für die inhaltliche Bewertung, aber selbst da stehen ihr - wie es das Bundesverfassunggericht 1991 ausdrücklich klar gestellt hat, die Grundrechte des Prüflings entgegen. Das Prüfungsverfahren = reine Organisationsmaßnahmen werden hiervon nicht berührt.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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